Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / I. Abgrenzung zum Erbvertrag

Rz. 15 Auch wenn das gemeinschaftliche Testament stets Verfügungen beider Ehegatten enthalten muss, besteht doch Einigkeit darüber, dass es sich dabei nicht um einen Vertrag handelt, sondern um eine andere Art des Testaments.[18] Der Erbvertrag muss stets notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Im Gegensatz hierzu gilt für das gemeinschaftliche Testament die freie Formwahl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2258 BGB regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen einem früheren Testament und einer späteren letztwilligen Verfügung, wenn diese keine Regelung hinsichtlich der Geltung des früheren Testaments beinhaltet. Testiert der Erblassers daher zu einem späteren Zeitpunkt neu, ohne seine bisherigen letztwilligen Verfügungen zu widerrufen oder deren Fortgeltung ausdrücklich zu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. (2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Veränderung

Rz. 4 Die Veränderung einer letztwilligen Verfügung ist ein Eingriff in die Schrift eines Testaments, ohne die Urkunde insgesamt zu zerstören. Im Verhältnis zur Vernichtung einer Testamentsurkunde muss der Eingriff aus objektiver Sicht den Widerrufswillen des Erblassers widerspiegeln. Bejaht wird eine Anwendung von § 2255 BGB danach, wenn der Erblasser Texte durchstreicht, u...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. 2Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. 3Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Test...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rückgabeverlangen

Rz. 3 Die Widerrufswirkung tritt unabhängig vom Willen des Erblassers ein. Sie knüpft einzig an den Realakt der Rückgabe an und kann weder rückgängig gemacht werden noch hat eine Missachtung der in Abs. 1 S. 2 geregelten Belehrungspflichten Einfluss auf die gesetzlich vorgegebene Widerrufsfiktion.[4] Auch eine erneute Rückgabe in die besondere amtliche Verwahrung macht das e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 39 Grundsätzlich gilt bezüglich der Wirkungen der Anfechtung das unter § 2078 Rdn 61 ff. Ausgeführte hier entsprechend. § 2078 Abs. 3 BGB gilt auch bei § 2079 BGB. I.R.d. § 2079 BGB gibt es allerdings verschiedene Ansichten, in welchem Umfang die letztwillige Verfügung des Erblassers infolge Anfechtung vernichtet wird. Rz. 40 Ein Teil der Rspr. und Lit. vertritt die Auffa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Widerrufstestament

Rz. 1 § 2254 BGB regelt das sog. Widerrufstestament. Das Widerrufstestament, welches eine vorangegangene letztwillige Verfügung widerruft, bedarf grundsätzlich der Form einer letztwilligen Verfügung.[1] Es muss allerdings nicht in der gleichen Form wie das widerrufene Testament errichtet werden.[2] Rz. 2 Entspricht der Widerruf nicht der Form einer letztwilligen Verfügung, bs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Praktische Durchführung

Rz. 9 Es ist nicht zwingend, dass das Testament bei dem nach §§ 343, 344 FamFG zuständigen Nachlassgericht abgeliefert wird. Um seine Ablieferungspflicht zu erfüllen, ist es ausreichend, es beim nächstgelegenen AG abzuliefern.[14] Der Erblasser kann wegen § 2263 BGB die Ablieferungspflicht nicht durch eine anderweitige Anordnung verhindern. Rz. 10 Weigert sich der Besitzer, d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. (3) 1Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. 2Unterschreibt der Erblasser in anderer ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Inhalt

Rz. 3 Durch das gemeinschaftliche Testament kann der gesamte Erbvertrag oder auch nur einzelne Verfügungen – auch eine Erbeinsetzung[5] – aufgehoben bzw. geändert werden.[6] Das gemeinschaftliche Testament kann auch, ohne den Erbvertrag inhaltlich zu ändern, Wechselbezüglichkeit zwischen den vertragsmäßigen Verfügungen und den Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament hers...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Grundsätzlich hebt Abs. 1 nur den widersprechenden Teil einer früheren letztwilligen Verfügung auf. Insoweit gilt, dass der Umfang bzw. die Reichweite des Widerrufs dem Umfang der Unvereinbarkeit der sich widersprechenden Verfügungen folgt.[10] Der Umfang der Unvereinbarkeit ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln. Wie bei der Auslegung aller letztwilligen Verfü...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / C. Abgrenzung zu anderen Testierformen

