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ZErb 02/2026, Zum Anspruch aus § 2329 Abs. 1 S. 1 BGB / a) Grundsätzliches

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Um einen Anspruch aus § 2329 Abs. 1 BGB erfolgversprechend beziffern zu können, bedarf es beweisbarer Information zu folgenden Berechnungsgrundlagen:

▪ Wert des Reinnachlasses zum Todeszeitpunkt, § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB;
▪ Wert des Geschenks zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs, § 2325 Abs. 2 S. 1 BGB, bei verbrauchbaren Sachen (§ 92 BGB) bzw. im Fall nicht verbrauchbarer Sachen wie etwa Goldbarren, Kunstwerke usw., insbesondere Immobilien: Werte per Datum Schenkungsvollzug und Todestag (Niederstwertprinzip, § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB); im üblichen Fall eines vorbehaltenen Nießbrauchs ist hierbei die heftig umstrittene BGH-Rechtsprechung zu beachten, wonach zweistufig zu verfahren ist: (a) Feststellung des indexierten Schenkungswerts zum Zeitpunkt des Vollzugs ohne Berücksichtigung des Nießbrauchs, (b) Feststellung des Schenkungswerts per Todestag, und erst wenn ersterer niedriger ist, kommt der kapitalisierte Wert als Gegenleistung in Ansatz;[128]
▪ im Fall des § 2327 BGB Wert des Eigengeschenks, als befände es sich noch im Nachlass; die Wertberechnung erfolgt auch hier nach § 2325 Abs. 2 BGB;[129]
▪ im Fall der §§ 2316 Abs. 1, 2050 ff. BGB: Wert der ausgleichungspflichtigen Zuwendung bzw. der ausgleichungsrelevanten Pflegeleistungen.

Dies alles muss der Ergänzungsberechtigte in Erfahrung bringen, um es dem Gericht beweisbar vorrechnen zu können. In der Praxis führt fehlende Kenntnis der Hergänge beim Ergänzungsberechtigten öfter einmal von vornherein zum Scheitern eines Anspruchs:

 

Beispiel 15

Vater V und Mutter M sind einander durch Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel verbunden, zu Schlusserben sind die beiden Söhne eingesetzt. Nach Ableben von V macht S1 in Aussicht der Schlusserbschaft den Pflichtteil nicht gegen M geltend. Nach dem Tod von M fünf Jahre später...

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