Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sauer, SGB II § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen / 2.2 Nicht zu berücksichtigendes Einkommen nach Abs. 1

Franz-Josef Sauer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 22

Abs. 1 HS 1 regelt zunächst, dass Leistungen nach dem SGB II selbst nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen haben ihre Rechtsgrundlage im SGB II selbst. Dadurch wird z. B. verhindert, dass das Einstiegsgeld als eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit sinnwidrig die Leistungen zum Lebensunterhalt mindert, die trotz der Erwerbstätigkeit noch zur Sicherung des Existenzminimums an die Bedarfsgemeinschaft erbracht werden. Das gilt auch für Zinsen auf Nachzahlungen von Leistungen nach dem SGB II (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.6.2016, L 9 AS 4918/14; BSG, Beschluss v. 30.1.2017, B 14 AS 20/16 R). Bei Vorschussleistungen nach § 25 handelt es sich allerdings um Übergangsgeld, nicht um originäre Leistungen wie das Bürgergeld nach dem SGB II (SG Magdeburg, Urteil v. 24.1.2014, S 19 AS 3302/10).

 

Rz. 22a

Die Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen ist nicht als Einkommen i. S. d. Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen, wenn die Vorauszahlungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit erfolgten. Bei einer Rückerstattung solcher Vorauszahlungen als Stromkostenerstattung aus bereits erlangten Einkünften, mit denen kein gezielter Vermögensaufbau betrieben wurde, ist von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses vor oder nach Antragstellung als Abgrenzungskriterium für die Zuordnung zum Einkommen oder Vermögen nicht abzuweichen. Daher kommt eine Berücksichtigung der Rückerstattung als Vermögen nicht in Betracht (BSG, Urteil v. 23.8.2011, B 14 AS185/10R). Unabhängig davon, ob die Vorauszahlungen für die Stromkosten z. B. aus einer Hinterbliebenenrente oder den SGB II-Leistungen erbracht wurden, erfolgte die Rückzahlung jedenfalls nicht auf Grundlage der Vorschriften des SGB II durch den Träger der Grund...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    512
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    303
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    265
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    242
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    221
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    199
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    197
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    168
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    137
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    136
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    132
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    130
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    130
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    129
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    119
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    115
  • Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)
    114
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    113
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    108
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    103
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Sozialwesen
So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Sozialwesen Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Arbeits- und Gesundheitsschutz Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Sozial- & Gesundheitswesen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren