Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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ZErb 05/2026, Zur Dogmatik ... / IV. Schlussbetrachtung und Ausblick

Ausgehend von der Erkenntnis, dass der historische Legislativwille für die Frage des "richtigen" Erbnachweises keine Gültigkeit beansprucht, und unter Analyse der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertungen wird deutlich, dass der für den Privatrechtsverkehr vorgesehene Erbnachweis der Erbschein ist. Aus diesem Grund steht Kreditinstituten grundsätzlich ein Leistungsverweiger...mehr

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ZErb 05/2026, Zur Dogmatik ... / 3. Urkunden zum Nachweis der gesetzlichen Erbfolge

Wie für das privatschriftliche Testament existiert für Urkunden, die die gesetzliche Erbfolge nachweisen sollen, keine positive gesetzgeberische Wertentscheidung zugunsten der Nachweiseignung. Folglich ist im Umkehrschluss von der stillschweigenden Wertung auszugehen, diese nicht als Nachweis ausreichen zu lassen.[90] Diese Wertung findet ihre Bestätigung in der Erwägung, da...mehr

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ZErb 05/2026, Zuständigkeit... / 2 Anmerkung

Der dem Beschwerdesenat zur Entscheidung vorgelegte Sachverhalt ist schnell zusammengefasst: Die verwitwete und kinderlose Erblasserin ist verstorben. Mit notariellem Testament vom 9.3.2018 hat sie einen Großneffen des vorverstorbenen Ehemanns zum Alleinerben bestimmt. Das Nachlassgericht, dort der Rechtspfleger, lehnt die Erteilung des Erbscheins mit der Begründung ab, dass...mehr

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ZErb 05/2026, Zur Frage der... / 2 Anmerkung

Problem und Hintergrund der Entscheidung Die Feststellung von Testierunfähigkeit i.S.d. § 2229 Abs. 4 BGB erfolgt auf Grundlage einer zweistufigen Prüfung: Auf der ersten Stufe bedarf es zunächst der Ermittlung eines (psychischen) Krankheitsbildes und sodann auf einer zweiten Stufe der Ermittlung der Auswirkungen der festgestellten Erkrankung auf die freie Willensbestimmung.[...mehr

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ZErb 05/2026, Fehlende Erbs... / 2 Anmerkung

Das OLG Naumburg befasst sich in dieser Entscheidung mit dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Entlassung des Testamentsvollstreckers i.S.d. § 2227 BGB im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer. Das OLG ist der Auffassung, dass ein wichtiger Grund in der Nichtentrichtung der Erbschaftsteuer liegt und bestätigt damit seine bisherige Auffassung.[1] Dies verdient Zustimmun...mehr

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ZErb 05/2026, Zur Dogmatik ... / 6

Auf einen Blick Die Analyse des gesetzgeberischen Regelungsplans zeigt, dass ein Wechsel in der Rechtszuständigkeit auf Gläubigerseite zu einem besonderen Schutzbedürfnis auf Schuldnerseite führt. Dies gilt in besonderem Maße für die Konstellation des Nachlassschuldners: Aufgrund der Grundprinzipien des deutschen Erbrechts – Gesamtrechtsnachfolge und Vonselbsterwerb – besteh...mehr

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ZErb 05/2026, Die stiftungs... / 2. Betreuervergütung

Daneben wird im Rahmen des klassischen Behindertentestaments diskutiert, ob die Betreuervergütung aus dem unter Testamentsvollstreckung stehendem Vermögen verlangt werden kann, mit der Folge, dass sich der Vergütungsanspruch des Betreuers gem. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 VBVG n.F. i.V.m. Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG n.F. erhöht und vom Betroffenen statt von der Staatska...mehr

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ZErb 05/2026, Zur Dogmatik ... / III. Ausnahmen des Leistungsverweigerungsrechts

Subjektive Rechte und damit auch das gewonnene Leistungsverweigerungsrecht werden mit Rücksicht auf § 242 BGB nicht einschränkungslos gewährt,[59] sondern unterliegen einer Geltungsschranke. Letztere wird durch die jeweilige Rechtsidee, die zugrunde liegende Interessenlage, den Sinn und Zweck des Rechts sowie die in anderen Normen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wer...mehr

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ZErb 05/2026, Zur Dogmatik ... / 1. Argumentativer Standpunkt der Rechtsprechung

Nach dem Standpunkt der Rechtsprechung besteht ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Erbscheinsvorlage ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht und kann auch nicht aus § 2367 BGB abgeleitet werden. Zur Begründung stützt sie sich dabei im Kern auf eine Interessengewichtung: Der BGH formuliert insoweit, dass aus dem berechtigten Interesse der Bank, in den Genuss de...mehr

