Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Die Niederschrift über die Errichtung eines Testaments soll der Notar in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Prägesiegel verschließen. 2In den Umschlag sollen auch die nach den §§ 30 und 32 beigefügten Schriften genommen werden. 3Auf dem Umschlag soll der Notar den Erblasser seiner Person nach näher bezeichnen und angeben, wann das Testament errichtet worden ist; ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Verschließung, Siegelung

Rz. 9 Der Umschlag soll mit dem Prägesiegel verschlossen werden. Dies soll so geschehen, dass er ohne Verletzung des Siegels nicht geöffnet werden kann.[11] Zum Prägesiegel vgl. § 2 DONot Rdn 1. Zulässig ist also nicht nur das Lack- oder Wachssiegel, sondern auch das mit der metallenen Siegelpresse geprägte Oblatensiegel.[12] Nicht ausreichend ist dagegen die Trockeneinprägu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Rechtsfolgen eines Verstoßes

Rz. 23 Ein Verstoß gegen § 27 i.V.m. § 7 (ggf. § 16 Abs. 3) BeurkG führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung und damit zur Nichtigkeit (§ 125 S. 1 BGB) der betroffenen Einzelverfügung.[52] Liegen die Voraussetzungen von § 27 BeurkG für einen Zeugen oder zweiten Notar vor, so bleibt dies auf die Wirksamkeit der Einzelzuwendung ohne Einfluss, weil § 26 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG ledigl... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / aa) Alters- und krankheitsbedingte Beeinträchtigungen

Rz. 47 Alte und kranke Menschen unterschreiben vielfach in einer Weise, die kaum noch mit ihren früheren Unterschriftszügen vergleichbar ist. Nach allgemeiner Meinung ist die Lesbarkeit für das Vorliegen einer Unterschrift allerdings nicht erforderlich.[96] Stellen sich die Unterschriftszüge nach ihrem äußeren Erscheinungsbild noch als willensgesteuert dar, ist auch eine ext... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Verwahrung (Abs. 1 S. 4)

1. Ablieferungspflicht Rz. 11 Der Notar hat die Dienstpflicht, das Testament unverzüglich in die amtliche Verwahrung bringen zu lassen (Abs. 1 S. 4). Der Notar sollte – schon alleine wegen der anfallenden Gerichtsgebühr (pauschal 75 EUR zzgl. Registrierungsgebühren ZTR – KV Nr. 12100 zum GNotKG) – darauf hinweisen, dass er ein notarielles Testament in die besondere amtliche V... mehr

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Testamentsregister / II. Erbfolgerelevanz einer notariellen Urkunde

Rz. 11 Erbfolgerelevant sind nach § 78d Abs. 2 BNotO Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. Rz. 12 Erbfolgerelevant sind zunächst alle notariell beurk... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Sonstige Anwendungsfälle

Rz. 12 Nach § 11 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 KonsG gilt für Testamente und Erbverträge, die vor einem Konsularbeamten errichtet werden, mit § 34 BeurkG auch der anknüpfende § 35 BeurkG. Schließen die Beteiligten allerdings die besondere amtliche Verwahrung eines Erbvertrags aus (§ 34 Abs. 2 BeurkG), so verbleibt – anders als beim Notar – die Urschrift nicht beim beurkundenden Kon... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Die pathologisch bedingte Geschäftsunfähigkeit

Rz. 13 Das Gesetz geht grundsätzlich von der vorhandenen Geschäftsfähigkeit einer Person aus. § 104 Nr. 2 BGB regelt den Fall, dass einer Person aus krankheitsbedingten Umständen dauerhaft die Geschäftsfähigkeit abgesprochen wird. § 105 Abs. 2 BGB regelt zudem den Fall einer durch pathologische Umstände bedingten vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit. Die pathologisch bedingte... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / cc) Abraten von der Amtstätigkeit

Rz. 180 Der Notar ist nicht verpflichtet, sich selbst von der kostenpflichtigen Amts- oder Urkundstätigkeit auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass es als allgemein bekannt zu unterstellen ist, dass die Inanspruchnahme eines Notars die gesetzliche Gebührenpflicht auslöst. Das gilt insbesondere auch dann, wenn keine gesetzliche Pflicht zur Beurkundung besteht, weil der N... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Erbverträge

Rz. 16 Eine Sonderregelung gilt für Erbverträge, die bei Ausschluss der besonderen amtlichen Verwahrung in der Verwahrung des Notars verbleiben (§ 34 Abs. 3 BeurkG). Gemäß § 2300 Abs. 2 BGB kann ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält,[47] aus der amtlichen oder der notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragschließenden zurückgegeben werden, wo... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Hauptanwendungsfälle

