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§ 11 Besondere Verfahren / III. Urkunden

Michael Brunner, Ivana Bugarin
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Rz. 60

Bei der Beweiskraft von Urkunden unterscheidet die ZPO zwischen den öffentlichen (§ 415, 417, 418 ZPO) und privaten Urkunden (416 ZPO).

 

Rz. 61

 

§ 415 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

 

Rz. 62

Öffentliche Urkunden sind Zeugnisse von Behörden oder öffentlich bestellter Personen über Erklärungen Dritter (§ 415 ZPO), behördliche Erklärungen oder Entscheidungen (§ 417 ZPO) oder Wahrnehmungen (§ 418 ZPO). Auch der Ausdruck eines öffentlich beglaubigten elektronischen Dokuments zählt dazu (§ 416a ZPO).

Beispiele für öffentliche Urkunden sind:

▪ notarielle oder konsularische Urkunden,
▪ Urkunden der Standesämter,
▪ Handelsregister- oder Grundbuchauszug,
▪ gerichtliche Urteile und Beschlüsse, auch als elektronisch beglaubigtes Dokument,
▪ Protokoll des Gerichtsvollziehers.
 

Rz. 63

 

§ 416 ZPO Beweiskraft von Privaturkunden

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

 

Rz. 64

Beispiele für private Urkunden:

▪ Verträge (z.B. Kauf-, Darlehens- oder Mietvertrag),
▪ einseitige Willenserklärungen (z.B. Kündigungs- oder Anfechtungs- oder Empfangserklärungen),
▪ ...

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