Rz. 14 Das gemeinschaftliche Testament nimmt eine Zwischenstellung zwischen Erbvertrag und einfachem Testament ein. Dabei ist für das gemeinschaftliche Testament konstitutiv, dass dieses letztwillige Verfügungen beider Ehegatten enthält. Andernfalls würde es sich lediglich um ein einseitiges Testament handeln. I. Abgrenzung zum Erbvertrag Rz. 15 Auch wenn das gemeinschaftliche...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 1 Das in die besondere amtliche Verwahrung (§ 346 FamFG) gebrachte öffentliche Testament gilt nach Abs. 1 als widerrufen, wenn der Erblasser die Herausgabe der Urkunde verlangt. Die Vorschrift bezweckt, öffentliche Testamente vor Manipulationen zu schützen.[1] Die Widerrufswirkung des § 2256 BGB gilt daher nur für Testamente, die vor einem Notar errichtet wurden, und für...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Zeitpunkt

Rz. 41 Der Erblasser soll gem. Abs. 2 in seinem privatschriftlichen Testament festhalten, zu welchem Zeitpunkt nach Tag, Monat und Jahr er dieses niedergeschrieben hat. Entscheidendes Datum ist dabei der Tag des Abschlusses des Testaments.[66] Die eigenhändige Datumsangabe hat dabei die Vermutung der Richtigkeit für sich; der Gegenbeweis bleibt allerdings möglich.[67] Wer di...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Kenntnis vom Anfechtungsgrund

Rz. 10 Gem. Abs. 2 beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Um somit beurteilen zu können, ob und wann die Frist zu laufen beginnt, muss der Anfechtungsgrund feststehen.[8] Dieser muss also klargestellt werden.[9] Rz. 11 Kenntnis erlangen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Anfechtungsberechtig...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 3 Voraussetzung der Gültigkeit eines Testaments ist dessen persönliche Errichtung (formelle Höchstpersönlichkeit). Weiterhin ist Testierfähigkeit erforderlich. Das Testament muss vom Erblasser persönlich ge- und unterschrieben werden, sofern es sich um ein privatschriftliches Testament handelt. Für ein öffentliches Testament gilt § 2232 BGB. Beim Testierrecht handelt es ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Nachträgliche Aufhebung der Wechselbezüglichkeit

Rz. 37 Selbstverständlich können die Ehegatten durch späteres gemeinschaftliches Testament, durch Erbvertrag oder auch durch zwei einseitige Testamente ihre wechselbezüglichen Verfügungen wieder aufheben.[125] Auf gleiche Art und Weise kann auch lediglich die Wechselbezüglichkeit von Verfügungen aus einem gemeinschaftlichen Testament aufgehoben werden. Die Verfügungen besteh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Anwendung nein

Rz. 138 Ist hingegen die Frage zu klären, ob eine Willenserklärung oder nur eine unverbindliche Erklärung vorliegt, ist allein § 133 BGB anzuwenden.[382] § 2084 BGB kann für Zweifel bezüglich des Erklärungswillens nicht, auch nicht analog, herangezogen werden.[383] § 2084 BGB findet auch dann keine Anwendung, wenn es um die Beurteilung geht, ob es sich um den Entwurf eines T...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 3 § 2267 BGB i.V.m. § 2247 BGB lässt es zur Errichtung eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments genügen, dass einer der Ehegatten das Testament in der nach § 2247 BGB vorgeschriebenen Form, nämlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. § 2267 BGB lautete ursprünglich: ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Übergehen i.S.v. § 2079 BGB liegt in folgenden Fällen nicht vor

Rz. 16 Die Tatsache, dass der Pflichtteilsberechtigte keine letztwillige Zuwendung erhalten hat, führt noch nicht zu dem Schluss, dass ein Übergehen i.S.v. § 2079 BGB vorliegt. Wenn sich die Zuwendung nach der gesetzlichen Erbfolge richten soll, liegt ein Übergehen nicht vor.[23] Daher scheidet für den Fall, dass § 2088 BGB zum Tragen kommt und der Pflichtteilsberechtigte au...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Mehrere Einzelverfügungen

