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Überblick über die erbrechtliche Rechtsprechung im 1. Ha ... / a) Wolkenähnliche Linie ist keine formwirksame Unterschrift

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Fehlt der angeblichen Unterschrift des Erblassers unter einem eigenhändigen Testament das Element des Schreibens, handelt es sich vielmehr um eine Zeichnung, ist das Testament formnichtig.

Das gilt auch dann, wenn die Urheberschaft auf anderem Wege festgestellt werden könnte. Das Erfordernis der Unterschrift verbürgt nicht nur die Urheberschaft, sondern auch, dass sich der Urheber zu dem oberhalb der Unterschrift befindlichen Text bekennt.

OLG München v. 5.5.2025 – 33 Wx 289/24 e

BGB § 125, § 2247

Beraterhinweis Nach § 2247 Abs. 3 Satz 2 BGB steht eine Unterzeichnung des Erblassers "in anderer Weise" als durch Angabe des Vornamens und des Familiennamens der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen, wenn sie zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung ausreicht. Voraussetzung für die Gültigkeit des Testaments ist aber auch hier das Vorhandensein einer Unterschrift, also eines die Person sprachlich identifizierenden und individuell kennzeichnenden Schriftzeichens (BayObLG v. 28.6.1979 – BReg 1 Z 40/79, BayObLGZ 1979, 203; Weidlich in Grüneberg84, BGB, § 2247 Rz. 10). Die Unterschrift muss nicht insgesamt lesbar sein; es genügt, wenn dem Schriftbild noch Andeutungen von Buchstaben entnommen werden können (BGH v. 29.10.1986 – IVa ZB 13/86, NJW 1987, 1333). Als formgültige Unterzeichnung in anderer Weise werden Namensabkürzungen, Verwandtschaftsbezeichnungen, Kose-, Künstler- und Schriftstellernamen sowie Pseudonyme angesehen, weil solche Bezeichnungen insb. beim verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Schriftwechsel durchaus üblich sind (BayObLG v. 28.6.1979 – BReg 1 Z 40/79, BayObLGZ 1979, 203). Nicht ausreichend ist jedoch eine Unterzeichnung mit bloßen Wellenlinien, drei Kreuzen oder einem sonstigen Handzeichen, das keine individue...

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