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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / 1. Grundsatz

Dr. iur. Pierre Plottek
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Rz. 46

Ein bestimmter Wortlaut ist beim privatschriftlichen Testament weder zur Einleitung noch in irgendwelchen inhaltlichen Passagen vorgeschrieben.[77] Es muss nur klargelegt werden, dass es um die letztwillige Verfügung des Testierenden geht,[78] ohne dass allerdings eine bestimmte Bezeichnung wie "Testament" oder "Letzter Wille" oder "Letztwillige Verfügung" gebraucht werden muss.[79] Dementsprechend schadet es der Wirksamkeit eines Testaments auch nicht, wenn eine solche (überflüssige) Überschrift mit Schreibmaschine oder durch Computerausdruck geschrieben ist.[80] Das Testament muss noch nicht einmal eine Erbeinsetzung enthalten, noch weniger eine erbrechtliche Verfügung. Es genügt, wenn das Schriftstück eine nach dem Tode des Erblassers zu beachtende Verfügung enthält.[81]

 

Rz. 47

Wenn Rechte aus einer letztwilligen Verfügung hergeleitet werden sollen, müssen diese ihrem vollen Inhalt nach feststehen. Dagegen ist es zur Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung nicht erforderlich, dass der Bedachte im Testament mit seinem Namen bezeichnet wird. Es genügt, wenn die gemeinte Person auch mit außerhalb des Testaments liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann.[82]

 

Rz. 48

Gebrauchte Redewendungen sind grundsätzlich in dem Verständnis der Errichtungszeit, nicht nach heutiger Anschauung auszulegen. Das gilt auch für Begriffe der Rechtssprache.[83]

 

Rz. 49

Grundsätzlich können Testamente daher auch Teile von Briefen,[84] Postkarten[85] oder von Tagebuchaufzeichnungen[86] sein, sofern die Formerfordernisse des § 2247 BGB beachtet werden.

[77] MüKo/Sticherling, § 2247 Rn 9.
[78] BayObLG FamRZ 2005, 308; BayObLG FamRZ 2005, 840.
[79] Soergel/Klingseis, § 2247 Rn 8; BayObLG FamRZ 2005, 565 = Zerb 2004, 387.
[80] BayObLG NJW-RR 2005, 1025.
[81] BayObLG FamRZ 1986, 728, 73...

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