Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Teilweise Nichtigkeit

Rz. 35 Wurden im Testament Bedachte als Zeugen hinzugezogen, ist das Testament auch hier nur im Hinblick auf die entsprechende Zuwendung unwirksam. Dies folgt aus der Anwendung des § 7 BeurkG ("insoweit"), auf den Abs. 3 S. 2 verweist.mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / II. Vertragliche Bindung

Rz. 3 Durch die Einigung der Vertragsparteien entsteht hinsichtlich der vertragsmäßigen Verfügungen eine vertragliche Bindung; sowohl frühere als auch spätere letztwillige Verfügungen sind, soweit der vertragsmäßig Bedachte beeinträchtigt wird, unwirksam (§ 2289 Abs. 1 BGB). Beim gemeinschaftlichen Testament ergibt sich die Bindungswirkung dagegen erst durch die Wechselbezüg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist. (2) Haben die Ehegatten in...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Nichtigkeit des vorliegenden Rechtsgeschäfts

Rz. 155 Zunächst muss ein nichtiges Rechtsgeschäft vorliegen. Hier kommt ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament, ein Erbvertrag, ein Übergabevertrag, ein Schenkungsversprechen von Todes wegen, aber auch eine einzelne Verfügung in einer der genannten letztwilligen Verfügungen in Betracht. Nichtigkeit i.S.v. § 140 BGB heißt, dass von Anfang an ein Mangel der Wirksamke...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Widerruf des Rücktritts

Rz. 8 Ein Widerruf des Rücktritts ist nicht möglich, weil der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist; eine Ausnahme gilt nur für den Rücktritt durch Testament nach § 2297 BGB, weil das Testament selbst widerruflich ist.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Umdeutung eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden in eine Verfügung von Todes wegen

Rz. 153 Im Gegensatz hierzu kommt auch eine Umdeutung eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden in eine Verfügung von Todes wegen in Betracht. Dies ist allerdings nicht ganz unumstritten.[415] Bspw. kann ein formungültiges Schenkungsversprechen unter Lebenden in ein Vermächtnis umgedeutet werden, das in einem eigenhändigen Testament verfügt wurde.[416] Nach der Rspr. kann ein Übe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Wahlrecht mehrerer Erbteile (Abs. 1)

Rz. 2 Die Norm des Abs. 1 gibt dem Erben ein Wahlrecht für einen von mehreren Erbteilen, die auf verschiedenen Berufungsgründen beruhen. Damit kombiniert Abs. 1 die Begriffe des "Erbteils" und des "Berufungsgrundes". In Teilen der Lit. und Rspr. werden diese Merkmale zu Recht zu einem einheitlichen Tatbestandsmerkmal (Teil des Nachlasses) vermengt, da die Abgrenzung der Beru...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 9. Widerruf

Rz. 20 Testamentarische Verfügungen sind jederzeit vom Erblasser widerrufbar (§ 2253 BGB). Wurden Vermächtnisse und Auflagen hingegen vertragsmäßig verfügt, ist eine Aufhebung nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners gem. § 2291 BGB durch Testament möglich. Wurde ein Erbvertrag geschlossen, ist eine Aufhebung desselben durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Tes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Widerrufsgegenstand

Rz. 1 Bei § 2255 BGB handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, der einen körperlichen Eingriff oder einen Eingriff in die Schrift eines Testaments als Widerruf gelten lässt. Es handelt sich um einen Fall der konkludenten Widerrufserklärung. Widerrufshandlung i.S.v. § 2255 BGB ist ein tatsächliches Einwirken auf die Testamentsurkunde, und zwar auf das Original eines eigenh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Ort

Rz. 36 In einem eigenhändigen Testament soll auch die Erklärung enthalten sein, an welchem Ort sie niedergeschrieben wurde. Fehlt es daran und ergeben sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments, so ist dieses nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen auch so treffen lassen (vgl. Abs. 2 und 5). Rz. 37 Jedoch sind Fälle, in denen die f...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Geltungsgrund

