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§ 8 Kosten und Gebühren / 2. Geschäftsgebühr bei Gestaltung von Verträgen

Wolf Schulenburg, Gundel Baumgärtel
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Rz. 145

Wirkt der RA an der Gestaltung eines Vertrages mit, so entsteht nach Vorb. 2.3 Abs. 3 Alt. 2 VV RVG die Geschäftsgebühr. Es liegt dann keine Beratungstätigkeit mehr vor, auch wenn sich die Tätigkeit des RA allein im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Auftraggeber abspielt. Denn für das Entstehen der Geschäftsgebühr ist es in diesem Fall nicht erforderlich, dass der RA auch nach außen tätig werden soll. Voraussetzung ist aber, dass es sich um einen Vertrag handelt. Die Mitwirkung des RA bei der Gestaltung eines (ggf. auch zweiseitigen, sog. Berliner) Testamentes lässt somit keine Geschäftsgebühr entstehen.[11] Ob der RA schriftlich oder mündlich "mitwirkt", spielt für den Anfall der Geschäftsgebühr keine Rolle.

 

Rz. 146

 

Praxistipp:

Sofern kein Kontrahierungszwang des Auftraggebers vorliegt, kann der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit keiner eines gerichtlichen Verfahrens sein. Das bedeutet, dass sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Regelfall nicht nach den gerichtlichen Wertvorschriften richtet (vgl. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG). Vielmehr berechnet er sich insoweit nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG, so dass primär die Wertvorschriften des GNotKG (§§ 37, 38, 42–54, 99–102) anzuwenden sind. Fehlt es daran und steht der Wert sonst nicht fest, ist er angemessen zu schätzen (§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG). Hier empfiehlt es sich, dass der RA mit dem Auftraggeber eine Vergütungsvereinbarung (§§ 3 ff. RVG) schließt, um späteren Streit über die Höhe der Vergütung zu verhindern.

[11] BGH v. 15.4.2021 – IX ZR 143/20; BGH v. 22.2.2018 – IX ZR 115/17.

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