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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / A. Allgemeines

Julia Roglmeier
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Rz. 1

Die amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments wurde vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, jedoch in § 2248 BGB ermöglicht. Der Sinn der Verwahrung des eigenhändigen Testaments besteht darin, die Auffindung des Testaments zu erleichtern und Schutz vor Fälschung und Unterdrückung und Beschädigung zu bieten.[1] Die amtliche Verwahrung leistet Gewähr dafür, dass das Testament unmittelbar nach dem Tod des Erblassers auch eröffnet wird. Sie hat aber keinen Einfluss auf die Rechtsnatur als privatschriftliches Testament und ist auch nicht für dessen Wirksamkeit von Bedeutung. Durch die amtliche Verwahrung wird das eigenhändige auch nicht zu einem öffentlichen Testament.[2] In die besondere amtliche Verwahrung können sowohl das eigenhändige Testament wie auch der Erbvertrag genommen werden. Das sog. "Dreizeugentestament" (§ 2250 BGB) und das Nottestament auf See (§ 2251 BGB) werden auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung genommen.

Sowohl das öffentliche Testament wie auch das Nottestament nach § 2249 BGB (sog. "Bürgermeistertestament") und das Konsulartestament (§ 11 KonsG) sollen in die besondere amtliche Verwahrung genommen werden. Zwar hat eine Nichtbeachtung dieser Pflicht keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Testaments (§ 2 Abs. 3 FamFG), die Pflicht zur Inverwahrgabe ist aber auch gegen den Willen des Erblassers zwingend durchzuführen.[3]

An den erforderlichen Verwahrungsantrag sind keine besonderen Formanforderungen zu stellen, insbesondere kann der Erblasser den Antrag durch einen Vertreter, einen Boten oder die Post übermitteln.[4] Jedoch kann das Gericht bei begründeten Zweifeln den Nachweis der Identität des Erblassers verlangen.[5]

Zu beachten ist außerdem, dass eine Erklärung, die durch ein nach § 2247 BGB errichtetes und nach §...

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