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Überblick über die erbrechtliche Rechtsprechung im 1. Ha ... / e) Verlangen des Pflichtteils i.S. einer Pflichtteilsstrafklausel

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Ein "Verlangen" i.S. einer Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament, wonach in diesem Fall beim zweiten Erbfall der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil gesetzt sein soll, setzt zwar nicht die Bezifferung oder gar Auszahlung voraus, jedoch eine von gewisser Ernsthaftigkeit und Intensität gekennzeichnete Interessenwahrung.

Ob der Pflichtteilsberechtigte zu erkennen gibt, den Pflichtteil ernsthaft geltend machen zu wollen, ist dabei aus der Sicht des Erben unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts zu beurteilen.

OLG Braunschweig v. 13.2.2025 – 10 W 11/25

BGB § 2075, § 2265

Beraterhinweis Mit einer Pflichtteilsstrafklausel wollen gemeinschaftlich testierende Ehegatten sicherstellen, dass dem überlebenden Ehegatten nach dem ersten Erbfall der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Kindes gestört wird. Durch die Pflichtteilsklausel wird die Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder unter die auflösende Bedingung gestellt, dass sie der Klausel nicht zuwiderhandeln (OLG München v. 7.4.2011 – 31 Wx 227/10, NJW-RR 2011, 1164; Weidlich in Grüneberg84, BGB, § 2269 Rz. 15). Welches Verhalten die Sanktion auslösen soll, können die Ehegatten frei bestimmen (zu den einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten s. Radke, ZEV 2001, 136). Nach üblichem Verständnis greift die Pflichtteilsstrafklausel bereits dann, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst in Kenntnis der Verwirkungsklausel handelt (OLG Hamm v. 29.3.2022 – 10 W 91/20, FamRZ 2023, 1826 = ErbStB 2023, 14 [Esskandari/Bick]; Weidlich in Grüneberg84, BGB, § 2269 Rz. 14). Die erfolgreiche, womöglich gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs ist nicht erforderlich (O...

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