Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1.1 Allgemeines

Haben sich Ehegatten oder auch eingetragene Lebenspartner für ein Berliner Testament entschieden, dann sieht die Besteuerung wie folgt aus[1]: Der überlebende Ehegatte, der beim Berliner Testament als Vollerbe anzusehen ist, hat den gesamten Vermögensanfall vom erstversterbenden Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (aufgrund Erbanfall) und als Zwischenerwerb[2] zu versteuer... mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.4 Steuergestaltung

Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist die... mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.4 Jastrowsche Klausel

Zur Verstärkung der Abschreckungswirkung einer Pflichtteilsklausel wurde die Jastrowsche Klausel entwickelt. Mit dieser wird erreicht, dass sich der Nachlass des Letztversterbenden durch die Vermächtnisse vermindert, was dazu führt, dass sich auch Pflichtteilsansprüche verringern.[1] Die Jastrowsche Klausel lautet etwa wie folgt[2]: "Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den ... mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.5.1 Tod des erstversterbenden Ehegatten

Sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kommen bei einem begünstigten Vermögen bis zum Schwellenwert von 26.000.0000 EUR die Regelverschonung und daneben der Abzugsbetrag von 150.000 EUR[1] bzw. alternativ die Optionsverschonung[2] zur Anwendung. Bei Überschreiten des Schwellenwertes sind die vorgenannten Verschonungsmaßnahmen ausgeschlossen. Hier wird aber auf ... mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1.3 Steuergestaltungsmöglichkeiten

Zur steuerlichen Optimierung bzw. als Alternative zum Berliner Testament werden verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten angeboten. Ist es dem überlebenden Ehegatten finanziell möglich, so sollten Pflichtteile (in Höhe der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG) an die Schlusserben ausgezahlt werden. Durch die persönlichen Freibeträge bei Kindern von 400.000 EUR ergibt sich h... mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.5.2 Tod des letztversterbenden Ehegatten

Die oben genannten Vergünstigungen finden auch für den Schlusserben Anwendung. Praxis-Beispiel Auch der Schlusserbe erhält die Vergünstigungen Die Ehegatten E und F, die im Güterstand der Gütertrennung leben, haben sich in einem formgültigen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Darüber hinaus haben sie den gemeinsamen Sohn S als Schlusserben vorg... mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1 Zivilrecht

1.1 Gemeinschaftliches Testament 1.1.1 Allgemeines Grundsätzlich hat jeder Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, einseitig zu testieren. Dieses Testament ist dann auch wieder jederzeit frei widerruflich (§ 2253 BGB). Der Widerruf erfolgt ebenfalls durch Testament (§ 2254 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen Testament erklären mehrere Erblasser gemein... mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2 Steuerrecht

2.1 Besteuerung bei der Wahl des Berliner Testaments 2.1.1 Allgemeines Haben sich Ehegatten oder auch eingetragene Lebenspartner für ein Berliner Testament entschieden, dann sieht die Besteuerung wie folgt aus[1]: Der überlebende Ehegatte, der beim Berliner Testament als Vollerbe anzusehen ist, hat den gesamten Vermögensanfall vom erstversterbenden Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr.... mehr

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Erbschaftsteuer: Gütergemei... / 1.2.3 Steuerliche Konsequenzen beim Tod eines Ehegatten

Haben die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt und verstirbt ein Ehegatte, so fällt sein Anteil am Gesamtgut in den Nachlass. Dies hat zur Folge, dass die Erben ihren Erwerb des anteiligen Gesamtguts nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (durch Erbanfall) zu versteuern haben. Praxis-Beispiel Besteuerung des anteiligen Gesamtguts Ehemann EM und Ehefrau EF haben bei der... mehr

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Eigentümerversammlung / 2.2.3 Erben

Zwar geht das ("werdende") Eigentum an einer Sondereigentumseinheit im Wege der Universalsukzession des § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall auf den Erben über. Dieser muss aber den Nachweis führen, dass es sich bei ihm tatsächlich um einen Erben handelt. Diesen Nachweis führt er am einfachsten durch Vorlage eines Erbscheins oder im Fall bereits erfolgter Grundbucheintragung du... mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Testament

