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Erbschaftsteuererklärung: Anlage Steuerbefreiung Familie ... / 2.4 Angaben zum Erwerber (Zeilen 9 bis 16)

Christoph Wenhardt
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Der begünstigte Erwerber muss das Familienheim unverzüglich[1] zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

Unverzüglich erfolgt eine Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird. Ein Erwerber muss somit innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses fassen und tatsächlich umsetzen, um die Steuerbefreiung erlangen zu können.

Als angemessen sieht die Finanzverwaltung regelmäßig ein Zeitraum von 6 Monaten nach dem Erbfall. Zieht der Erwerber innerhalb dieses Zeitraums in die Wohnung ein, kann i. d. R. davon ausgegangen werden, dass eine unverzügliche Bestimmung der Wohnung zur Selbstnutzung als Familienheim vorliegt.[2]

Sollte jedoch die 6-Monatsfrist überschritten werden, dann hat der Erwerber nach Ansicht des BFH[3] dem Finanzamt Folgendes darlegen und glaubhaft machen:

  1. zu welchem Zeitraum er sich zur Selbstnutzung des Familienheims entschlossen hat,
  2. welche Gründe dazu geführt haben, dass er nicht früher einziehen konnte
  3. und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

Anderenfalls wird die Überschreitung dazu führen, dass das Grundstück bzw. die Wohnung nicht als Familienheim gilt und damit die Steuerbefreiung nicht greift. Auch besondere Umstände, die im Einflussbereich des Erwerbers liegen, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Ein Überschreiten der 6-Monatsfrist kann jedoch in den nachfolgend genannten Fällen gerechtfertigt sein:[4]

  • Das Testament wird angefochten.
  • Die Erbauseinandersetzung verzögert sich wegen Unstimmigkeiten unter den Miterben oder wegen der Klärung von Fragen zum Erbfall.
  • Die Wohnung war infolge einer Unterbringung des Erblassers in einem Pflegeheim vermietet, das Mietverhältnis wird unverzüglich gekündigt, aber der Auszug des Mieter...

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