Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Zeitpunkt

Rz. 3 Die Testierfähigkeit muss beim Abschluss des Testaments vorliegen.[5] Das ist beim privatschriftlichen Testament grundsätzlich der Zeitpunkt der Unterschrift.[6] Ein im testierunfähigen Zustand errichtetes Testament kann daher durch eine erneute Unterschrift im Zustand der Testierfähigkeit bestätigt und damit wirksam werden. Rz. 4 Bei einem öffentlichen Testament ist de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Feststellbarkeit des Testamentsinhalts

Rz. 15 Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2085 BGB ist, dass der Testamentsinhalt feststeht. Weder eine direkte noch eine analoge Anwendung des § 2085 kommt dann in Betracht, wenn der Inhalt einer von mehreren letztwilligen Verfügungen unklar und nicht feststellbar ist.[41] Hierunter fällt, wenn zwar das gesamte Testament vorhanden, jedoch nur teilweise verstä...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Rechtsanwälte, Notare

Rz. 65 Keine Probleme mit dem RDG haben naturgemäß Rechtsanwälte und Notare, für die die Übernahme des Amts als Testamentsvollstrecker grundsätzlich zulässig ist. Allerdings kann der Rechtsanwalt das Amt des Testamentsvollstreckers wegen § 45 Abs. 2 BRAO nicht ausüben, wenn er zuvor gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens tätig geworden ist. Aufgrund § 45 Abs. 3 BRAO ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Anfechtung vor dem Erbfall

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (3) (weggefallen) (4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung e...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / II. Begriff der Gemeinschaftlichkeit

Rz. 5 Daher stellt sich insbesondere bei Testamenten von Ehegatten, die räumlich und/oder zeitlich getrennt voneinander errichtet werden, die Frage, ob solche Testamente als gemeinschaftliches Testament im Sinne der §§ 2265 ff. BGB einzuordnen sind oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage kann i.R.d. §§ 2268, 2270 BGB darüber entscheiden, ob die Verfügung des einen Ehegatte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Anwendungsfälle

Rz. 162 Umdeutung einer unwirksamen Auflage in eine Vor- und Nacherbschaft[431] oder ein Nachvermächtnis,[432] im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments in die Einsetzung von Schlusserben;[433] Umdeutung eines unwirksamen Grundstücksvermächtnisses in ein wirksames Geldvermächtnis;[434] Umdeutung einer rechtlich unmöglichen Pflegschaft in eine Testamentsvollstreckung;[435...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Errichtungsarten

Rz. 18 Wie bei allen Arten der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, ist auch bei Verwendung der öffentlichen Testamentsformen stets zu beachten, dass beide Erblasser Verfügungen treffen müssen und dass diese als gemeinschaftliche Verfügungen gewollt sind. Ansonsten sind sämtliche Formen der Errichtung des öffentlichen Testaments gleichwertig und können auch nebene...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Subjektiver Tatbestand

Rz. 9 Ein expliziter Aufhebungswille des Erblassers bei der Errichtung des späteren Testaments ist nicht notwendig. Es ist ausreichend, wenn er die Vorstellung hat, dass er die im letzten Testament errichteten Verfügungen als sein Testament gelten lassen will, auch dann, wenn diese subjektiv im Widerspruch zur früheren Anordnung stehen.[17] Ob der Erblasser daher noch an frü...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Besorgnis, Errichtung vor Notar oder Bürgermeister nicht möglich oder erheblich erschwert

Rz. 9 In der Konstellation des Abs. 2 ist die Besorgnis Voraussetzung, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar oder einem Bürgermeister nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Liegt diese Besorgnis nicht vor, ist das dennoch errichtete Testament nichtig. Sind die drei Zeugen hiervon überzeugt, ist das Testament auch wirksam, wenn die Besorgnis objektiv unbeg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Gültigkeitsdauer

Rz. 29 Nach § 2252 BGB hat das Dreizeugentestament nur eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten. Verstirbt der Erblasser nicht innerhalb dieser drei Monate, wird das Testament ungültig. Er hat ggf. ein Anfechtungsrecht nach § 2078 Abs. 2 BGB, wenn er über die Gültigkeitsdauer des Testaments geirrt hat.[33] Wurde ein gemeinschaftliches Testament als Dreizeugentestament errichte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Unbeachtliche Mängel

Rz. 32 Geschehen bei der Abfassung der Niederschrift Formverstöße, sind diese unbeachtlich, soweit mit Sicherheit anzunehmen ist, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält (Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 2249 Abs. 6 BGB). Bei dem Dreizeugentestament ist die Rspr. im Hinblick auf die Bewertung von Verletzungen der Anwesenheitspflichten großzüg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / X. Regelungen über die Bestattung