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ZErb 05/2026, Fehlende Erbs... / 1 Gründe

I. Die Erblasserin verstarb kinderlos und verwitwet. Nach ihrem Tode eröffnete das Nachlassgericht insgesamt 30 Schriftstücke der Erblasserin als Verfügungen von Todes wegen (vgl. Beiakte 40 IV 988/17). Mit Beschl. v. 1.11.2018 hat das Nachlassgericht den Beteiligten zu 7) zum Testamentsvollstrecker ernannt und bestimmt, dass er das Amt gemeinschaftlich mit der Beteiligten zu ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 10.2.12.5 Vorweggenommene Erbfolge und Erbauseinandersetzung

Rz. 184 Beide Vorgänge bilden die wichtigsten Beispiele für den zuvor behandelten un- oder teilentgeltlichen Übergang von Vermögen.[1] In dem sog. Frankfurter Testament werden die Miterben im Verhältnis der durch Teilungsanordnung zugeteilten Wirtschaftsgüter eingesetzt. Rz. 185 Bei der Übertragung betrieblicher Einheiten in vorweggenommener Erbfolge erwirbt der Übernehmende ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 2.3 Anfall von derselben Person

Damit § 14 ErbStG zur Anwendung kommt, müssen dem Erwerber die Vermögensvorteile von derselben Person anfallen.[1] Wenden z. B. die Eltern ihrem Kind Vermögen zu und nimmt ein Elternteil zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb der 10-Jahresfrist) eine weitere Schenkung an das Kind vor, wird eine Zusammenrechnung nur mit dessen erster Zuwendung vorgenommen. Die Zuwendung des a...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.1.2 Gemeinschaftliches Testament bei Ehegatten

Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist nur Ehegatten (§ 2265 BGB) und den eingetragenen Lebenspartnerschaften möglich (§ 10 Abs. 4 LPartG). Hierbei muss die Ehe oder die Lebenspartnerschaft in diesem Zeitpunkt auch bestehen.[1] In einem solchen Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein. Dagegen können weder Verlobte, Geschwister noch Lebensa...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.1.3 Vergleich Erbvertrag und Gemeinschaftliches Testament

Nach § 2274 kann der Erblasser mit einer anderen Person in notarieller Form einen Erbvertrag schließen (§ 2276 BGB). Im Folgenden soll in einer Gegenüberstellung ein Vergleich zwischen dem Erbvertrag und dem gemeinschaftlichen Testament vorgenommen werden.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.5 Berliner Testament in der Unternehmernachfolge

Haben diese Ehegatten ein Berliner Testament errichtet, indem sich auch Unternehmensvermögen befindet, ergeben sich die folgenden Auswirkungen. 2.5.1 Tod des erstversterbenden Ehegatten Sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kommen bei einem begünstigten Vermögen bis zum Schwellenwert von 26.000.0000 EUR die Regelverschonung und daneben der Abzugsbetrag von 150.0...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.3 Berliner Testament und der mehrfache Erwerb desselben Vermögens

Haben die Ehegatten schon ein höheres Lebensalter erreicht und wurde von diesen ein Berliner Testament errichtet, dann kann sich die Vorschrift des § 27 ErbStG entlastend auswirken. Nach § 27 ErbStG wird für den mehrfachen Erwerb desselben Vermögens innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren eine Steuerermäßigung gewährt. Bei einem höheren Lebensalter kann statistisch davon a...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.1 Gemeinschaftliches Testament

1.1.1 Allgemeines Grundsätzlich hat jeder Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, einseitig zu testieren. Dieses Testament ist dann auch wieder jederzeit frei widerruflich (§ 2253 BGB). Der Widerruf erfolgt ebenfalls durch Testament (§ 2254 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen Testament erklären mehrere Erblasser gemeinschaftlich ihren letzten Willen....mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2 Berliner Testament

1.2.1 Allgemeines Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Häufig setzen sich die Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (Schlusserben) fallen soll (§ 2269 BGB). In der Regel dürfte von den Ehegatten ge...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner Testament

Zusammenfassung Überblick Das Berliner Testament wird von Eheleuten häufig gewählt, um ihre Erbfolge zu regeln. Hierbei setzen sie sich gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen, dass eine Dritte Person Schlusserbe sein soll. Erbschaftsteuerlich ist das Berliner Testament bei kleineren Vermögen unproblematisch, insbesondere wenn das Vermögen sich innerhalb der Freibeträge ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1.2 Nachteile des Berliner Testaments

