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ZErb 01/2026, Auslegung einer Individualerklärung als Ve ... / 1 Gründe

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I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 18.10.2024, mit dem dieses die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge zugunsten der Beteiligten zu 2 angekündigt hat.

Der ledige und kinderlose Erblasser ist am xx.xx.2022 verstorben. Die Beschwerdeführerin war die Lebensgefährtin des Erblassers, die Beteiligte zu 2 ist die nächste Angehörige.

Der Erblasser setzte die Beschwerdeführerin in einem handschriftlichen Testament vom xx.xx.1999 als Alleinerbin ein, unterschrieb dieses Testament aber nicht. In einem weiteren Schreiben vom xx.xx.2002 erklärte der Erblasser u.a.:

“Hiermit bestätige ich meiner Lebenspartnerin "[Vorname]" [Nachname] was folgt:

  1. Ich erhielt von [Vorname] zum Umbau und der Renovierung des Hauses mind. 360.00,– …
  2. Dieses geschah darlehensweise, …
  3. Diese Summe ist auf mein beiliegendes, unverändert gültiges Testament anzurechnen und derart zu berücksichtigen, daß

a) im Falle meines Todes die vorgenannte Summe vorweg auf den Nachlaß mit dem Haus abgezogen und steuerlich ihr als Erbin zugute kommt, …“

Das Schreiben trägt die Unterschrift des Erblassers.

Nach dem Tod des Erblassers lieferte die Beschwerdeführer zunächst das Schreiben vom xx.xx.1999 beim Nachlassgericht ab. Nachdem sie vom Nachlassgericht auf die Formunwirksamkeit hingewiesen worden war, reichte sie auch das Schreiben vom xx.xx.2002 beim Nachlassgericht ein, verbunden mit der Erklärung, dass sie diesem Schreiben, das der Erblasser gemeinsam mit dem Testament vom xx.xx.1999 in einer Klarsichthülle in seinem Schreibtisch verwahrt hat, zunächst keine Bedeutung beigemessen habe.

Die Beteiligte zu 2 beantragte am 30.7.2024 einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der sie als Alleinerbin ausweist. Mit Beschl. v. 18.10.2024 kündigte das Nachlassgeric...

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