Rz. 43 Der Erblasser kann in seinem Testament Regelungen über seine Bestattung sowie im Hinblick auf eventuelle Organentnahmen treffen. Handelt es sich hierbei nicht um Auflagen, fallen diese nicht unter den Begriff der Verfügung von Todes wegen. Im Übrigen ist es auch nicht sinnvoll, Regelungen über die Bestattung in ein Testament aufzunehmen, da dieses i.d.R. frühestens vi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 In außergewöhnlichen Katastrophenfällen, in denen weder ein Notar noch ein Bürgermeister greifbar ist, und bei drohender Todesgefahr wollte der Gesetzgeber dem Erblasser die Errichtung eines Testaments ermöglichen. Es handelt sich beim Dreizeugentestament um eine Privaturkunde von Laien, die grundsätzlich juristisch nicht vorgebildet sind. Daher ist die Rspr. großzügig...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Es ist dem Erblasser nicht möglich, die Testamentseröffnung, die nach dem Wortlaut der Vorschrift "alsbald" zu erfolgen hat, zu untersagen. Ebenso unbeachtlich ist auch eine Erblasserverfügung, wonach die letztwillige Verfügung nicht abgeliefert werden soll oder die Beteiligten nicht benachrichtigt oder keine Akteneinsicht (§ 2259 BGB, §§ 348 Abs. 2, 357 FamFG) erhalte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Anfechtung nach dem Erbfall

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Ausschließungsgründe und Mitwirkungsverbote

Rz. 7 Spezielle Ausschließungsgründe und Mitwirkungsverbote für Notare bei öffentlichen Beurkundungen enthalten die §§ 3, 6, 7, 27 BeurkG . Unzulässig ist die Beurkundung eines Testaments durch den Notar somit insbesondere dann, wenn es sich um das Testament seines Ehegatten oder eines mit ihm in gerader Linie Verwandten handelt oder wenn der Notar selbst, sein Ehegatte oder ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Feststellungs- und Beweislast

Rz. 27 Nach den allg. Grundsätzen trägt derjenige die Beweis- oder Feststellungslast, der sich auf die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments beruft. Diese bezieht sich insbesondere auf den Testierwillen und auf die Echtheit der Unterschrift des Erblassers.[52] Er muss ebenfalls beweisen, dass die in § 2267 BGB beschriebene Reihenfolge eingehalten wurde, wofür aber ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 28 Nach Abs. 2 kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser durch die irrige Annahme eines Umstandes oder die irrige Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes zu der Verfügung bestimmt wurde. Im Gegensatz zum Anfechtungsrecht nach den allg. Vorschriften ist daher auch jeder Motivirrtum beachtlich. Dies gilt für Testamente, Erb...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / 1. Objektive Theorie

Rz. 6 Diese früher herrschende Ansicht stellte rein formalistisch auf den Begriff der Einheit der Urkunde ab.[5] Diese Theorie, die zunächst den Charme einer eindeutigen Abgrenzung zu haben scheint, verliert selbigen schnell wieder, wenn man sie tatsächlich anwenden will. Die vom RG in seiner grundlegenden Entscheidung[6] verwendete Definition ist nämlich alles andere als ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / n) Wiederverheiratungsklausel und nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 128 Wurde im Testament eine Wiederverheiratungsklausel verfügt und geht der überlebende Ehegatte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies die Wiederverheiratungsklausel auslöst, da die mit der Heirat verbundenen Rechtsfolgen (Erb- und Pflichtteilsrecht) nicht ausgelöst werden. Haben die Erblasser in ihrem Testament verfügt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Begriff "gesetzliche Erben"

Rz. 5 Unter die Bezeichnung "seine gesetzlichen Erben bedacht" fallen nur die Verfügungen, mit denen der Erblasser seine "gesetzlichen Erben" mit dieser pauschalen Bezeichnung bedenkt.[8] Die Formulierungen "meine Erben", "meine rechtmäßigen Erben" stehen der Bezeichnung "gesetzliche Erben" i.d.R. gleich.[9] Setzt der Erblasser dagegen seine "Angehörigen" ein, ist dies nicht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann. (2) 1Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. 2Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird. (3) Wird der Erbvertr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Ersuchen des Nachlassgerichts durch den Erblasser (Abs. 1)

Rz. 2 Ausschließlich der Erblasser und kein anderer Beteiligter oder eine Behörde kann das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Dieses Ersuchen kann nur im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen, wobei der Begriff des Ersuchens durch die Rspr.[2] sehr weit ausgelegt wird. Danach soll bereits ein Ersuchen vorliegen, wenn dem Nachlassgeric...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Auslegungsregel