Wie unter Tz. 1.2.1 schon ausgeführt, ist das Berliner Testament zumindest bei höheren Vermögen nicht zu empfehlen.[1] Befindet sich im Vermögen ein Familienheim, so kann dieses aber steuerfrei vererbt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, sofern die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten werden). [2] Nachteilig erweist sich das Berliner Testament zum einen dadurch, dass die ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1 Besteuerung bei der Wahl des Berliner Testaments

2.1.1 Allgemeines Haben sich Ehegatten oder auch eingetragene Lebenspartner für ein Berliner Testament entschieden, dann sieht die Besteuerung wie folgt aus[1]: Der überlebende Ehegatte, der beim Berliner Testament als Vollerbe anzusehen ist, hat den gesamten Vermögensanfall vom erstversterbenden Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (aufgrund Erbanfall) und als Zwischenerwer...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.1.1 Allgemeines

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, einseitig zu testieren. Dieses Testament ist dann auch wieder jederzeit frei widerruflich (§ 2253 BGB). Der Widerruf erfolgt ebenfalls durch Testament (§ 2254 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen Testament erklären mehrere Erblasser gemeinschaftlich ihren letzten Willen. Gleichwohl verfü...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / Zusammenfassung

Überblick Das Berliner Testament wird von Eheleuten häufig gewählt, um ihre Erbfolge zu regeln. Hierbei setzen sie sich gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen, dass eine Dritte Person Schlusserbe sein soll. Erbschaftsteuerlich ist das Berliner Testament bei kleineren Vermögen unproblematisch, insbesondere wenn das Vermögen sich innerhalb der Freibeträge bewegt. Anders s...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.2 Wiederverheiratungsklausel

Häufig nehmen die Ehegatten eine sog. Wiederverheiratungsklausel in ihr gemeinschaftliches Testament auf. Diese sieht vor, dass im Fall der Wiederverheiratung der Nachlass des Erstversterbenden sofort an die gemeinsamen Abkömmlinge fallen soll oder dass sich der überlebende Ehegatte mit den gemeinsamen Abkömmlingen bzw. mit anderen Verwandten nach den Grundsätzen der gesetzl...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.2 Besteuerung des Schlusserben

Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 ErbStG sieht für den Schlusserben eine Begünstigung vor. Hiernach wird beim Schlusserben, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die Steuerklasse im Verhältnis zum erstverstorbenen Ehegatten zugrunde gelegt (und nicht die Steuerklasse im Verhältnis zum letztverstorbenen Ehegatten).[1] Hinweis Eingetragene Lebenspartner Die Regelung findet...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.1 Allgemeines

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Häufig setzen sich die Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (Schlusserben) fallen soll (§ 2269 BGB). In der Regel dürfte von den Ehegatten gewollt sein, dass ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.3 Pflichtteilsstrafklauseln

Wie oben schon ausgeführt, sind die Kinder beim Berliner Testament hinsichtlich des erstversterbenden Ehegatten enterbt. Daher haben diese gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Pflichtteilsanspruch, der in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Von den Ehegatten wird es in der Regel nicht gewollt sein, dass die Kinder beim Tod des erstversterb...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1.1 Allgemeines

Haben sich Ehegatten oder auch eingetragene Lebenspartner für ein Berliner Testament entschieden, dann sieht die Besteuerung wie folgt aus[1]: Der überlebende Ehegatte, der beim Berliner Testament als Vollerbe anzusehen ist, hat den gesamten Vermögensanfall vom erstversterbenden Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (aufgrund Erbanfall) und als Zwischenerwerb[2] zu versteuer...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.4 Steuergestaltung

Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist die...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.4 Jastrowsche Klausel

Zur Verstärkung der Abschreckungswirkung einer Pflichtteilsklausel wurde die Jastrowsche Klausel entwickelt. Mit dieser wird erreicht, dass sich der Nachlass des Letztversterbenden durch die Vermächtnisse vermindert, was dazu führt, dass sich auch Pflichtteilsansprüche verringern.[1] Die Jastrowsche Klausel lautet etwa wie folgt[2]: "Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.5.1 Tod des erstversterbenden Ehegatten

Sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kommen bei einem begünstigten Vermögen bis zum Schwellenwert von 26.000.0000 EUR die Regelverschonung und daneben der Abzugsbetrag von 150.000 EUR[1] bzw. alternativ die Optionsverschonung[2] zur Anwendung. Bei Überschreiten des Schwellenwertes sind die vorgenannten Verschonungsmaßnahmen ausgeschlossen. Hier wird aber auf ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1.3 Steuergestaltungsmöglichkeiten