Rz. 6 Zweite ungeschriebene Voraussetzung auch und gerade des privatschriftlichen Testaments ist der in der Erklärung zum Ausdruck kommende Wille, damit ernstlich eine Verfügung von Todes wegen vorzunehmen.[2] Liegt dies bei dem förmlichen Procedere der öffentlichen Testamente auf der Hand, vermag manch ein privatschriftliches Testament nach Form, Urkundenmaterial oder Inhal...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Umdeutung einer letztwilligen Verfügung in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden

Rz. 151 Die Umdeutung eines Testaments in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist ebenfalls grundsätzlich möglich.[410] Dies kommt u.a. dann in Betracht, wenn die als Verfügung von Todes wegen gescheiterte Zuwendung als Gegenleistung für Leistungen an den Erblasser, die schon erbracht worden und noch zu erbringen sind, gedacht war. Der Umdeutung eines Testaments in ein Schenku...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Schließen der Lücke

Rz. 80 In einem weiteren Schritt ist die Lücke zu schließen. Um die Lücke zu schließen, ist zu ermitteln, was der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewollt hätte und was inhaltlich von ihm für den Fall angeordnet worden wäre, dass er die Veränderungen der Sachlage vorausgesehen hätte.[253] Es ist immer zu fragen, welche Anordnungen der Erblasser getroffen hätte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Wirkung der Selbstanfechtung

Rz. 93 Durch die Anfechtung fallen nicht nur die angefochtenen eigenen Verfügungen, sondern auch die dazu im wechselbezüglichen Verhältnis stehenden Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten weg.[215] Damit wird oft nach langer Zeit eine Rückabwicklung des ersten Erbfalls notwendig. Rz. 94 Praxistipp Es wird daher für die Praxis empfehlenswert sein, insbesondere für die vorg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Einsetzung eines Erben als Gesamtrechtsnachfolger

Rz. 4 Für die Auslegung der Zuwendung als Erbeinsetzung ist entscheidend, dass der Erblasser den Bedachten zur Gesamtrechtsnachfolge berufen wollte. Weniger rechtstechnisch betrachtet/formuliert: Entscheidend ist, ob der Erblasser durch den Bedachten seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte,[7] ob er dem Bedachten unmittelbar die materielle Rechtsinhaberschaf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VIII. Wirkung des Widerrufs

Rz. 31 Nach § 2270 Abs. 1 BGB werden bei wirksamem Widerruf die wechselbezüglichen Verfügungen des anderen Ehegatten unwirksam. Die Ehegatten sind dann in diesem Rahmen frei, neu zu testieren, d.h. soweit nicht andere, weiterhin geltende wechselbezügliche Verfügungen die Testiermöglichkeiten begrenzen. Auch diese müssten dann widerrufen werden. Oftmals werden aber die Wirkun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Typenzwang und Wahlfreiheit

Rz. 10 Das Gesetz zählt in den §§ 1937–1940 BGB nur die wichtigsten Inhalte letztwilliger Verfügungen auf. Diese Regelungen haben jedoch keinen abschließenden Charakter.[12] Auch das vierte Buch des BGB (Familienrecht) nennt zahlreiche weitere Anordnungen, die durch letztwillige Verfügungen getroffen werden können. Aus der Einzelaufzählung ergibt sich allerdings, dass Verfüg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Durch die Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments werden die vertragsmäßigen Verfügungen aufgehoben. Durch den einseitigen Widerruf nach §§ 2253, 2271 BGB können die aufgehobenen vertragsmäßigen Verfügungen als solche aber nicht wieder in Kraft treten. Um die erbvertragliche Bindungswirkung wiederherzustellen, müssen die Ehegatten vielmehr eine gleichwertige Recht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand/Begriff des "Verwandten"

Rz. 2 Voraussetzung ist, dass der Erblasser seine Verwandten ohne nähere Bezeichnung bedacht hat. Zunächst müssen die "Verwandten" oder "nächsten Verwandten" mit dieser pauschalen Bezeichnung bedacht worden sein.[4] Dieser Bezeichnung gleichzusetzen ist der Begriff "Mitglieder meiner Sippe" oder "meine übrigen Verwandten".[5] Allerdings ist darauf zu achten, ob durch eine bes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Letztwillige Verfügung

