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Todesfall / 1 Tod des Arbeitnehmers

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Der Tod des Arbeitnehmers beendet aufgrund der persönlichen Leistungsverpflichtung gemäß § 613 Satz 1 BGB das Arbeitsverhältnis. Schon entstandene, aber noch nicht erfüllte Ansprüche gegen den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis gehen auf die Erben über (Lohn- und Gehaltsansprüche).

 
Hinweis

Nachweis der Erbenstellung

Die Erbenstellung wird gewöhnlich durch Vorlage des beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragenden Erbscheins (§ 2353 BGB) nachgewiesen. Die Vorlage eines Erbscheins ist jedoch nicht zwingende Voraussetzung für den Beweis des Sterbefalls und der Erbenstellung, der Nachweis kann auch in anderer Form erbracht werden (z. B. Sterbeurkunde, auch als kostenfreie Sterbeurkunde mit dem Vermerk "zu Rentenzwecken"; eröffnetes öffentliches Testament[1]), sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen worden ist. Insbesondere besteht kein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers unter Berufung auf den fehlenden Erbschein. Das unberechtigte Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins kann einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erteilung des Erbscheins begründen. Besteht Unsicherheit über die Erbenstellung, kann der Arbeitgeber als Schuldner – je nach dem Gegenstand der Leistung – diesen nach § 372 Satz 2 BGB hinterlegen.

Zu den Ansprüchen des Erben gehören auch Aktienoptionen (stock options) des Unternehmens – die Entscheidung über die Ausübung der Option obliegt dem Erben.

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 7.6.2005, XI ZR 311/04.

1.1 Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch ist höchstpersönlich und erlischt deshalb mit dem Tod des Arbeitnehmers. Dies gilt auch für den wegen langjähriger Krankheit übertragenen Urlaubsanspruch.

Nach dem Tod des Arbeitnehmers wandelt sich der (nicht mehr verwirklichte) Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, der den Erben zusteht.[1]

Dies gilt...

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