Zur steuerlichen Optimierung bzw. als Alternative zum Berliner Testament werden verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten angeboten. Ist es dem überlebenden Ehegatten finanziell möglich, so sollten Pflichtteile (in Höhe der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG) an die Schlusserben ausgezahlt werden. Durch die persönlichen Freibeträge bei Kindern von 400.000 EUR ergibt sich h...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.5.2 Tod des letztversterbenden Ehegatten

Die oben genannten Vergünstigungen finden auch für den Schlusserben Anwendung. Praxis-Beispiel Auch der Schlusserbe erhält die Vergünstigungen Die Ehegatten E und F, die im Güterstand der Gütertrennung leben, haben sich in einem formgültigen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Darüber hinaus haben sie den gemeinsamen Sohn S als Schlusserben vorg...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1 Zivilrecht

1.1 Gemeinschaftliches Testament 1.1.1 Allgemeines Grundsätzlich hat jeder Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, einseitig zu testieren. Dieses Testament ist dann auch wieder jederzeit frei widerruflich (§ 2253 BGB). Der Widerruf erfolgt ebenfalls durch Testament (§ 2254 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen Testament erklären mehrere Erblasser gemein...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2 Steuerrecht

2.1 Besteuerung bei der Wahl des Berliner Testaments 2.1.1 Allgemeines Haben sich Ehegatten oder auch eingetragene Lebenspartner für ein Berliner Testament entschieden, dann sieht die Besteuerung wie folgt aus[1]: Der überlebende Ehegatte, der beim Berliner Testament als Vollerbe anzusehen ist, hat den gesamten Vermögensanfall vom erstversterbenden Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr....mehr

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Erbschaftsteuer: Gütergemei... / 1.2.3 Steuerliche Konsequenzen beim Tod eines Ehegatten

Haben die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt und verstirbt ein Ehegatte, so fällt sein Anteil am Gesamtgut in den Nachlass. Dies hat zur Folge, dass die Erben ihren Erwerb des anteiligen Gesamtguts nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (durch Erbanfall) zu versteuern haben. Praxis-Beispiel Besteuerung des anteiligen Gesamtguts Ehemann EM und Ehefrau EF haben bei der...mehr

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Eigentümerversammlung / 2.2.3 Erben

Zwar geht das ("werdende") Eigentum an einer Sondereigentumseinheit im Wege der Universalsukzession des § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall auf den Erben über. Dieser muss aber den Nachweis führen, dass es sich bei ihm tatsächlich um einen Erben handelt. Diesen Nachweis führt er am einfachsten durch Vorlage eines Erbscheins oder im Fall bereits erfolgter Grundbucheintragung du...mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Testament

Zusammenfassung Wenn sich der künftige Erblasser an einen Rechtsanwalt oder Notar wendet, weil er ein Testament (bzw. einen Erbvertrag) errichten will, geht es bei der Beratung um Erbeinsetzung, Vor- bzw. Nacherbschaft, Vermächtnisse, Pflichtteil, Erbverzicht, Enterbung und vieles mehr. Gelegentlich wird auch die Frage der Testamentsvollstreckung angesprochen. Die richtige An...mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 1. Beteiligung dritter Personen bei der Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann im Testament anordnen, dass bestimmte Handlungen des Testamentsvollstreckers der Zustimmung des Alleinerben, eines Miterben oder anderer Personen bedürfen. Das kann als eine Beschränkung der Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers nach § 2208 Abs. 1 BGB gewollt sein; dann hat sie dingliche Wirkung, muss im Testamentsvollstreckungszeugnis stehen und macht e...mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 1. Sollen mehrere Testamentsvollstrecker ernannt werden?

§ 2197 BGB gestattet die Ernennung mehrerer Testamentsvollstrecker, ohne Begrenzung der Höchstzahl (meist zwei, auch sieben kommen vor). Das hat nur Sinn, wenn der Nachlass groß sein wird, verschiedene Fähigkeiten erfordert oder die Anordnungen schwierig sind. Auch einer der Erben (aber nicht der Alleinerbe) kann zum Mitvollstrecker bestellt werden, dann kann er den anderen ...mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 2. Verwaltungsanordnungen