Rz. 8 Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2085 BGB ist, dass ein Testament mehrere Verfügungen enthält. Auch wenn mehrere Verfügungen in einem Testament unwirksam sind, mindestens eine wirksame Anordnung aber vorhanden ist, gilt § 2085 BGB.[9] Beispiele hierfür sind: mehrere Erbeinsetzungen; Aussetzung eines oder mehrerer Vermächtnisse; Zuwendung unter Auflage; Zuwendu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Anwendungsbereich

Rz. 15 Unmittelbar sind die Vorschriften über die Anfechtung gem. §§ 2078 ff. BGB nur auf testamentarische Bestimmungen anzuwenden. Unterlässt es der Erblasser, ein Testament zu errichten, in der irrigen Annahme, in der Regelung des § 2269 BGB sei die gesetzliche Erbfolge zu sehen, scheidet eine Anfechtung aus.[14] Es sind stets nur einzelne Verfügungen anfechtbar, nicht hin...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemein/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift zählt die ordentlichen Testamentsformen abschließend auf und grenzt diese von den außerordentlichen Testamentsformen (Bürgermeistertestament gem. §§ 2249, 2252 BGB, Drei-Zeugen-Testament gem. §§ 2250, 2252 BGB, Seetestament gem. §§ 2251, 2252 BGB, Militärtestament aufgrund des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 8. Analphabetischer Ehegatte

Rz. 14 Ist einer der Ehegatten minderjährig[26] oder vermag er nicht zu lesen, können die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament nicht als eigenhändiges Testament errichten, § 2247 Abs. 4 BGB. Solchen Ehegatten verbleibt nur die Möglichkeit eines öffentlichen gemeinschaftlichen Testaments.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Anderweitige testamentarische Regelung bzw. individuelle Auslegung

Rz. 19 Hat der Erblasser für den Fall, dass ein bedachter Abkömmling wegfällt, eine Verfügung getroffen, so geht diese dem § 2069 BGB vor. Der Erblasser kann entweder anordnen, dass Anwachsung unter den Bedachten eintreten soll, oder er kann auch weitere Ersatzerben bestimmen. Aufgrund der Formulierung in § 2069 BGB "im Zweifel" ist davon auszugehen, dass auch ohne ausdrückl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / G. Beweislast

Rz. 9 Im Erbscheinsverfahren ist von Amts wegen im förmlichen Beweisverfahren[40] festzustellen, ob der Erblasser oder eine in seinem Auftrag handelnde Person die letztwillige Verfügung verändert oder vernichtet hat, wobei hinsichtlich der Höchstpersönlichkeit der Vernichtung oder Veränderung kein strenger Maßstab anzulegen ist.[41] Ausreichend ist, wenn feststeht, dass der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsatz

Rz. 46 Ein bestimmter Wortlaut ist beim privatschriftlichen Testament weder zur Einleitung noch in irgendwelchen inhaltlichen Passagen vorgeschrieben.[77] Es muss nur klargelegt werden, dass es um die letztwillige Verfügung des Testierenden geht,[78] ohne dass allerdings eine bestimmte Bezeichnung wie "Testament" oder "Letzter Wille" oder "Letztwillige Verfügung" gebraucht w...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rücknahme

Rz. 5 Nimmt der Erblasser das eigenhändige Testament aus der Verwahrung zurück, bleibt das Testament (im Unterschied zu einem nach § 2232 oder § 2249 BGB errichteten öffentlichen Testament) wirksam (§ 2256 Abs. 3 BGB).[14] Das Testament ist ausschließlich dem Erblasser herauszugeben (bei Eheleuten an beide gemeinsam, § 2272 BGB); eine Versendung per Post verbietet sich.[15] ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Irrtum in der Erklärungshandlung (Abs. 1 Alt. 2)

