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ZErb 12/2025, Wer ist Schuldner der Testamentsvollstreck ... / 3. Alleinerbe bzw. Miterbe als Schuldner der Vergütung

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Enthält das Testament nichts über den Schuldner der Vergütung, ist Schuldner der Vergütung der Erbe, vgl. § 1967 Abs. 2 BGB; bei Miterben sind alle Miterben im Außenverhältnis Schuldner, im Innenverhältnis nach der jeweiligen Erbquote. Der Erbe kann sich von der Zahlungspflicht nur durch Ausschlagung der Erbschaft befreien (§ 2306 BGB); die Testamentsvollstreckung kann er nicht isoliert ausschlagen. Er kann aber auch mit dem Testamentsvollstrecker verhandeln, damit dieser das Amt entweder nicht annimmt (§ 2202 BGB) oder baldigst kündigt (§ 2226 BGB), wofür es keine Frist gibt; meist gegen Zahlung einer Abstandssumme für das verlorene Honorar. Das hilft freilich nur, wenn der Erblasser keinen Ersatzvollstrecker bestellt hat und auch keine Bitte an das Nachlassgericht im Testament enthalten ist, es möge nach § 2200 BGB selbst einen Testamentsvollstrecker ernennen. In solchen Fällen wird manchmal vereinbart, dass der vom Erblasser ernannte Testamentsvollstrecker zwar nach außen als Testamentsvollstrecker auftritt, im Innenverhältnis zum Erben aber nach den Weisungen der Erben handelt; das ist gesetzwidrig,[16] aber nicht strafbar. An der Vergütung ändert das nichts, es sei denn, die Beteiligten vereinbaren etwas anderes.

[16] BGH NJW 1957, 1916.

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