Zusammenfassung Wenn sich der künftige Erblasser an einen Rechtsanwalt oder Notar wendet, weil er ein Testament (bzw. einen Erbvertrag) errichten will, geht es bei der Beratung um Erbeinsetzung, Vor- bzw. Nacherbschaft, Vermächtnisse, Pflichtteil, Erbverzicht, Enterbung und vieles mehr. Gelegentlich wird auch die Frage der Testamentsvollstreckung angesprochen. Die richtige An... mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 1. Beteiligung dritter Personen bei der Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann im Testament anordnen, dass bestimmte Handlungen des Testamentsvollstreckers der Zustimmung des Alleinerben, eines Miterben oder anderer Personen bedürfen. Das kann als eine Beschränkung der Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers nach § 2208 Abs. 1 BGB gewollt sein; dann hat sie dingliche Wirkung, muss im Testamentsvollstreckungszeugnis stehen und macht e... mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 1. Sollen mehrere Testamentsvollstrecker ernannt werden?

§ 2197 BGB gestattet die Ernennung mehrerer Testamentsvollstrecker, ohne Begrenzung der Höchstzahl (meist zwei, auch sieben kommen vor). Das hat nur Sinn, wenn der Nachlass groß sein wird, verschiedene Fähigkeiten erfordert oder die Anordnungen schwierig sind. Auch einer der Erben (aber nicht der Alleinerbe) kann zum Mitvollstrecker bestellt werden, dann kann er den anderen ... mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 2. Verwaltungsanordnungen

Der Erblasser kann die Entscheidungsbefugnisse des Testamentsvollstreckers im Testament durch Verwaltungsanordnungen einschränken. Solche Anordnungen sind abzugrenzen von Wünschen, Ratschlägen und Ideen des Erblassers und auch von Vorstellungen, die nicht die Verwaltung, sondern z.B. die Bestattung betreffen. Beispiele: Weisung an den Testamentsvollstrecker, jährlich von den ... mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 4. Haftung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker haftet dem Erben (und dem Vermächtnisnehmer), wenn er einen Schaden verursacht, für Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit (§§ 2219, 276 BGB). Von dieser Verpflichtung kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker im Testament nicht befreien (§§ 2220, 2219 BGB), auch nicht, wenn der Testamentsvollstrecker laut Testament ehrenamtlich, also ohne Ve... mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / Zusammenfassung

Wenn sich der künftige Erblasser an einen Rechtsanwalt oder Notar wendet, weil er ein Testament (bzw. einen Erbvertrag) errichten will, geht es bei der Beratung um Erbeinsetzung, Vor- bzw. Nacherbschaft, Vermächtnisse, Pflichtteil, Erbverzicht, Enterbung und vieles mehr. Gelegentlich wird auch die Frage der Testamentsvollstreckung angesprochen. Die richtige Anordnung wird da... mehr

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Steuerbefreiung für ein Familienheim

Die Steuerbefreiung für ein Familienheim findet keine Anwendung, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe ihren jeweiligen Lebensmittelpunkt nicht in dem maßgeblichen Wohngrundstück haben. Die Klägerin ist das einzige Kind und ausweislich des handschriftlichen Testaments die Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters (Erblasser) und als verbeamtete Professorin in B tätig. Die... mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 3. Hilfsweise Ernennungsersuchen an das Nachlassgericht

Der Erblasser kann im Testament das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker auszuwählen und zu bestellen (§ 2200 BGB). Das Nachlassgericht muss dem nicht nachkommen, es hat ein Ermessen („kann”). Das Nachlassgericht hat unter Berücksichtigung der Lage des Nachlasses und der Interessen der Beteiligten (z.B. der Erben) zu entscheiden, ob auf das Ersuchen ein Tes... mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 1. Der Testamentsvollstrecker als Bevollmächtigter