Rz. 71 Auch Abs. 2 enthält nach h.M. eine Auslegungsregel.[185] Daher ist auch hier zunächst im Wege der Auslegung der tatsächliche Erblasserwille festzustellen. Verbleiben Zweifel, so gilt Folgendes: Ist in einem gemeinschaftlichen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tod des Überlebenden erfüllt werden soll, so entsteht der Anspruch des Vermächtnisnehmers ers...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts

Rz. 2 Das gesetzliche Erbrecht des Staates gem. § 1936 BGB kann ohne Erbeinsetzung nicht ausgeschlossen werden, nur das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten/Lebenspartners oder eines Verwandten. In den Fällen, in denen der Erblasser demnach seine gesetzlichen Erben pauschal von der Erbfolge ausschließt, ohne eine oder mehrere Personen zu Erben zu berufen, ist der Fiskus zum ge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Nachträgliche Teilungsanordnungen des überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder Vertragserben

Rz. 40 Die Teilungsanordnung kann nicht wechselbezüglich oder vertragsmäßig bindend vereinbart werden (siehe Rdn 3). Der BGH hat zum gemeinschaftlichen Testament[140] und zum Erbvertrag[141] entschieden, dass – auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt im Testament oder Erbvertrag – der Vertragserbe bzw. überlebende Ehegatte nicht gehindert ist, Teilungsanordnungen nachträglich zu ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Auslegung

Rz. 16 Liegt ein Testament vor, in dem Begriffe wie "Nießbrauch", "Besitz und Genuss" oder "Nutzungen" verwendet werden, darf nicht vorschnell angenommen werden, dass die Erblasser die zuvor beschriebene Nießbrauchslösung gewählt haben. Solche Verfügungen können vielmehr grds. alle dargestellten Gestaltungsvarianten enthalten.[39] Soll der überlebende Ehegatte nicht nur zur ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2081 BGB findet für alle Anfechtungen von letztwilligen Verfügungen nach dem Tod des Erblassers Anwendung, d.h. es spielt keine Rolle, ob es sich um Verfügungen in einem Testament, einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag handelt. § 2081 BGB enthält aus Gründen der Rechtssicherheit eine Abweichung von der Regelung des § 143 Abs. 4 S. 1 BGB. Gem. § 143 BGB m...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 ist eine dispositive Auslegungsregel, die gilt, solange nicht die Regelung des Abs. 2 eingreift.[3] In den Fällen des § 2077 BGB, nämlich bei Scheidung, Scheidungsantrag oder Zustimmung zu einem solchen, Aufhebung und Tod des Antragstellers während des laufenden Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens, soll das gemeinschaftliche Testament seinem ganzen Inhalt nach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Umstände nach Testamentserrichtung

Rz. 65 Ein Irrtum, der nach Errichtung der letztwilligen Verfügung eintritt, berechtigt nicht zur Anfechtung.[177] Denn durch spätere Irrtümer kann der Erblasser nicht zu einer bereits vorliegenden letztwilligen Verfügung bestimmt worden sein. Ein späterer Anschauungswandel muss daher unberücksichtigt bleiben. Wenn der Erblasser bspw. seine eigene religiöse Einstellung oder ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 5 Kennzeichnend für die sog. Einheitslösung ist die Anordnung einer Voll- und Schlusserbfolge. Hierbei setzen sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Der jeweils überlebende Ehegatte soll kein Vorerbe sein (§§ 2100 ff. BGB) und nicht den Beschränkungen nach §§ 2112–2135 BGB unterliegen. Damit gelangt der gesamte Nachlass des Erstversterbenden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vernichtung

Rz. 3 Das Tatbestandsmerkmal Vernichtung setzt voraus, dass die Testamentsurkunde durch Zerreißen, Zerschneiden oder durch sonstige Eingriffe auf die Substanz der Urkunde vollständig zerstört wird. Kommt es nicht zu einer vollständigen Zerstörung, sondern nur zu einer teilweisen Vernichtung der Urkunde, weil bspw. nur eine bestimmte Stelle aus dem Testament herausgerissen wu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Andeutung der Fehlvorstellung in der letztwilligen Verfügung

Rz. 47 Die Auslegung verlangt nach der sog. Andeutungstheorie (siehe § 2084 Rdn 6, 15), dass derartige Umstände nur berücksichtigt werden können, wenn es hierfür Anhaltspunkte im Testament gibt. Bei der Anfechtung hingegen ist es nicht erforderlich, dass die irrige Annahme oder Erwartung des Erblassers in der Verfügung selbst zum Ausdruck gekommen ist. Derartiger Anhaltspunk...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wer ein eigenhändiges Testament errichten will, muss zum Zeitpunkt der Errichtung volljährig sein. Zudem darf er zum Zeitpunkt der Errichtung nicht testierunfähig sein. Das Testament muss von Anfang bis Ende vom Erblasser eigenhändig geschrieben sein. Die eigenhändige Unterschrift des Erblassers ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Dagegen sind Zeit- und Ortsangaben für die ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Es wird nicht das gesamte Vermögen verteilt

