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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / G. Beweislast

Julia Roglmeier
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Rz. 9

Im Erbscheinsverfahren ist von Amts wegen im förmlichen Beweisverfahren[40] festzustellen, ob der Erblasser oder eine in seinem Auftrag handelnde Person die letztwillige Verfügung verändert oder vernichtet hat, wobei hinsichtlich der Höchstpersönlichkeit der Vernichtung oder Veränderung kein strenger Maßstab anzulegen ist.[41] Ausreichend ist, wenn feststeht, dass der Erblasser das Testament bis zu seinem Ableben in Gewahrsam hatte und Einwirkungen Dritter nicht ersichtlich sind.[42] Für den Fall, dass die Vernichtung oder Veränderung des Testaments feststeht, wird nach S. 2 ein Aufhebungswille vermutet.[43] Anders, wenn das Testament verloren gegangen ist. In einem solchen Fall muss der Aufhebungswille festgestellt werden. Insoweit besteht keine Vermutung, dass eine nichtauffindbare letztwillige Verfügung vernichtet wurde.[44] Wurde das Testament vernichtet oder fehlte ein Aufhebungswille, so kann der Nachweis des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln erbracht werden.[45] Die Beweislast trägt grundsätzlich derjenige, der sich auf die Vernichtung oder Veränderung beruft, es sei denn, das Testament wurde beiseite geschafft.[46]

 

Rz. 10

Im Zivilprozess erfolgt die Feststellung im formellen Beweisverfahren,[47] wobei S. 2 eine Tatsachenvermutung enthält, die nach § 292 S. 1 ZPO zu widerlegen ist. Die Vermutung des Satzes 2 betrifft allerdings nur die Widerrufsabsicht, nicht aber, dass die Vernichtung oder Veränderung durch Handlung des Erblassers erfolgte.[48] Existieren mehrere Originaltestamente und hat der Erblasser nur ein Original vernichtet, greift die Vermutung aus S. 2 nicht.[49] Zu würdigen sind stets die Umstände des Einzelfalles. Die Beweislast für die Nichtnachweislichkeit der Veränderung oder Vernichtung bzw. dass dies durch eine Handlung des Erblasse...

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