Der Erblasser kann gleichzeitig mit der Testamentserrichtung dem Testamentsvollstrecker eine Vollmacht ausstellen. Wenn er dagegen vorher oder nachher einer anderen Person eine solche Vollmacht betreffend Vermögensangelegenheiten erteilt hat, tauchen schwierige Konkurrenzprobleme auf. Die Vollmacht sollte in einer gesonderten Urkunde enthalten sein, weil der Erbe das Testame... mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 1. Längste Dauer der Abwicklungs-Testamentsvollstreckung

Eine Abwicklungsvollstreckung ist der Regelfall (§§ 2203–2206 BGB). Dafür gilt die Zeitgrenze von 30 Jahren nicht, wie die Verweisung auf § 2209 BGB bei § 2210 BGB zeigt. Die Abwicklungsvollstreckung kann also länger als 30 Jahre dauern; sie endet (ohne dass eine Niederlegung des Amts oder Anzeige an das Nachlassgericht nötig wäre) von selbst, wenn der Testamtsvollstrecker s... mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / I. Anordnung der Testamentsvollstreckung – Aufgabenzuweisung

Zu unterscheiden ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung von der Benennung des Testamentsvollstreckers; beides ist in § 2197 BGB vermischt und zusammengefasst. Nur Laien verwenden manchmal zweideutige Formulierungen wie „Curator” oder „Ratgeber”. Die Aufgaben ergeben sich im Regelfall aus dem Gesetz, nämlich §§ 2203–2206 BGB. Manche Formularbücher empfehlen, die Aufgabe... mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 2. Der Testamentsvollstrecker als Schiedsrichter

Der Erblasser kann einseitig im Testament „in gesetzlich statthafter Weise” ein Schiedsgericht einsetzen (§ 1066 ZPO) und dabei den Testamentsvollstrecker zum Schiedsrichter ernennen. Das ist aber selten zweckmäßig. Die entsprechende Anwendung der allgemeinen Vorschriften hat zur Folge, dass alle Regelungen aus §§ 1025–1065 ZPO, die durch die Übereinstimmung der Streitsteile... mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 2. Dauervollstreckung

Eine gewöhnliche Dauervollstreckung liegt vor, wenn der Erblasser dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses (z.B. das Mietshaus) und nichts sonst zuweist; in dieser Form ist sie selten. Meist soll der Testamentsvollstrecker nämlich bestimmte Aufgaben (z.B. Erfüllung der Vermächtnisse, Zahlung der Schulden oder Teil-Auseinandersetzung) erledigen und anschließen... mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 5. Vergütung und Auslagenersatz

Die Vorschrift § 2221 BGB besagt nur, dass die Testamentsvollstreckung kein Ehrenamt ist, nicht, wer Schuldner der Vergütung ist. Wenn der Erblasser verfügt hat, dass der Testamentsvollstrecker keine Vergütung erhält, sondern nur einen Ersatz der Auslagen, dann gilt das (dann kann der vorgesehene Testamentsvollstrecker die Annahme des Amts ablehnen oder kündigen oder mit den... mehr

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ZErb 04/2026, KI im Erbrecht / III. Vererbbarkeit von KI-Dialogen und das KI-Avatar-Testament

Rechtlich spannend sind KI-Dialoge und das KI-Avatar-Testament. Grundsätzlich gehen digitale Kommunikationsinhalte im Rahmen der Universalsukzession gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben über.[9] Der Grundsatz kann auch auf KI-Dialoge angewendet werden.[10] Dazu zählt nach dem BGH auch die Zugangsgewährung des Erben zu den dort gelagerten Kommunikationsinhalten der Erblasseri... mehr

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AGS 04/2026, Rückzahlung vo... / I. Sachverhalt

Im Namen und mit Vollmacht des 1939 geborenen Klägers ließ sich dessen Tochter am 22.6.2022 in einer erbrechtlichen Angelegenheit – dem Erbfall nach seiner Ehefrau – von dem Beklagten beraten. Die Kosten gem. Rechnung vom 23.6.2022 i.H.v. 218,10 EUR für diese Erstberatung wurden vom Rechtsschutzversicherer des Klägers übernommen. An einem weiteren Beratungstermin beim Beklagt... mehr

