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§ 3 Kosten bei der Testamentserstellung / a) Einführung

Andreas Janßen
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Rz. 13

Es war lange umstritten, ob der Anwalt, der mit der Entwurfserstellung oder der Mitwirkung bei der Gestaltung eines Testaments beauftragt ist, seine Tätigkeit mit der Geschäftsgebühr abrechnen kann. Vor Inkrafttreten des RVG löste die Mitwirkung des Anwalts bei der Gestaltung eines Testaments stets die Geschäftsgebühr aus. Während in der Vorgängervorschrift zu VV 2300 RVG, in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, das Entwerfen von Urkunden ausdrücklich aufgeführt war, ist der Wortlaut des Gebührentatbestands im RVG anders gefasst. Nach dem RVG (Anlage 1 Teil 2 Abschnitt 3, unter der Überschrift "Vertretung") entsteht die Geschäftsgebühr "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags"; die Mitwirkung bei der Errichtung von Urkunden zählt somit nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr zum "Betreiben eines Geschäfts".

 

Rz. 14

Die Rechtslage ist eindeutig, soweit der Anwalt beauftragt ist, den Entwurf eines Erbvertrags oder eines Erb- bzw. Pflichtteilsverzichtsvertrags auszuarbeiten, zu überarbeiten oder zu prüfen. Es handelt sich dabei um einen Vertrag, dessen Entwurfserstellung oder Prüfung als Mitwirkung bei der Gestaltung immer die Geschäftsgebühr auslöst.

 

Rz. 15

Demgegenüber handelt es sich weder bei Einzeltestamenten noch bei gemeinschaftlichen Testamenten um Verträge im eigentlichen Sinn. Deshalb könnte die Gestaltung eines Entwurfs nach dem Wortlaut nur dann in den Anwendungsbereich der Geschäftsgebühr fallen, wenn man diese Tätigkeit als Betreiben eines Geschäfts ansehen kann. Andernfalls ist die Mitwirkung bei der Errichtung eines Testaments nur eine Beratungstätigkeit, mit der Konsequenz, dass nur der Anwendungsbereich des § 34 RVG eröffnet ist.

 

Rz. 16

Schließt der Anwalt in den Fällen des § 34 RVG ...

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