Rz. 20 Wenn der Erblasser eine bestimmte Erklärung überhaupt nicht abgeben wollte, kommt eine Anfechtung in Betracht. Das äußere Erklärungsverhalten des Erblassers entspricht nicht seinem tatsächlichen, inneren Willen. Hierunter fällt das Verschreiben hinsichtlich einer Zahl oder eines Namens im eigenhändigen Testament, das Versprechen des Erblassers bei der Testamentserrich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Ist der Widerruf wirksam erklärt, dann gilt die widerrufene letztwillige Verfügung im Zeitpunkt des Erbfalls (ganz oder teilweise) als beseitigt.[6] Das Erbrecht beruht auch dann auf dem späteren Widerrufstestament, wenn in diesem die widerrufsfreie Erbfolge erneut angeordnet wird. Wird daher in einem späteren handschriftlichen Testament eine Erbfolge bestimmt und dami...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / k) Feststellung des Aufrechterhaltungswillens nach §§ 2077 Abs. 3, 2268 Abs. 2 BGB durch ergänzende Auslegung

Rz. 123 Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst, so wird das errichtete gemeinschaftliche Testament nach den Vorschriften der §§ 2077 Abs. 2, 2268 Abs. 1 BGB unwirksam. Ist jedoch anzunehmen, dass das Testament auch für den Fall der Auflösung der Ehe errichtet worden ist, bleibt es gem. § 2268 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Unmittelbarer Besitzer (Abs. 1)

Rz. 5 Derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft an einer Testamentsurkunde hat, ist als unmittelbarer Besitzer i.S.d. § 857 BGB ablieferungspflichtig. Diese Pflicht ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB, zu erfüllen. Ansonsten können Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2259 Abs. 1 BGB entstehen.[7] Für die Ablieferung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Änderung der gemeinschaftlichen Verfügungen

Rz. 12 Das gemeinschaftliche Testament kann, soweit es wechselbezügliche Verfügungen enthält, unter Beachtung der Vorschrift des § 2271 BGB zu Lebzeiten beider Ehegatten einseitig geändert werden, d.h. durch notariell beurkundete Rücktrittserklärung (vgl. auch § 2271 Rdn 1–43). Einseitige Verfügungen können nach den für einseitige letztwillige Verfügungen geltenden Vorschrif...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verfahren

Rz. 3 Im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit hat der Richter die Annahme und die Herausgabe des Testaments anzuordnen und gemeinsam mit dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu bewirken. Das Testament wird unter gemeinsamem Verschluss durch den Richter und den Urkundsbeamten verwahrt. Damit ist die Verwahrung ein sehr sicheres Mittel, geht sie doch bspw. im Hinblick auf ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Räumliche Anordnung

Rz. 31 Grundsätzlich hat die Unterschriftsleistung räumlich am Schluss der Urkunde zu erfolgen, um anzuzeigen, dass damit der Text beendet und räumlich abgeschlossen wurde.[50] Dementsprechend sind Zusätze unter der Unterschrift regelmäßig (mit Ausnahme bloßer Zeit- und Ortsangaben) gesondert zu unterschreiben, sofern nicht im Text selbst bereits auf den Nachtrag verwiesen w...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Begriff der "Abkömmlinge"

Rz. 8 Unter den Begriff "Abkömmlinge"[20] fallen die ehelichen Kinder, Enkel, Urenkel usw., d.h. diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind, des Weiteren die nichtehelichen sowie die adoptierten Kinder,[21] im Übrigen die nichtehelichen Kinder eines männlichen Erblassers und nichteheliche Kinder männlicher Abkömmlinge.[22] Es spielt keine Rolle...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Tatbestand

Rz. 1 Die Vorschrift, die quasi das Gegenstück zu § 2089 BGB darstellt, soll verhindern, dass widersprüchliche Anordnungen des Erblassers das Testament unwirksam machen. Dies ergibt sich bereits aus den §§ 140, 2084 BGB. Die Vorschrift gilt gem. § 2157 BGB entsprechend für das Vermächtnis. § 2090 BGB greift nur dann ein, wenn kein entgegenstehender Wille des Erblassers anzun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Widerrufsmöglichkeiten

Rz. 2 Der Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann lediglich auf vier verschiedene Arten und Weisen geschehen (sog. Numerus clausus der Widerrufsformen): So kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung nach § 2254 BGB durch ein sog. Widerrufstestament (§ 2254 BGB) und durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde (§ 2255 BGB) widerrufen. Ferner wird ein frühe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. 2Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist. (2) 1Der Erblasser ka...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 9. Ein Ehegatte unterschreibt nicht

