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Erbschaftsteuererklärung: Anlage Steuerbefreiung Familie ... / 1.1 Begünstigte Erwerbe eines Familienheims

Christoph Wenhardt
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Für den begünstigten Erwerb eines Familienheims sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz 3 verschiedene Möglichkeiten vor.

1. Die lebzeitige Übertragung eines Familienheims

Die lebzeitige Übertragung ist aber nur begünstigt, wenn es sich beim Erwerber um den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner handelt. Gesetzlich geregelt ist die Steuerbefreiung in § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.

 
Hinweis

Vorteilhaftigkeit der lebzeitigen Zuwendung

Die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims ist vorteilhafter gegenüber dem Erwerb von Todes wegen. Denn sie hat den Vorteil, dass keine Behaltenspflicht besteht. Veräußert der erwerbende Ehegatte das Familienheim, so hat dies keine Auswirkungen auf die gewährte Steuerbefreiung.

Auch bleibt der persönliche Freibetrag für spätere Übertragungen erhalten.[1]

2. Die Übertragung eines Familienheims von Todes wegen unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

Erhält der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Lebenspartner ein Familienheim, bleibt dieser Erwerb steuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, welchen Wert das Familienheim hat. Begünstigt ist der Erwerb von Todes wegen. Gesetzlich geregelt ist die Steuerbefreiung in § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG. Die Verwaltungsanweisungen hierzu finden sich in R E 13.4 ErbStR 2019.

 
Praxis-Beispiel

Steuerbefreiung für das Familienheim beim Ehegatten

Ehemann EM und Ehefrau EF lebten bis zum Tod des EM in dessen Einfamilienhaus. Im Testament hat EM vorgesehen, dass die Ehefrau EF Alleinerbin des EM werden soll. Nach dem Tod des EM bleibt EF weiterhin im Einfamilienhaus wohnen. Der Wert des Einfamilienhauses beträgt 650.000 EUR.

Lösung

Da alle Voraussetzungen (Selbstnutzung durch den Erblasser und Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch die überlebende Ehegattin EF) vorliegen, kann EF die Steu...

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