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ZErb 04/2026, Vergütung aus... / 2 Anmerkung

1. Anlass und Ergebnis der Entscheidung Das Landgericht Kiel hat die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Festsetzung der Betreuervergütung i.H.v. 2.173,50 EUR zulasten der Staatskasse unter Verweis auf die einschlägigen Regelungen des VBVG und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zurückgewiesen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerich... mehr

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AGS 04/2026, Rückzahlung vo... / II. Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses

Der Kläger hat aus dem zwischen ihm und dem Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrag einen Anspruch auf Rückgewähr desjenigen Teils des auf die Rechnung vom 12.7.2022 geleisteten Vorschusses, soweit er die tatsächlich geschuldete Vergütung übersteigt. 1. Rückforderungsanspruch ergibt sich aus §§ 675, 667 BGB Die Rückzahlung derartiger Vorschüsse richtet sich allerdings – anders ... mehr

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ZErb 04/2026, Vergütung aus... / 1 Gründe

I. Der Bezirksrevisor wendet sich gegen die Festsetzung einer Betreuervergütung gegen die Staatskasse. Die Beschwerde wird damit begründet, dass der Betroffene nicht mittellos sei, sondern aus einer Erbschaft nach seiner Großmutter über nicht unbeträchtliches Vermögen verfüge, wobei der Zugriff hierauf auch nicht durch Regelungen eines sog. Behindertentestaments ausgeschlosse... mehr

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AGS 04/2026, Rückzahlung vo... / VI. Bedeutung für die Praxis

1. Erstellung eines Testaments Nach inzwischen einhelliger Rspr. ist die Mitwirkung bei der Errichtung eines Testaments als Beratungstätigkeit und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten. Das gilt auch für den Entwurf zweier abgestimmter Testamente (BGH AGS 2018, 165) und auch für den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments, selbst wenn wechselbezügliche Verfügung... mehr

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AGS 04/2026, Rückzahlung vo... / III. Kein Beratungsfehler

Dem Kläger stehen dagegen gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche gem. §§ 611, 280 BGB für entstandene Notarkosten i.H.v. insgesamt 859,15 EUR zu. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ohne seinen Auftrag den Notartermin vereinbart, ist – wie das AG zu Recht ausführt – unplausibel und steht im Widerspruch zur Teilnahme des Klägers am Notartermin. Dem Beklagte... mehr

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ZErb 04/2026, Die stiftungs... / I. Behindertentestamente – Neue Rolle für die Betreuungsgerichte

In der betreuungsrechtlichen Praxis werden die Gerichte häufig mit sog. Behindertentestamenten konfrontiert. Ziel eines solchen Testaments ist es, einen sozialhilfebedürftigen Hinterbliebenen von der Erbschaft profitieren zu lassen, indem die Zugriffsmöglichkeit des Sozialhilfeträgers ausgeschlossen wird.[1] Erreicht wird dieses Ziel, indem der Begünstigte als nicht befreite... mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / D. Muster eines Einzeltestamentes des Eigentümers eines Hofes im Sinne der HöfeO

Rz. 19 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.1: Einzeltestament des Eigentümers eines Hofes im Sinne der HöfeO Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, _________________________ Notar mit dem Amtssitz in _________________________, erschien: Herr _________________________, geboren am _________________________ in _______... mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / 4. Wegfall der Hofeigenschaft

Rz. 10 Eine bei Errichtung des Testaments bestehende Hofeigenschaft kann zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen, z.B. durch Hofaufhebungserklärung und Löschung des Hofvermerks im Grundbuch (§ 1 Abs. 4 S. 1 HöfeO). Ist dieser Fall im Testament nicht geregelt, können sich später Auslegungsprobleme ergeben.[14] Denkbar sind folgende Auslegungen:[15] mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / I. Vorbehalt von Abänderungsbefugnissen bei der Bestimmung des Hofnachfolgers

