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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / 3. Nachträgliche Aufhebung der Wechselbezüglichkeit

Dr. Verena van der Auwera
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Rz. 37

Selbstverständlich können die Ehegatten durch späteres gemeinschaftliches Testament, durch Erbvertrag oder auch durch zwei einseitige Testamente ihre wechselbezüglichen Verfügungen wieder aufheben.[125] Auf gleiche Art und Weise kann auch lediglich die Wechselbezüglichkeit von Verfügungen aus einem gemeinschaftlichen Testament aufgehoben werden. Die Verfügungen bestehen dann als einseitige fort.[126] Ein jeder Gatte kann aber auch einseitig alleine die Abhängigkeit seiner Verfügung von der des anderen Ehegatten aufheben.[127] Dafür stehen dem Erblasser zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Er kann zunächst seine letztwilligen Verfügungen in ein neues einseitiges Testament aufnehmen. Dadurch wird sichergestellt, dass seine Verfügung gilt, wenn die dazu wechselbezügliche Verfügung des anderen Ehegatten unwirksam sein oder werden sollte.[128] Dabei kann sich die Aufhebung der Wechselbezüglichkeit auch im Wege der Auslegung aus dem neuen Testament ergeben.[129] Der eine Ehegatte kann ebenso in einem neuen einseitigen Testament anordnen, dass seine in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügungen unabhängig von denen des anderen gelten sollen.[130] Diese einseitige Aufhebung ist auch nicht nach § 2271 BGB unzulässig, weil damit nur die Bindung des anderen Ehegatten, nicht aber die des Aufhebenden beseitigt wird.[131]

[125] Staudinger/Raff, § 2270 Rn 18.
[126] MüKo/Musielak, § 2270 Rn 5.
[127] MüKo/Musielak, § 2270 Rn 5; Staudinger/Raff, § 2270 Rn 26.
[128] Staudinger/Raff, § 2270 Rn 26; KG JFG 17, 44 = JW 1938, 680.
[129] Staudinger/, § 2270 Rn 26; BayObLGZ 1966, 242.
[130] Staudinger/Raff, § 2270 Rn 26; MüKo/Musielak, § 2270 Rn 5.
[131] BayObLGZ 1966, 242; Staudinger/Raff, § 2270 Rn 27.

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