Der Erblasser kann die Entscheidungsbefugnisse des Testamentsvollstreckers im Testament durch Verwaltungsanordnungen einschränken. Solche Anordnungen sind abzugrenzen von Wünschen, Ratschlägen und Ideen des Erblassers und auch von Vorstellungen, die nicht die Verwaltung, sondern z.B. die Bestattung betreffen. Beispiele: Weisung an den Testamentsvollstrecker, jährlich von den ...mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 4. Haftung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker haftet dem Erben (und dem Vermächtnisnehmer), wenn er einen Schaden verursacht, für Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit (§§ 2219, 276 BGB). Von dieser Verpflichtung kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker im Testament nicht befreien (§§ 2220, 2219 BGB), auch nicht, wenn der Testamentsvollstrecker laut Testament ehrenamtlich, also ohne Ve...mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / Zusammenfassung

Wenn sich der künftige Erblasser an einen Rechtsanwalt oder Notar wendet, weil er ein Testament (bzw. einen Erbvertrag) errichten will, geht es bei der Beratung um Erbeinsetzung, Vor- bzw. Nacherbschaft, Vermächtnisse, Pflichtteil, Erbverzicht, Enterbung und vieles mehr. Gelegentlich wird auch die Frage der Testamentsvollstreckung angesprochen. Die richtige Anordnung wird da...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Steuerbefreiung für ein Familienheim

Die Steuerbefreiung für ein Familienheim findet keine Anwendung, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe ihren jeweiligen Lebensmittelpunkt nicht in dem maßgeblichen Wohngrundstück haben. Die Klägerin ist das einzige Kind und ausweislich des handschriftlichen Testaments die Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters (Erblasser) und als verbeamtete Professorin in B tätig. Die...mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 3. Hilfsweise Ernennungsersuchen an das Nachlassgericht

Der Erblasser kann im Testament das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker auszuwählen und zu bestellen (§ 2200 BGB). Das Nachlassgericht muss dem nicht nachkommen, es hat ein Ermessen („kann”). Das Nachlassgericht hat unter Berücksichtigung der Lage des Nachlasses und der Interessen der Beteiligten (z.B. der Erben) zu entscheiden, ob auf das Ersuchen ein Tes...mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 1. Der Testamentsvollstrecker als Bevollmächtigter

Der Erblasser kann gleichzeitig mit der Testamentserrichtung dem Testamentsvollstrecker eine Vollmacht ausstellen. Wenn er dagegen vorher oder nachher einer anderen Person eine solche Vollmacht betreffend Vermögensangelegenheiten erteilt hat, tauchen schwierige Konkurrenzprobleme auf. Die Vollmacht sollte in einer gesonderten Urkunde enthalten sein, weil der Erbe das Testame...mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 1. Längste Dauer der Abwicklungs-Testamentsvollstreckung

Eine Abwicklungsvollstreckung ist der Regelfall (§§ 2203–2206 BGB). Dafür gilt die Zeitgrenze von 30 Jahren nicht, wie die Verweisung auf § 2209 BGB bei § 2210 BGB zeigt. Die Abwicklungsvollstreckung kann also länger als 30 Jahre dauern; sie endet (ohne dass eine Niederlegung des Amts oder Anzeige an das Nachlassgericht nötig wäre) von selbst, wenn der Testamtsvollstrecker s...mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / I. Anordnung der Testamentsvollstreckung – Aufgabenzuweisung

Zu unterscheiden ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung von der Benennung des Testamentsvollstreckers; beides ist in § 2197 BGB vermischt und zusammengefasst. Nur Laien verwenden manchmal zweideutige Formulierungen wie „Curator” oder „Ratgeber”. Die Aufgaben ergeben sich im Regelfall aus dem Gesetz, nämlich §§ 2203–2206 BGB. Manche Formularbücher empfehlen, die Aufgabe...mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 2. Der Testamentsvollstrecker als Schiedsrichter

Der Erblasser kann einseitig im Testament „in gesetzlich statthafter Weise” ein Schiedsgericht einsetzen (§ 1066 ZPO) und dabei den Testamentsvollstrecker zum Schiedsrichter ernennen. Das ist aber selten zweckmäßig. Die entsprechende Anwendung der allgemeinen Vorschriften hat zur Folge, dass alle Regelungen aus §§ 1025–1065 ZPO, die durch die Übereinstimmung der Streitsteile...mehr

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ZAP 4/2026, Die Anordnung d... / 2. Dauervollstreckung

Eine gewöhnliche Dauervollstreckung liegt vor, wenn der Erblasser dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses (z.B. das Mietshaus) und nichts sonst zuweist; in dieser Form ist sie selten. Meist soll der Testamentsvollstrecker nämlich bestimmte Aufgaben (z.B. Erfüllung der Vermächtnisse, Zahlung der Schulden oder Teil-Auseinandersetzung) erledigen und anschließen...mehr