Rz. 81

Neu ist auch die Einbeziehung des Ersterwerbs durch einen eingetragenen Lebenspartner mit anschließendem Schlusserwerb. Auch eingetragene Lebenspartner können nach § 10 Abs. 4 LPartG ein gemeinschaftliches Testament errichten (Rz. 71). In diesem Fall sollen auch die mit dem verstorbenen Lebenspartner näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer in gleicher Weise wie bei einem verstorbenen Ehegatten die Möglichkeit erhalten, nach dem günstigeren verwandtschaftlichen Verhältnis zu dem erstverstorbenen Lebenspartner versteuert zu werden.

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