Rz. 3 Grundsätzlich ist eine Ausfertigung nur dann nötig, wenn es materiell- oder verfahrensrechtlich auf den Besitz der Urkunde ankommt und die Urschrift nicht am Rechtsverkehr teilnimmt.[13] Eine beglaubigte Abschrift beweist diese Tatsache nicht (vgl. § 42 BeurkG Rdn 19). Ein Hauptanwendungsfall ist der Nachweis der Vollmacht (§§ 172 ff. BGB).[14] Gemäß § 172 Abs. 2 BGB b... mehr

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Testamentsregister / IV. Verfahren bei Meldung an das ZTR

Rz. 25 Errichten Notare erbfolgerelevante Urkunden, muss unverzüglich nach der Beurkundung, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB), eine Registrierung aller beteiligten Erblasser unter Angabe der unter Abschnitt III genannten Verwahrangaben im ZTR erfolgen.[17] Insbesondere muss die Registrierung erfolgen, bevor die Urkunde in die Verwahrung gelangt. Die Regis... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Feststellung der Übergabe; Erklärung des Übergebenden (S. 1 und 3, § 2232 BGB)

Rz. 8 Nach § 2232 S. 1 2. Var. BGB muss der Erblasser dem Notar die (offene oder verschlossene) Schrift übergeben und dabei erklären, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Die Testamentserrichtung besteht demnach aus zwei Teilen, nämlich der tatsächlichen Handlung der Überreichung einer Schrift (1) und der Erklärung, dass die Schrift den letzten Willen enthalte (2... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / h) Kosten

Rz. 74 Haben die Beteiligten den Notar ausdrücklich um eine kostenpflichtige Vollzugstätigkeit gebeten, so braucht der Notar über die eigenen und registergerichtlichen Kosten i.S.v. § 1 Abs. 1 GNotKG (Gebühren und Auslagen) sowie über sonstige gesetzlich festgelegte Kosten grds. nicht zu belehren (Ausnahmen siehe Rdn 75).[283] Er muss insbesondere auch nicht darauf hinweisen... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Folgen eines Verstoßes

Rz. 16 § 28 BeurkG enthält nur Soll-Vorschriften. Ihre Verletzung berührt also die Wirksamkeit von Testament oder Erbvertrag nicht. Der Notar verstößt bei Nichtbeachtung allerdings gegen seine Amtspflichten.[42] Haftungsrechtlich wäre das Augenmerk vor allem auf die Frage zu richten, ob die Verletzung der Pflichten nach § 28 BeurkG ggf. überhaupt geeignet war, einen Schaden ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Rückgabe vor Registrierung im Zentralen Testamentsregister (Abs. 5)

Rz. 6 Wird der Erbvertrag oder das Testament noch vor der Eintragung ins ZTR zurückgeben, so ist der Vermerk darüber nicht zur Erbvertrags-, sondern zur Urkundensammlung zu nehmen. In diesem Vermerk sind die Angaben nach § 9 Nr. 1 bis 3 NotAktVV zu machen; er ist vom Notar zu unterschreiben. In dem Fall ist der Vermerk das einzige Dokument, das vom Notar verwahrt wird. Diese... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Beifügungspflicht (S. 5)

Rz. 21 Anders als nach § 9 Abs. 1 S. 2 BeurkG (Anlagen) muss bei der Beurkundung nach § 30 BeurkG die übergebene Schrift (auch wenn es sich um eine offene handelt, die verlesen werden könnte) nicht verlesen werden (S. 5 Hs. 2); S. 5 Hs. 1 verlangt lediglich die Beifügung. Dazu braucht die Schrift nicht nach § 44 BeurkG mit Schnur und Prägesiegel mit der Niederschrift verbund... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Verfahrensrechtliches

Rz. 18 Zuständigkeit und Verfahren für die besondere amtliche Verwahrung sind in den §§ 344 ff. FamFG geregelt. Nach § 3 Nr. 2c RPflG sind die in diesen Vorschriften beschriebenen richterlichen Aufgaben dem Rechtspfleger zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen. Auch die Hinterlegung bei einem örtlich unzuständigen Gericht ist besondere amtliche Verwahrung (§ 2 Abs. 3 FamF... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / g) Erbrecht

Rz. 142 Beurkundet der Notar ein Testament, ist er gehalten, sich über das Vorhandensein entgegenstehender letztwilliger Verfügungen zu erkundigen. Verbleiben danach rechtliche oder tatsächliche Zweifel, ob eine zu beurkundende letztwillige Verfügung wirksam ist, muss der Notar gem. Abs. 2 einen Hinweis geben.[458] Rz. 143 Auf § 14 HeimG sowie die infolge der Föderalismusrefo... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Beteiligung oder Vertretung durch einen Beteiligten (Nr. 1)