Rz. 16 Regelmäßig besteht der Wunsch, dass der landwirtschaftliche Betrieb auch nach dem Tod des Eigentümers in der Familie bleiben und deshalb auch an ein Mitglied der Familie vererbt werden soll. Meist wird es sich hierbei um ein Kind des Eigentümers handeln. Nicht immer steht dabei schon frühzeitig fest, welches von mehreren Kindern Hofnachfolger werden soll. Und selbst w... mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / 2. Entgegenstehende Bindungen

Rz. 8 Bereits nach allgemeinem Erbrecht kann der Erblasser durch frühere Verfügungen von Todes wegen, die er in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament bindend getroffen hat, daran gehindert sein, eine hiervon abweichende neue Verfügung von Todes wegen zu errichten. Neben dieser Bindung, die auch im Höferecht zu beachten ist, kann sich aus § 7 Abs. 2 HöfeO e... mehr

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Vorwort zur 2. Auflage

Die im Jahre 2021 erschienene erste Auflage dieses Buches ist erfreulich positiv aufgenommen worden. Für die nun vorgelegte zweite Auflage haben wird das Buch aktualisiert und erweitert. Hinzugefügt haben wir zwei neue Kapitel zum Kostenrecht (§ 15) und zur Nachfolge in den landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund Verfügung von Todes wegen (§ 18) mit einem Muster (Testament des... mehr

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§ 2 Vertragsgegenstand "lan... / b) Erbrechtliche Bindung

Rz. 15 Hat der Hofeigentümer den Hoferben durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag bindend bestimmt, so ist ein späterer Hofübergabevertrag, durch den der Hof einem anderen übergeben wird, unwirksam.[30] Die Unwirksamkeit folgt aus einer analogen Anwendung des § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB.[31] mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / V. Die Hofaufhebungserklärung bei erbrechtlicher oder höferechtlicher Bindung

Rz. 33 Die Befugnis des Eigentümers, die Hofeigenschaft durch negative Hoferklärung aufzuheben, kann kollidieren mit dem Interesse des Hofanwärters am Erhalt der Hofeigenschaft. Dies insbesondere dann, wenn der Hofanwärter bereits bindend zum Hoferben eingesetzt ist, sei es durch Verfügung von Todes wegen in einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament, sei es über § 7... mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / A. Die Zweckmäßigkeit einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 1 Wie eingangs erwähnt, gehen landwirtschaftliche Betriebe in den weitaus meisten Fällen nicht erst mit dem Tod des Eigentümers über, sondern werden bereits zu dessen Lebzeiten durch Übergabevertrag auf den Nachfolger übertragen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Verfügungen von Todes wegen in diesem Bereich keine oder nur geringe Bedeutung hätten. Sie sind vielmehr sinnvo... mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / b) Zusammenhang mit einer Übergabe oder einer Zuwendung

Rz. 9 § 48 GNotKG privilegiert weder den Land- oder Forstwirt als solchen noch dessen Vermögen als solches, sondern ausschließlich Vorgänge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übertragung oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle stehen,[13] einschließlich der Abfindung weichender Erben. Erfasst werden daher insbesondere Übergabever... mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 10 ... / 2.2 Satzungsmäßige Zwecke

Rz. 13 Die Vorschrift wird immer angewendet, wenn mit den Aufwendungen Zwecke erfüllt werden, die dem KStSubjekt durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. Besteht neben der Satzung ein anderer Verpflichtungsgrund mit gleichgerichtetem Inhalt, erstreckt sich das Abzugsverbot auch auf die Aufwendungen, die Ausfluss des anderen Verpflichtung... mehr

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Eigentümerversammlung (FAQs) /   Tod eines Wohnungseigentümers