Rz. 3 Der Begriff der "letztwilligen Verfügung" ist ebenso wie der Begriff des "Testaments" in § 1937 BGB als "einseitige Verfügung von Todes wegen" definiert. Der Erblasser kann sich allein darauf beschränken, eine Teilungsanordnung zu regeln. Er muss insbesondere keine Erbeinsetzung vornehmen, sondern kann es bei der gesetzlichen Erbfolge bewenden lassen.[4] Eine Anordnung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Abgrenzung zum Vorausvermächtnis, § 2150 BGB

Rz. 6 Die Frage der Abgrenzung [11] der Teilungsanordnung nach S. 1 von einem Vorausvermächtnis gem. § 2150 BGB ist eine in der Praxis sehr häufig anzutreffende Problematik. Die Kriterien sind umstritten und haben sich auch in der Rspr. des BGH gewandelt.[12] Einigkeit besteht darin, dass ein Vorausvermächtnis eine Vermögensverschiebung voraussetzt, vgl. § 1939 BGB "Vermögens...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Zulässigkeit einer Schiedsklausel

Rz. 31 Sowohl in der Rspr. als auch in der Lit. wird die Schiedsgerichtsklausel in einem Testament für zulässig erachtet.[24] Dass die Anordnung einer Schiedsgerichtsklausel in einem Testament zulässig ist, ist allgemein anerkannt.[25] Die Zulässigkeit der Schiedsklausel wird in § 1066 ZPO vorausgesetzt. Da die Vorschrift wortgleich mit § 1048 ZPO a.F. übereinstimmt, ist dar...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Welches Recht ist anwendbar?

Rz. 6 Für die Bestimmung, wer zu den gesetzlichen Erben zählt und zu welchen Quoten diese erben, ist grundsätzlich das im Zeitpunkt des Erbfalls geltende Recht maßgeblich, es sei denn, die Auslegung führt zu einem anderen Ergebnis.[15] Somit beeinflussen tatsächliche Änderungen (Eheschließungen, Geburten) zwischen Testamentserrichtung und Erbfall grundsätzlich die testamenta...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. ZGB

Rz. 106 Für die neuen Bundesländer ist Art. 235 § 2 S. 2 EGBGB zu beachten. Danach gilt das Recht der ehemaligen DDR, wenn das gemeinschaftliche Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet wurde. In diesen Fällen greift § 390 ZGB. Solange keine Aufhebung oder kein Widerruf des Testaments erfolgt ist, sind die Erblasser an das gemeinschaftliche Testament gebunden ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Anrechnungspflichtige Zuwendung

Rz. 6 Der Erblasser kann jede Art von Zuwendung mit einer Anrechnungsbestimmung verbinden, vorausgesetzt, es handelt sich um eine lebzeitige Zuwendung.[20] Es muss sich um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden handeln, womit Zuwendungen außer Betracht bleiben, zu denen der Erblasser verpflichtet ist.[21] Unter den Begriff der freigebigen Zuwendung fallen auch Ausstattunge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Weite Auslegung der Formulierung "gleichzeitiges Versterben"

Rz. 32 Bestimmungen zum gleichzeitigen Versterben (oder ähnliche Formulierungen) im Testament der Ehegatten müssen nicht unbedingt dahingehend verstanden werden, dass die letztwilligen Verfügungen nur für den Fall des absolut gleichzeitigen Versterbens gelten sollen. Aufgrund der Tatsache, dass aus medizinischer Sicht der gleichzeitige Tod kaum jemals nachgewiesen werden kan...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Gleichwertigkeit der öffentlichen Errichtungsformen

Rz. 17 Da § 2267 BGB lediglich eine – erleichterte – Form zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Verfügung stellt, stehen den Ehegatten auch alle anderen Formen der Testamentserrichtung zur Verfügung, insbesondere die Möglichkeit des öffentlichen Testaments, §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB.mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / II. Gemeinsamkeiten mit einem Erbvertrag

Rz. 18 Bei all diesen Unterschieden darf jedoch nicht übersehen werden, dass zwischen beiden Testierformen auch erhebliche Gemeinsamkeiten bestehen, die durch die Gestaltung im Einzelfall noch verstärkt werden können. So kann bspw. ein Erbvertrag durch Vereinbarung eines Rücktrittsrechts einem gemeinschaftlichen Testament angenähert werden. Aufgrund der sachlichen Nähe des g...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beweislast