Rz. 15 Kommt ein formwirksames gemeinschaftliches eigenhändiges Testament i.S.d. § 2267 BGB nicht zustande, weil die Unterschrift des beitretenden Ehegatten nicht erfolgt, so liegt nur der Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments vor. Darin kann ein formwirksames einseitiges Testament des Ehegatten, der die gemeinschaftliche Erklärung vollständig niedergeschrieben und unt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Aufhebungstestament

Rz. 2 Die Aufhebung erfolgt durch ein gemeinschaftliches Testament. Da § 2292 BGB eine bestimmte Form nicht vorschreibt, ist die Errichtung in jeder nach §§ 2231 ff., 2266, 2267 BGB zulässigen Form möglich. § 2292 BGB sieht ausdrücklich ein "gemeinschaftliches" Testament vor, so dass zwei selbstständige Testamente der Ehegatten nicht ausreichen, auch wenn sie im beiderseitig...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Vorbehalt der Ergänzung

Rz. 6 Der Vorbehalt einer Ergänzung muss sich aus dem Testament selbst ergeben, entweder ausdrücklich oder auch konkludent,[5] bspw. durch das Freilassen im Text.[6] § 2086 BGB ist in solchen Fällen nicht anwendbar, in denen der Erblasser ein Testament ohne Aufnahme eines Vorbehalts errichtet hat, jedoch sich später dahingehend äußert, dass er die Wirksamkeit der bereits get...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Anfechtung des Überlebenden

Rz. 81 Angefochten werden können vom Überlebenden sowohl die eigenen als auch die Verfügungen des vorverstorbenen Ehegatten. Hinsichtlich der eigenen Verfügungen kommt eine Anfechtung aber nur für die wechselbezüglichen Verfügungen in Betracht. Die eigenen einseitigen Verfügungen kann der Überlebende auch nach dem Tod des Erstversterbenden nach §§ 2253 ff. BGB [192] widerrufe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Freies Widerrufsrecht

Rz. 1 Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs eines Testaments ist Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG.[1] Mit Ausnahme von wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten (§ 2271 BGB) und vertragsmäßig bindenden Verfügungen in Erbverträgen (§§ 2253, 2289 ff. BGB) kann der Erblasser daher ein Testament oder e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 10. Zwei getrennte Urkunden

Rz. 16 Ein gemeinschaftliches Testament kann auch in getrennten Schriftstücken errichtet werden.[32] Dabei ist eine zeitgleiche Abfassung der Schriftstücke nicht erforderlich. Ein gemeinschaftliches Testament liegt aber nur dann vor, wenn der Wille beider Ehegatten, gemeinsam über den Nachlass zu verfügen, zu einer gemeinschaftlichen Erklärung geführt hat, die aus den beiden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Faktische Ungleichheit

Rz. 23 Hinsichtlich ihrer formalen Wirkung mit Blick auf die Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung unterscheiden sich beide Testamentsformen erheblich, weil dem öffentlichen Testament mittelbar viel weitreichendere Wirkungen zukommen. Denn nur das öffentliche Testament ist zugleich öffentliche Urkunde i.S.v. §§ 415, 418 ZPO [9] und erbringt damit vollen Beweis hinsichtlich Zei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

Rz. 3 Eine Rückgabe darf nur an beide Ehegatten gemeinschaftlich erfolgen. Beide Ehegatten müssen daher bei der verwahrenden Amtsstelle persönlich und gleichzeitig erscheinen, § 2256 Abs. 2 S. 2 BGB.[3] Die Herausgabe an einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.[4] Rz. 4 Da mit der Rückgabe aller nicht eigenhändigen gemeinschaftlichen Testamente der Widerruf als erklärt gilt,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Heilung

Rz. 9 Zu beachten ist jedoch, dass ein ungültig gewordenes Nottestament durchaus als privatschriftliches Testament aufrechterhalten werden kann, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind. Das ist insbesondere bei Übergabe einer Schrift i.R.d. Bürgermeistertestaments denkbar. Die Aufrechterhaltung als privatschriftliches Testament scheidet jedoch aus, wenn der Erblasserwille d...mehr