Rz. 6 Das Mitwirkungsverbot nach Abs. 1 Nr. 1 ("Eigenbeteiligung") betrifft den Beteiligten sowie denjenigen, der "durch einen Beteiligten vertreten wird". Der Begriff der Beteiligung, der in Abs. 1 Nr. 1 zweimal verwendet wird, ist derselbe wie in § 6 Abs. 2 BeurkG. Ausgeschlossen ist zum einen der formell Beteiligte, der eine Erklärung im eigenen Namen oder als Vertreter e... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Grenzen der Rückwirkung

Rz. 5 Außer den in § 73 BeurkG genannten Vorschriften hat keine Regelung des BeurkG rückwirkende Geltung. Auch wichtigen Formerleichterungen des BeurkG hat der Gesetzgeber diese Wirkung nicht beigemessen. Beispiele: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zu den zulässigen Vermerken, die § 39 BeurkG ausdrücklich aufzählt, gehört auch der Vermerk über den Zeitpunkt der Vorlegung einer Privaturkunde. § 39 BeurkG wird für dieses Amtsgeschäft durch § 43 BeurkG ergänzt. Schon die Begründer dieses Kommentars haben darauf hingewiesen, dass der praktische Anwendungsbereich dieses Feststellungsvermerks begrenzt ist, zumal der Zw... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Erbfolgerelevante Urkunden

Rz. 3 Voraussetzung der Übermittlungspflicht nach Abs. 1 ist die Errichtung einer erbfolgerelevanten Urkunde. Unter Errichtung der Urkunde ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Urkunde Rechtswirksamkeit erlangt.[4] Rz. 4 Erbfolgerelevante Urkunden sind nach der nicht abschließenden Aufzählung in § 78 Abs. 2 BNotO Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen,... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / d) Letztwillige Verfügungen

Rz. 10 Für die Urschriften von Verfügungen von Todes wegen ist die Verwahrung in papiergebundene Form weiterhin dauerhaft vorgesehen, in diesen Fällen gibt es keine elektronische Fassung der Urschrift. Testamente sind danach in die amtliche Verwahrung bei den Nachlassgerichten zu geben. Erbverträge können in der Verwahrung des Notars verbleiben oder auch in die Verwahrung de... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. "Hierarchie" der Siegel

Rz. 4 Das Prägesiegel ist die "höherrangige" Form im Vergleich zum Farbdrucksiegel. Das bedeutet: Während das Prägesiegel immer benutzt werden darf, ist die Verwendung des Farbdrucksiegels in den Fällen nicht gestattet, in denen der Gesetzgeber ausdrücklich die Benutzung des Prägesiegels angeordnet hat: Das ist der Fall bei der Verbindung von mehreren Schriftstücken zu einer... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 § 8 DONot entspricht inhaltlich § 20 Abs. 5 DONot a.F. mit Anpassungen zum Zeitpunkt der Durchsicht und zur Wiederholungsdurchsicht. Der Regelungsgehalt der § 20 Abs. 1–4 DONot a.F. wurde – inhaltlich ebenfalls überarbeitet – in die §§ 16, 31 Abs. 1 Nr. 1, 33 NotAktVV verlagert. Die verschiedenen Formen der Errichtung notarieller letztwilliger Verfügungen sind im BGB ge... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Sehbehinderung

Rz. 9 Nicht hinreichend zu sehen vermag ein Beteiligter, wenn er auch nur vorübergehend nicht in der Lage ist, dem Beurkundungsvorgang optisch zu folgen.[15] Ist der Beteiligte hierfür auf eine Sehhilfe angewiesen, kommt es darauf an, ob diese ihm bei der Beurkundung zur Verfügung steht oder nicht.[16] Die Fähigkeit, dem Beurkundungsvorgang optisch zu folgen, umfasst nach üb... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / d) Formulierungspflicht

Rz. 42 Der Notar hat die Erklärungen der Beteiligten klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben (Abs. 1 S. 1 Hs. 2); Irrtümer und Zweifel sind zu vermeiden (Abs. 1 S. 2). Dem steht beispielsweise eine widersprüchliche Vertragsklausel entgegen. So steht eine Klausel, mit welcher der Erwerber zur Zahlung einer Maklercourtage verpflichtet wird, mit Abs. 1 nicht in... mehr

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Testamentsregister / VII. Gebühren

Rz. 43 Für Registrierungen im ZTR werden Gebühren erhoben, deren Höhe von der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer in einer ZTR-Gebührensatzung festgelegt wird (§ 78g Abs. 4 S. 1 BNotO). Rz. 44 Die Registrierungsgebühr beträgt für den Fall, dass die Gebührenerhebung durch den Melder selbst erfolgt gem. § 1 Abs. 2 S. 1 ZTR-GebS seit 2022 12,50 EUR je Registrierung (nach ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Ersatzlösung "Ernennung des Sozius"?

Rz. 14 Das Testament mit TV-Ernennung oder nur die TV-Ernennung werden von einem Notar beurkundet, der mit dem als Testamentsvollstrecker vorgesehenen Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist. Dieses Verfahren enthält zwar keinen Verstoß gegen die §§ 7, 27 BeurkG (vgl. § 7 BeurkG Rdn 4).[29] Selbst wenn der beurkundende Notar mit dem ernannten Notar in einer Soziet... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Begriff der Sprachunkundigkeit

Rz. 11 Abs. 1 verlangt hinreichende Sprachkunde der Beteiligten. Damit sind die formell Beteiligten i.S.d. § 6 Abs. 2 BeurkG gemeint.[19] Der Begriff der "hinreichenden Sprachkunde" ist umstritten. Eine Auffassung knüpft an die aktive Sprachbeherrschung an: Ein Beteiligter ist der Sprache der Niederschrift dann hinreichend kundig, wenn er den Gegenstand der Niederschrift in ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Beschränkung auf den Nachnamen (S. 2)

Rz. 6 Zentrales Element der Unterschrift ist der Familienname.[22] Insoweit enthält S. 2 nur eine Klarstellung: Die Unterschrift kann auf den Nachnamen beschränkt werden; der Vorname muss der Unterschrift also nicht beigefügt werden.[23] Diese Klarstellung erschien sinnvoll, weil traditionell in anderen Zusammenhängen der Name des Notars vielfach mit dem Vornamen angegeben w... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / cc) Sonstige Fälle unvollständiger oder fehlerhafter Unterschriften

Rz. 58 Unterschrift mit einem ganz oder teilweise anderen Vornamen: Die wirksame Unterschrift setzt nicht voraus, dass neben dem Familiennamen auch der Vorname geschrieben wird. Wird ein Vorname verwendet, schadet es selbstverständlich nicht, wenn mit einem unrichtigen, aber tatsächlich geführten Vornamen (z.B. "Fritz" statt "Friedrich") unterschrieben wird. Auch das Untersc... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Die "vergessene" Unterschrift/Nachholbarkeit

Rz. 72 Es kann vorkommen, dass ein Notar versehentlich eine Urkunde nicht unterschreibt. Vier Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang: Rz. ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Voraussetzung

Rz. 4 Das Ersetzungsverfahren wird formlos eingeleitet. Es setzt insbesondere keinen Antrag voraus. Die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden kann von Amts wegen erfolgen.[10] Eine Amtspflicht, die Urkunde zu ersetzen, besteht jedoch nur, wenn ein Anlass hierfür gegeben ist.[11] Nichts anderes gilt für die Ersetzung der elektronischen Fassung der Urschrift n... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XIX. Abs. 3 Nr. 19

Rz. 148 Der Notar kann seine hoheitliche Amtstätigkeit im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege nur erfüllen, wenn er Vertrauen genießt. Vertrauen kann der Notar nur erwarten, wenn er über das ihm Anvertraute schweigt. Die Wahrung der Vertraulichkeit ist daher eine seiner wichtigsten Amtspflichten. Ein Verstoß hiergegen zieht in der Regel schwere Sanktionen nach sich.[121] Fo... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Allgemeines

Rz. 26 Die Beglaubigung von Unterschriften ist zwar Urkundstätigkeit des Notars, aber keine Beurkundung von Willenserklärungen. Die §§ 6, 7, 17 ff. BeurkG gelten folglich nicht (siehe aber § 6 BeurkG Rdn 3). Der Notar unterliegt bei der reinen Unterschriftsbeglaubigung insbesondere keiner Prüfungs- und Belehrungspflicht.[69] Eine Belehrungspflicht im Hinblick auf eine Urkund... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Begriff und Funktion der Ausfertigung

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Bedeutung der Ausfertigung einer notariellen Urkunde im Rechtsverkehr.[1] Die Ausfertigung tritt im Rechtsverkehr an die Stelle der Urschrift, fungiert hier also gewissermaßen als "Urschrift im Rechtssinne".[2] Die Ausfertigung wird Eigentum dessen, dem die Ausfertigung erteilt wird.[3] Ausfertigungen nach § 47 BeurkG werden nur von der papier... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Normzweck