Rz. 30 Die Beweiskraft dieser Privaturkunde ergibt sich aus §§ 416, 419, 440 ZPO. Derjenige, der sich auf die Gültigkeit des Dreizeugentestaments beruft, trägt hierfür die Beweislast.[35] Ebenso trägt derjenige die Beweislast dafür, dass ein unter Verstoß gegen einfache Formvorschriften zustande gekommenes Testament den Erblasserwillen zuverlässig wiedergibt, der sich auf Wi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Testierfähigkeit

Rz. 12 Bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments müssen beide Ehegatten testierfähig sein. Fehlt die Testierfähigkeit bei einem der Ehegatten, ist zunächst formell kein gemeinschaftliches Testament zustande gekommen.[21] Die Frage, ob damit die Verfügungen des anderen Ehegatten nichtig sind, ist nach den allg. Grundsätzen, bei wechselbezüglichen Verfügungen nach § 2270...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Erfordernis der Erklärung vom letzten Willen

Rz. 28 Ein öffentliches Testament kann neben der soeben (siehe oben Rdn 4) erörterten Form auch in einer Weise errichtet werden, dass der Erblasser dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergibt (testamentum notario oblatum), diese enthalte seinen letzten Willen (vgl. auch § 30 S. 1 BeurkG). Insoweit gilt hier wieder – wie bereits bei der Erklärung des letzten Willens vor...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / cc) Weiterer Umgang

Rz. 35 Mit der Übergabe der Schrift an den Notar wird diese Bestandteil des Testaments und damit der öffentlichen Urkunde selbst, nicht der Niederschrift. Gem. § 30 Abs. 1 S. 2 BeurkG soll die Schrift so bezeichnet werden, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist und sodann mit der Niederschrift und den Anlagen in einen Umschlag getan und mit dem Prägesiegel verschlossen we...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsatz

Rz. 24 Die Erklärung des Erblassers, die dieser zu seinem privatschriftlichen Testament machen will, muss von diesem nicht nur eigenhändig geschrieben, sondern eigenhändig am Ende der Urkunde unterschrieben (vgl. Abs. 1) sein. Auch dieses Unterschriftserfordernis ist absolute Gültigkeitsvoraussetzung des privatschriftlichen Testaments und kann durch Zeugenbeweis über die Urh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Abwechselnde Niederlegung des Textes der Verfügung

Rz. 7 In Abweichung von dem Grundgedanken der Errichtung nach § 2267 BGB besteht auch die Möglichkeit, dass die Ehegatten sich bei der Niederlegung des gemeinschaftlichen Testamentstextes abwechseln.[12] Ebenfalls als zulässig angesehen wird es teilweise, wenn ein Ehegatte zunächst seine eigenen Verfügungen niederlegt und unterschreibt und dann die Verfügungen des anderen zw...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VIII. Prozessuales

Rz. 26 Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2268 BGB erfüllt sind, muss in einem Rechtsstreit über das Erbrecht inzident als Vorfrage vor dem Prozessgericht/Nachlassgericht geprüft und entschieden werden.[32] Zulässig ist auch eine Klage eines im Testament Bedachten gegen den oder die Erblasser auf Feststellung der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 7 Verstirbt der Erblasser vor Ablauf der Drei-Monats-Frist, ist das errichtete Nottestament wirksam. Sind seit der Errichtung des Testaments dagegen drei Monate verstrichen und lebt der Erblasser noch, so wird mit der Folge ex tunc fingiert, dass das jeweilige Nottestament nicht errichtet wurde.[16] Ein in einem Nottestament enthaltener Widerruf eines früheren Testaments...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Auslegung

Rz. 34 In erster Linie ist dem Erblasser durch Auslegung des Testaments zu helfen. Es darf nie vergessen werden, dass die Zuwendung von Todes wegen im Interesse des Erblassers geschieht und es daher auf seinen mutmaßlichen Willen ankommt. Die Auslegung geht der Anfechtung vor.[131] Vorrangig ist bei der Auslegung von Testamenten der wirkliche Wille des Erblassers zu erforsch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Testierfähigkeit