Rz. 34 Werden bei einem Bankvermögen von rd. 50.000 EUR und taggenauer Wiedergabe der Kontostände Beträge von jeweils rd. 10.000 EUR verteilt, soll die Formulierung "und was noch übrig ist" nicht ausreichen, um eine Erbeinsetzung für einen Nachlass mit im Testament nicht erwähnter Immobilie (Wert 300.000 EUR bis 690.000 EUR) anzunehmen (Folge im Fall: Vermächtnisanordnungen ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rechtsfolgen

Rz. 4 Der wirksame Widerruf des Widerrufs führt dazu, dass das zunächst widerrufene Testament in Kraft tritt und als nicht widerrufen gilt. Insoweit tritt die Wirkung des Widerrufs ab dem Zeitpunkt des ersten Widerrufs ein. Inwieweit dann möglicherweise eine inhaltliche Anpassung zu erfolgen hat, wenn das Testament lange Zeit geruht hat, ist fraglich. Einer ergänzenden Testa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Tatbestand

Rz. 1 Sollten die zu Bruchteilen eingesetzten Eben die alleinigen Erben des Erblassers unter Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge sein, tritt als Ergänzungsregel eine verhältnismäßige Erhöhung der einzelnen Bruchteile ein, wenn die verfügten Bruchteile den Nachlass insgesamt nicht erschöpfen. In der Praxis sind dies die Fälle, in denen der Erblasser sich einfach verrechnet h...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Teilweise Nichtigkeit

Rz. 36 Wurden im Testament Bedachte als Zeugen hinzugezogen, ist das Testament nur im Hinblick auf die entsprechende Zuwendung unwirksam. Dies folgt aus der Anwendung des § 7 BeurkG ("insoweit"), auf den Abs. 1 S. 3 letzt. Hs. verweist.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auslegung derartiger Klauseln

Rz. 18 Hat der Erblasser unbestimmte Formulierungen wie z.B. "Wer Streit anfängt", "Wer das Testament anficht", "Wer ungehorsam ist", "Wer ein Gericht anruft" oder "Wer Unfrieden stiftet …" gewählt, ist es für den Bedachten schwer zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen er der Zuwendung verlustig geht. Letztlich entscheidet das richterliche Ermessen, wann die Strafklaus...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Angabe des Entziehungsgrundes

Rz. 9 Der Entziehungsgrund muss in der letztwilligen Verfügung – also formgerecht[32] – angegeben werden. Dazu ist es nicht erforderlich, alle Einzelumstände ausführlich darzulegen. Die Schilderung muss aber doch so ausführlich sein, dass nach dem Erbfall festgestellt werden kann, auf welchen Tatbestand/Lebenssachverhalt sich die Entziehung gründet und ob sie gerechtfertigt ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Teilweise Nichtigkeit

Rz. 35 Wurden im Testament Bedachte als Zeugen hinzugezogen, ist das Testament auch hier nur im Hinblick auf die entsprechende Zuwendung unwirksam. Dies folgt aus der Anwendung des § 7 BeurkG ("insoweit"), auf den Abs. 3 S. 2 verweist.mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / II. Vertragliche Bindung

Rz. 3 Durch die Einigung der Vertragsparteien entsteht hinsichtlich der vertragsmäßigen Verfügungen eine vertragliche Bindung; sowohl frühere als auch spätere letztwillige Verfügungen sind, soweit der vertragsmäßig Bedachte beeinträchtigt wird, unwirksam (§ 2289 Abs. 1 BGB). Beim gemeinschaftlichen Testament ergibt sich die Bindungswirkung dagegen erst durch die Wechselbezüg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist. (2) Haben die Ehegatten in...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Nichtigkeit des vorliegenden Rechtsgeschäfts

Rz. 155 Zunächst muss ein nichtiges Rechtsgeschäft vorliegen. Hier kommt ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament, ein Erbvertrag, ein Übergabevertrag, ein Schenkungsversprechen von Todes wegen, aber auch eine einzelne Verfügung in einer der genannten letztwilligen Verfügungen in Betracht. Nichtigkeit i.S.v. § 140 BGB heißt, dass von Anfang an ein Mangel der Wirksamke...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Widerruf des Rücktritts

Rz. 8 Ein Widerruf des Rücktritts ist nicht möglich, weil der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist; eine Ausnahme gilt nur für den Rücktritt durch Testament nach § 2297 BGB, weil das Testament selbst widerruflich ist.mehr

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