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§ 26 Behindertentestament und Testamente für Überschuldete / A. Gefahren und Gestaltungsziele

Dr. Claus-Henrik Horn, Astrid Lente-Poertgen
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Rz. 1

Geistig, psychisch oder körperlich behinderte Menschen bzw. Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen[1] sind behinderungsbedingt oft zur vollständigen Deckung ihres Lebensunterhalts nicht in der Lage. Hinzu kommen häufig weitere Bedarfe, z.B. infolge von Pflegebedürftigkeit. Daraus erwächst die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Insoweit kommen, je nach Lebenssituation des behinderten Menschen, in Betracht:[2]

▪ Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderungsrecht (SGB III): Arbeitslosengeld (Alg) gem. § 136 ff. SGB III
▪ Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII): Sozialhilfe gem. §§ 27 ff. SGB XII bzw. Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung gem. §§ 41 ff. SGB XII
▪ Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II): Bürgergeld gem. §§ 7 ff., 19 Abs. 1 S. 2, 23 SGB II
▪ Leistungen auf Basis des Bundesteilhabegesetzes,[3] z.B. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gem. §§ 42 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 49 ff. SGB IX, zur Teilhabe an Bildung gem. § 75 SGB IX, zur sozialen Teilhabe gem. §§ 76 ff. SGB IX und zur Eingliederungshilfe, vormals in Kap. 6 SGB XII und nun geregelt in Teil 2 Kap. 9 SGB IX
 

Rz. 2

Ist behinderungsbedingt zudem eine stationäre Unterbringung notwendig, so reichen die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) zur Kostendeckung nicht aus. Sowohl die Kosten der stationären Unterbringung[4] als auch der von den Pflegebedürftigen selbst aufzubringende Eigenanteil an den von der Pflegeversicherung erbrachten Leistungen steigen stetig. Eine wesentliche Verbesserung der Situation Pflegebedürftiger ist weder mit dem Inkraf...

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