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Überblick über die erbrechtliche Rechtsprechung im 1. Ha ... / b) Anforderungen an die Wirksamkeit eines "Drei-Zeugen-Testaments"

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Für die Wirksamkeit eines "Drei-Zeugen-Testaments" ist objektiv das Vorliegen einer nahen Todesgefahr oder zumindest die subjektive Überzeugung der Zeugen hiervon erforderlich.

OLG Saarbrücken v. 4.2.2025 – 5 W 4/25

BGB § 2250

Beraterhinweis Für die Todesgefahr i.S.v. § 2250 Abs. 2 BGB ist maßgebend, ob aufgrund konkreter Umstände der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars oder Bürgermeisters zu befürchten ist. Eine jederzeit drohende Testierunfähigkeit steht der Todesgefahr gleich, wenn sie voraussichtlich durchgängig bis zum Tode fortdauert (BGH v. 15.11.1951 – IV ZR 66/51, BGHZ 3, 372 = NJW 1952, 181; Weidlich in Grüneberg84, BGB, § 2250 Rz. 3). Die nahe Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen oder nach Überzeugung aller drei Testamentszeugen subjektiv bestehen (BGH v. 15.11.1951 – IV ZR 66/51, BGHZ 3, 372 = NJW 1952, 181; OLG München v. 12.5.2015 – 31 Wx 81/15, NJW-RR 2015, 1034 = ErbStB 2025, 358 [Esskandari/Bick]; OLG Hamm v. 10.2.2017 – 15 W 587/15, FamRZ 2017, 1782). Ist der Erblasser nur körperlich zu schwach, um ein eigenhändiges Testament errichten zu können, sind die Voraussetzungen für die Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments nicht erfüllt (OLG München v. 12.5.2015 – 31 Wx 81/15, NJW-RR 2015, 1034 = ErbStB 2025, 358 [Esskandari/Bick]). Selbst eine fortgeschrittene und nicht heilbare Erkrankung, aufgrund derer der Erblasser laut behandelndem Arzt nur noch kurze Zeit zu leben hat, reicht nicht aus, wenn innerhalb dieser Zeit noch ein Notar erreichbar gewesen wäre (OLG Hamm v. 10.2.2017 – 15 W 587/15, FamRZ 2017, 1782). Eine objektive Todesgefahr liegt erst dann vor, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann, wie etwa bei beginnenden kleine...

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