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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.06.2016 - L 9 AS 4918/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen. Verzugszinsen

 

Leitsatz (amtlich)

Zinsen, die auf verspätete oder Nachzahlungen von SGB II-Leistungen gewährt werden, sind nicht ihrerseits bedarfsmindernd als Einkommen anzurechnen.

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Zinsen aus einer Nachzahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Einkommen.

Der 1956 geborene Kläger steht seit 2005 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 29.01.2013 bewilligte der Beklagte ihm Arbeitslosengeld II für März bis August 2013 in Höhe von 607 Euro monatlich (382 Euro Regelleistung; 225 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung).

Aufgrund eines vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) geschlossenen Vergleichs vom 13.06.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger im März 2013 eine Nachzahlung von SGB II-Leistungen in Höhe von 5.608,70 Euro für die Zeit von Januar 2005 bis Februar 2006. Mit Bescheid vom 06.03.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger aus diesem Nachzahlungsbetrag gemäß § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Zinsen in Höhe von 280,53 Euro und wies die Zinsen an den Kläger, der über kein eigenes Konto verfügte, über eine Scheckzahlung an. Im April 2013 gewährte der Beklagte dem Kläger eine weitere Nachzahlung von SGB II-Leistungen in Höhe von 288 Euro für Januar und Februar 2011 und bewilligte ihm mit Bescheid vom 12.04.2013 gemäß § 44 SGB I Zinsen aus dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 12,24 Euro.

Nach vorher...

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