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ZErb 12/2025, Wer ist Schuldner der Testamentsvollstreck ... / 2. Vereinbarungen des künftigen Testamentsvollstreckers mit dem Erblasser

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Gelegentlich schließt ein Erblasser schon zu Lebzeiten mit der Person, die er sich als späteren Testamentsvollstrecker wünscht (z.B. dem langjährigen Vermögensverwalter, Steuerberater, Bank), einen Vertrag, worin sich der künftige Erblasser gegenüber dem (künftigen) Testamentsvollstrecker zur Zahlung einer bestimmten Vergütung für den Fall der Übernahme des Testamentsvollstreckeramtes und dessen Durchführung verpflichtet.[56] Diese Vereinbarung kann nichtig sein, denn nach § 2302 BGB kann sich niemand verpflichten, ein Testament zu errichten oder nicht zu errichten (was auch für Teile eines Testaments gilt), die Vereinbarung wäre nichtig.

[56] Vgl. Rott, ErbR 2017, 386. Schiffer/Rott/Pruns/Fritz, S. 101, halten den Vertrag für formnichtig.

a) Vereinbarung vor Testamentserrichtung

Ein derartiger Vertrag, der die spätere Nachlassverwaltung regelt, aber keine Testamentsform hat, geht zwar auf die Erben über (§ 1922 BGB), ist aber für die Erben kündbar. Wenn dann diese Person im Testament nicht zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, sondern niemand oder eine andere Person, ist der "Vertrag" gegenstandslos, die Erben werden dadurch nicht verpflichtet.

b) Vereinbarung nach Testamentserrichtung

Auch mündliche Zusagen, oder mit maschinenschriftlichem Brief, z.B. einer höheren Vergütung, kommen vor, etwa wenn der spätere Testamentsvollstrecker vom Testamentsinhalt Kenntnis erlangte und sich dann beim Erblasser über die geringe Höhe der Vergütung beklagt. Wenn solche Erklärungen die Testamentsform wahren, ist das Testament insoweit geändert worden; der Schuldner der Vergütung ändert sich ggf. Wurde die vorgesehene Person im Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt und ist im Testament eine schlechtere Vergütungsregelung enthalten, als zugesagt bzw. schriftlich oder mündlich vereinbart wurde, gilt die testamentarische Regelung; die frühere oder spätere nicht ...

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