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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / 1. Irrtum in der Erklärungshandlung (Abs. 1 Alt. 2)

Ursula Seiler-Schopp, Michael Rudolf
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Rz. 20

Wenn der Erblasser eine bestimmte Erklärung überhaupt nicht abgeben wollte, kommt eine Anfechtung in Betracht. Das äußere Erklärungsverhalten des Erblassers entspricht nicht seinem tatsächlichen, inneren Willen. Hierunter fällt das Verschreiben hinsichtlich einer Zahl oder eines Namens im eigenhändigen Testament, das Versprechen des Erblassers bei der Testamentserrichtung gem. §§ 2232 S. 1 Alt. 1 oder 2250 f. BGB, der Irrtum eines mitunterschreibenden Ehegatten über den Wortlaut der letztwilligen Verfügung beim gemeinschaftlichen Testament oder der Irrtum über den Wortlaut der vom Notar verlesenen Niederschrift beim öffentlichen Testament.[29]

Ging der Erblasser bei Äußerung seiner Wünsche nicht von einer letztwilligen Verfügung aus, kommt eine Anfechtung nicht in Betracht, da eine Erklärung, die ohne Testierwillen abgegeben wird, kein Testament darstellt.[30]

 

Rz. 21

Eine letztwillige Verfügung ist auch darin zu sehen, dass ein Testament durch Vernichten oder Verändern der Urkunde gem. § 2255 BGB widerrufen wird. Dennoch kommt eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums nicht in Betracht, da im Falle des Widerrufs die Aufhebungsabsicht zum Tatbestand des Rechtsgeschäfts gehört und Wille und Erklärung nicht auseinanderfallen können. Handelt es sich jedoch um einen Widerruf gem. § 2255 BGB kann dieser wegen Motivirrtums gem. Abs. 2 anfechtbar sein.[31]

[29] MüKo/Leipold, § 2078 Rn 20; Staudinger/Otte (2019), § 2078 Rn 10; Soergel/Loritz/Uffmann, § 2078 Rn. 12.
[30] Staudinger/Otte (2019), § 2078 Rn 11; Soergel/Loritz/Uffmann, § 2078 Rn 12.
[31] Staudinger/Otte (2019), § 2078 Rn 10.

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