Rz. 1 § 35 BeurkG gehört zu den Regelungen, mit denen das BeurkG Formnichtigkeit wegen Verfahrensmängeln vermeiden will. § 35 BeurkG ergänzt § 13 Abs. 3 BeurkG. Nach dieser Muss-Vorschrift sind notarielle Niederschriften ohne die Unterschrift des Notars nichtig (zur Frage der Heilung siehe Rdn 5). § 35 BeurkG modifiziert § 13 Abs. 3 BeurkG dahin, dass für notarielle Testamen... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Belehrungspflicht

Rz. 16 Die Kenntnisnahme führt dazu, dass die Prüfungs- und Belehrungspflicht sich nach dem Verweis auf § 17 BeurkG auf den Inhalt der offenen Schrift erstreckt (S. 4 Hs. 2), den Notar also die volle Prüfungs- und Belehrungspflicht wie bei einer Testamentserrichtung trifft (zur Prüfungs- und Belehrungspflicht bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen s. § 17 BeurkG Rdn 14... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 22–26 BeurkG

Rz. 1 Die §§ 22–26 BeurkG enthalten Schutzvorschriften zugunsten von Beteiligten, die an bestimmten körperlichen Behinderungen leiden (§§ 22–24 BeurkG) oder schreibunfähig sind (§ 25 BeurkG). Durch die Hinzuziehung eines Zeugen oder eines zweiten Notars soll gewährleistet werden, dass es nicht aufgrund des Wahrnehmungs- oder Artikulationsdefizits zu Missverständnissen über d... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Anwendung des BeurkG

Rz. 84 Das durch das BeurkG festgelegte deutsche Beurkundungs-Verfahrensrecht hat der deutsche Notar in jedem Falle, also auch in Fällen mit Auslandsberührung und dann anzuwenden, wenn die Urkunde im Ausland verwendet werden soll. Das folgt aus dem Grundsatz der Territorialität des Verfahrens und aus seiner öffentlich-rechtlichen Natur. Das BeurkG verbietet es aber nicht, da... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Zuständigkeit der Amtsgerichte

Rz. 9 S. 2 stellt klar, dass es bei der funktionellen Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bezüglich der beim Amtsgericht verwahrten Urschriften gerichtlicher und notarieller Urkunden verbleibt. Im Rahmen dieser Vorschrift ist das Amtsgericht sowohl zuständig für die Ausfertigungserteilung bei Urschriften, die per se bei Gericht verwahrt werden (Testamente, v... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 27–35 Be... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Zu ersetzende Urschrift

Rz. 5 Voraussetzung für eine Ersetzung der Urschrift ist, dass diese völlig zerstört oder abhandengekommen ist.[20] Eine teilweise zerstörte Urkunde steht der vollständig zerstörten Urkunde gleich, wenn sie so weit beeinträchtigt ist, dass von ihr eine vollständige Ausfertigung nicht mehr erteilt werden kann. Zerstört ist eine Urschrift z.B. auch, wenn sie versehentlich zerr... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 27–35 Be... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Recht der Verfügungen von Todes wegen sind die materiell-rechtlichen und die formellen Bestimmungen eng miteinander verknüpft, sodass die Regelungen des BeurkG nicht ohne Berücksichtigung der Vorschriften des BGB verstanden werden können. Die Vorschriften über die materielle Form der letztwilligen Verfügungen (Geschäftsformen) finden sich im BGB (insb. §§ 2231 Nr. 1... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 27–35 Be... / C. Konsularisches Notariat

Rz. 6 Berufskonsuln sowie entsprechend ermächtigte Konsularbeamte sind gem. §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 KonsG auch zur Beurkundung von öffentlichen Testamenten (§ 2232 BGB) und Erbverträgen (§ 2276 BGB) befugt. Allerdings sollen sie gem. § 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 27 KonsG nur beurkunden, wenn die Erblasser Deutsche i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG sind. § 11 KonsG ist eine Soll-V... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Unterschrift (S. 2); Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 29

Rz. 13 Nach S. 2 sollen Zeugen oder zweiter Notar die Niederschrift unterschreiben. § 29 BeurkG ist aber lediglich Soll-Vorschrift; S. 2 stellt daher zweierlei klar: dass die Mitwirkenden unterschreiben sollen, dass aber das Fehlen ihrer Unterschrift die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt.[20] Auch für Testamente gilt der allg. Grundsatz, dass nur die Unterschrift ein... mehr