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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / 4. Anderweitige testamentarische Regelung bzw. individuelle Auslegung

Ursula Seiler-Schopp, Michael Rudolf
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Rz. 19

Hat der Erblasser für den Fall, dass ein bedachter Abkömmling wegfällt, eine Verfügung getroffen, so geht diese dem § 2069 BGB vor. Der Erblasser kann entweder anordnen, dass Anwachsung unter den Bedachten eintreten soll, oder er kann auch weitere Ersatzerben bestimmen. Aufgrund der Formulierung in § 2069 BGB "im Zweifel" ist davon auszugehen, dass auch ohne ausdrückliche anderweitige Verfügung durch den Erblasser die Anwendung von § 2069 BGB dem Erblasserwillen entgegenstehen kann. Die einzelfallorientierte Auslegung geht im Rang in jedem Falle vor.[51] Für die Auslegung können entweder Anhaltspunkte im Testament vorhanden sein. Eine derartige Auslegung kann sich jedoch auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergeben. § 2069 BGB findet demgemäß keine Anwendung, wenn sich Umstände außerhalb des Testaments ergeben, die darauf schließen lassen, dass eine Erstreckung auf Abkömmlinge dem Willen des Erblassers widerspricht.[52] § 2069 BGB ist allerdings nicht dadurch ausgeschlossen, dass nachgewiesen werden kann, dass der Erblasser einen Wegfall nicht bedacht hat. Vielmehr muss ein abweichender Wille feststellbar sein. Wurde in einem gemeinschaftlichen Testament ausdrücklich geregelt, dass die Enkel als Ersatzerben berufen sind, wurde diese Regelung allerdings in dem nachfolgenden maßgeblichen Testament vergessen, kann ein der Regelung des § 2069 BGB entgegenstehender Wille hieraus nicht abgeleitet werden.[53]

 

Rz. 20

Wurde ein notarielles Testament errichtet und in dieses ausdrücklich eine Regelung aufgenommen, wonach Ersatzerbenbestimmungen nicht getroffen werden, so ist die Anwendbarkeit von § 2069 BGB ausgeschlossen, es sei denn, die Auslegung führt zu einem anderen Ergebnis.[54] Anders ist dies jedoch, wenn sich eine Erklärung nur auf den gegenwärtigen...

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