Rz. 4 Grundvoraussetzung der Wirksamkeit eines jeden privatschriftlichen Testaments ist zunächst die in § 2229 BGB geregelte Testierfähigkeit. Man versteht darunter die von Gesetzes wegen zugestandene Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben (vgl. § 2229 Rdn 2). Sie wird bei Personen mit der Vollendung des 16. Lebensjahres vermutet, sofern nic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Verbindung beider Testamentsformen

Rz. 36 Grundsätzlich ist die Errichtung eines öffentlichen Testaments auch durch eine Verbindung der drei in § 2232 BGB vorgesehenen Testamentsformen möglich, indem die mündliche Erklärung auf ein vorliegendes und übergebenes offenes oder verschlossenes Schriftstück unmittelbar oder als Anlage gem. § 9 BeurkG Bezug nimmt.[58] Dabei ist als Besonderheit zu verlangen, dass die...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 8. Wirkung der Anfechtung für alle Fallgruppen

Rz. 104 Bei Selbstanfechtung und der Anfechtung durch Dritte kommen der Anfechtung folgende Wirkungen zu: Die Anfechtung führt zunächst unmittelbar zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen oder der Teilverfügungen, § 142 Abs. 1 BGB.[231] Nach § 2085 BGB ist im Anschluss zu beurteilen, welche Folgen sich für die anderen Verfügungen desjenigen Ehegatten ergeben, gegen den...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Subjektive Voraussetzungen

Rz. 28 Abgesehen von eventuell im Testament festgelegten oder sich aus der Auslegung ergebenden Voraussetzungen besteht in der Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber, dass die Verwirkung der Klausel nur dann ausgelöst wird, wenn das Verhalten des Bedachten bestimmte subjektive Voraussetzungen erfüllt. Die Anforderungen an diese subjektiven Voraussetzungen werden durch d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Besorgnis, Errichtung vor Notar nicht möglich oder erheblich erschwert

Rz. 6 Es reicht aus, dass die Besorgnis, die Errichtung eines Testaments vor einem Notar sei nicht möglich oder erheblich erschwert, bei dem Bürgermeister/den drei Zeugen vorliegt. Liegt diese Besorgnis nicht vor, ist das dennoch errichtete Testament nichtig.[10]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Bestimmung durch Dritte contra Auslegung

Rz. 2 Die Vorschrift des § 2065 BGB betrifft nur Verfügungen, bei denen der Erblasser einem Dritten die Entscheidung überlässt. Der allgemeine Bestimmtheitsgrundsatz ist hiervon jedoch zu unterscheiden. Der Erblasser hat seine Verfügungen so zu formulieren, dass Zuwendungsgegenstand, Zuwendungsempfänger und Geltungsanordnung aus den getroffenen Verfügungen entnommen werden k...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Praktische Hinweise

Rz. 5 Fraglich kann im Einzelfall sein, ob in dem Testament mit Eröffnungsverbot in Wirklichkeit überhaupt eine letztwillige Verfügung gesehen werden kann, da es ggf. am Testierwillen fehlt. Sofern das Verbot später hinzugefügt wurde, kann ggf. darin ein Widerruf des Testaments zu sehen sein. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob der Erblasser bestimmten Personen seinen letzt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Irrtum über den Berufungsgrund (Abs. 1)

Rz. 2 Der Irrtum über den Berufungsgrund ist das unbewusste Auseinanderfallen zwischen dem vorgestellten und dem tatsächlichen Berufungsgrund. Das Tatbestandsmerkmal des "Berufungsgrundes" wird z.T. weiter verstanden als in §§ 1944, 1948 BGB; für einen Irrtum über den Berufungsgrund i.S.d. § 1949 BGB soll schon ein Irrtum über die Anknüpfungstatsachen des Erbrechts und damit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Person des Testierenden

Rz. 3 Der Testierende muss zum Zeitpunkt der Errichtung des eigenhändigen Testaments volljährig und testierfähig sein. Gemäß § 2247 Abs. 4 BGB sind grundsätzlich testierfähige Minderjährige ebenso von der Möglichkeit ausgeschlossen, ein privatschriftliches Testament zu erreichten, wie diejenigen, die Geschriebenes nicht zu lesen vermögen.mehr