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Überblick über die erbrechtliche Rechtsprechung im 1. Ha ... / d) Abgrenzung zwischen Einheitslösung und Trennungslösung

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Auch in sog. Patchwork-Familien bedarf es konkreter Anhaltspunkte im gemeinschaftlichen Testament für die Wahl einer sog. Trennungslösung. Allein der Umstand, dass die Eheleute zu Lebzeiten getrennte Konten führten, lässt noch nicht den sicheren Schluss zu, dass sie ihre jeweiligen Vermögen auch im Todesfalle als getrennte Vermögen weiterführen wollten.

OLG Naumburg v. 7.1.2025 – 2 Wx 82/23

BGB § 133, § 2084, § 2265, § 2269

Beraterhinweis Wollen Ehegatten sicherstellen, dass ihr Vermögen zunächst in der Hand des überlebenden Ehegatten verbleibt und erst nach dem zweiten Erbfall auf die Kinder übergeht, kommen zwei unterschiedliche Gestaltungen in Betracht:

  • Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als alleinige Vollerben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass auf die Kinder als Schlusserben übergehen soll (sog. Einheitslösung).
  • Jeder Ehegatte setzt den anderen Ehegatten als Vorerben und die Kinder als Nacherben und zugleich als Ersatzerben für den Fall des eigenen Überlebens ein (sog. Trennungslösung).

Eine Vor- und Nacherbschaft kann von den Ehegatten nur dann gewollt sein, wenn sie die Vorstellung hatten, dass beim zweiten Erbfall das beiderseitige Vermögen getrennt nach dem Vermögen des Erstversterbenden und dem Eigenvermögen des Überlebenden auf die Kinder übergehen soll (OLG Schleswig v. 6.6.2016 – 3 Wx 1/16, FamRZ 2017, 403; OLG Brandenburg v. 9.8.2021 – 3 W 67/21, ErbR 2021, 1047; OLG Saarbrücken v. 9.1.2024 – 5 W 71/23, FamRZ 2024, 1057; Weidlich in Grüneberg84, BGB, § 2269 Rz. 7). Gewichtiges Indiz für eine von den Ehegatten gewollte Trennungslösung kann sein, wenn der wesentliche Teil des beiderseitigen Vermögens nur von einem Ehegatten stammt und dieser Wert darauf legt, dass die Substanz seines Vermögens den Drittbedachten un...

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