Wie sieht es aus mit der Vertretung in der Versammlung, wenn der Wohnungseigentümer kurz zuvor verstorben ist? Wie weist der Erbe seine Stellung nach, wenn es noch keinen Erbschein gibt? Im Fall des Erbfalls sind sämtliche Erben dazu berufen, an der Versammlung teilzunehmen. Sie sind jetzt "der Wohnungseigentümer", sie vertreten diesen nicht. Daher sind sämtliche Erben zu l... mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 1. Formzwang als zentrale Hürde

Letztwillige Verfügungen unterliegen einem Formzwang. Eine automatisierte Erklärung in Codeform erfüllt weder die Anforderungen des § 2247 BGB noch die notarielle Form des § 2232 BGB (Gruner/Borgmeier, ErbStB 2026, 58). Weder ein Blockchain-Testament noch ein Smart Contract können daher als Testament oder Erbvertrag qualifiziert werden. mehr

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Blockchain-Testamente und S... / c) Verteilung digitaler Vermögenswerte

Bei tokenisierten Vermögenswerten kann ein Smart Contract die im Testament festgelegte Erbquote technisch umsetzen. Voraussetzung ist stets eine eindeutige, formwirksame Anordnung im Testament. Beraterhinweis Problematisch bleibt in diesem Zusammenhang insb. die Berechnung einer etwaigen Ausgleichspflicht nach §§ 2050 ff. BGB, da diese technisch nicht automatisch berücksichti... mehr

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Blockchain-Testamente und Smart Contracts im Erbrecht (Teil 2) (ErbStB 2026, Heft 3, S. 85)

RAin Ann-Kristin Gruner, LL.M. / StB Dipl.-Finw. (FH) Matthias Borgmeier, LL.M.[*] Die Verwendung von Blockchain-Technologie hat zu neuen rechtlichen Herausforderungen und Möglichkeiten geführt. Im ersten Teil dieses Aufsatzes (ErbStB 2026, 58) sind die Verfasser der Frage der Verwendung von Blockchain-Testamenten vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtslage nachgegangen. ... mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 4. Fazit

Smart Contracts besitzen im deutschen Erbrecht keine eigenständige rechtsgestaltende Wirkung. Sie können weder Testament noch Erbvertrag ersetzen. Ihr Einsatz ist ausschließlich als technisches Vollzugs- und Verwaltungsinstrument von tokenisierten Vermögenswerten zulässig, könnten aber auch bei der Testamentsgestaltung, insb. bei der Bestimmung von Vermächtnissen Berücksicht... mehr

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Blockchain-Testamente und S... / III. Erbrechtliche Grundprinzipien als rechtlicher Rahmen

1. Formzwang als zentrale Hürde Letztwillige Verfügungen unterliegen einem Formzwang. Eine automatisierte Erklärung in Codeform erfüllt weder die Anforderungen des § 2247 BGB noch die notarielle Form des § 2232 BGB (Gruner/Borgmeier, ErbStB 2026, 58). Weder ein Blockchain-Testament noch ein Smart Contract können daher als Testament oder Erbvertrag qualifiziert werden. 2. Zuläs... mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 2. Zulässige Einsatzmöglichkeiten von Smart Contracts im Erbrecht

a) Smart Contracts als Vollzugsinstrument, nicht als Verfügung Ein Smart Contract kann nur nachgelagert eingesetzt werden, wenn eine formwirksame letztwillige Verfügung existiert. Er dient dann der technischen Umsetzung, nicht der rechtlichen Gestaltung. Denkbar wären Smart Contracts bspw. zur Verwaltung digitaler Vermögenswerte, insb. zur automatisierten Freigabe von Wallet-... mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 3. Rechtliche Grenzen und Risiken

a) Fehlerhafte Oracles Oracles sind Datenschnittstellen für Informationen und Anknüpfungspunkte außerhalb der Blockchain, die in die Smart Contracts eingespeist werden, damit eine automatische Ausführung des Smart Contracts gewährleistet ist (Guggenberger in Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB, Stand: 62. EL 6/2024, Teil 13.7 Rz. 3). Schwieriger wird es beim Einsatz unbestimmter ... mehr