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OLG Braunschweig Beschluss vom 13.02.2025 - 10 W 11/25

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine testamentarische Pflichtteilsstrafklausel greift, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst in Kenntnis der Verwirkungsklausel handelt.

2. Ist Voraussetzung für die Strafklausel, dass der Pflichtteil "verlangt" wird, setzt das zwar nicht die Bezifferung oder gar Auszahlung voraus, jedoch eine von gewisser Ernsthaftigkeit und Intensität gekennzeichnete Interessenwahrung.

Verfahrensgang

AG Göttingen (Beschluss vom 07.07.2023; Aktenzeichen 9 VI 80/23)

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 14. Juli 2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Göttingen vom 7. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beteiligten zu 2. entstandenen notwendigen Auslagen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 220.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die beiden einzigen Abkömmlinge der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes W. Die Ehegatten ließen unter dem 3. Dezember 1971 vor dem Notar Dr. Y. in G. zur Urkundenrollen-Nummer .... eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung beurkunden, in der sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. In § 2 der letztwilligen Verfügung ist folgendes niedergelegt: "Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, so wird es auch nach dem Tode des Letztversterbenden auf den Pflichtteil gesetzt." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die letztwillige Verfügung vom 3. Dezember 1971 Bezug genommen.

Der Ehemann verstarb im Jahre 1976. Im Jahre 1981 veräußerte die Erblasserin das von ihrem Ehemann geerbte Hausgrundstück sowie weite...

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