Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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ZErb 01/2025, Die Testament... / 3. Testamentsauslegung bei der Erbeinsetzung der’Ehegatten und von Kindern

Hinsichtlich der Motive der Erblasser und der sog. Nebenumstände, auch solcher außerhalb der Urkunde, erweisen sich Beweisaufnahmen in der gerichtlichen Praxis oft als schwierig. Häufig fehlt es hinsichtlich der Motive der Ehegatten an verlässlichen Erkenntnisquellen, sei es, weil die Errichtung des Testaments lange zurückliegt und schon deswegen Beweismittel nicht (mehr) au...mehr

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Portugal / 6. Inhalt des Testaments

Rz. 86 Erbrechtliche Verfügungen können auch nach portugiesischem Recht in der Form der Einsetzung als Erbe (herdeiro) oder durch Aussetzung eines Vermächtnisses (legado, siehe Rdn 97) bestehen. Rz. 87 Diese Einsetzungen können grundsätzlich unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung getroffen (Art. 2229 ff. CC) wie auch mit Auflagen belastet werden (Art. 2244–2248...mehr

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Luxemburg / 8. Testamentsformen

Rz. 84 Das luxemburgische Erbrecht kennt drei Formen von Testamenten: Rz. 85 Das handschriftliche Testament ist vom Erblasser gänzlich eigenhändig zu schreiben, zu datieren und zu unterschreiben. Andernfalls ist es...mehr

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Serbien / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 16 Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen, Vermächtnisse aussetzen und Testamentsvollstrecker bestellen. Das Vermächtnis begründet im serbischen Rechtssystem einen schuldrechtlichen Anspruch und lässt den vermachten Gegenstand noch nicht mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer übergehen (Damnationslegat). Schließlich kann der Erblasser einen Erben oder Verm...mehr

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Slowenien / III. Inhalt des Testaments

Rz. 62 Der Erblasser kann einen oder mehrere Erben [168] bestimmen.[169] Diese Personen erben das gesamte Vermögen oder Teile des Vermögens des Testators (Universalsukzession, Art. 78 Abs. 1, 2 ErbG). Hinterlässt der Erblasser einer Person ausschließlich bestimmte Gegenstände oder Rechte, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine Erbeneinsetzung oder ein Vermächtni...mehr

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Österreich / b) Testamentsformen

Rz. 68 Das eigenhändige Testament ist die einfachste und häufigste Testamentsform. Es kann leicht an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Die Gefahr von Formfehlern ist relativ gering. Nachteilig wirkt sich beim eigenhändigen Testament aus, dass es leicht beseitigt werden kann, weil es ohne Zeugen errichtet und meist in der Wohnung des Verstorbenen aufbewahrt wird. Zu se...mehr

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Irland / 4. Formwirksamkeit von Testamenten

Rz. 19 Für die Formwirksamkeit eines Testaments ist vorrangig vor der EuErbVO das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 anzuwenden (vgl. den insoweit nur klarstellenden Art. 75 Abs. 1 EuErbVO). Auch Irland ist diesem Abkommen beigetreten. Dieses Übereinkommen gilt auch für die Form eines gemeinschaftlichen Testaments (im Sinne des deutschen Rechts), nicht aber für...mehr

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Italien / 1. Testamentsformen

Rz. 96 Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten. Ordentliche Testamentsformen sind das eigenhändige und das in notarieller Form errichtete Testament.[147] Rz. 97 Das eigenhändige Testament (testamento olografo) ist vom Erblasser komplett eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Es muss auch datiert sein; fehlt das Datum, ist es a...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / II. Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Errichtung

Rz. 57 Beispiel: Deutsche Eheleute sind nach Aufgabe der Zahnarztpraxis durch den Ehemann nach Andalusien übersiedelt und haben dort ein Haus mit Meerblick erworben. Nach einigen Jahren ereilt die Ehefrau ein Schlaganfall. Um dem Überlebenden von ihnen das Weiterleben in der neuen Heimat zu ermöglichen, verfasst der Ehemann eigenhändig ein Testament in spanischer Sprache, mi...mehr

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Bosnien und Herzegowina / VI. Testamentseröffnung und Verkündung

Rz. 131 Eine wichtige Handlung bei der Nachlassabwicklung ist die Testamentseröffnung und Verkündung. Sofern möglich, stellt das zuständige Standesamt das eventuell bestehende Testament samt der smrtovnica (Sterbeurkunde) dem zuständigen Gericht zu. Das Testament kann aber auch von den geladenen Personen übergeben werden. Das Testament wird vom Gericht bzw. von dem Notar, de...mehr

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Zypern (Republik Zypern) / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 9 Die Testierfähigkeit beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Ordentliche Testamentsform ist das Zwei-Zeugen-Testament, das vom Erblasser und von den Zeugen gemeinsam am Ende und am Ende jeder Seite unterschrieben werden muss.[6] Der Testator muss das Testament in Gegenwart sämtlicher Zeugen unterschreiben bzw. ihnen gegenüber die Unterschrift als seine Eigene anerk...mehr

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Frankreich / a) Wirksamkeitserfordernisse

Rz. 95 Das französische Recht kennt gem. Art. 969 C.C. drei Formen ordentlicher[78] Testamente. Formverstöße führen gem. Art. 1001 C.C. zur absoluten Nichtigkeit des Testaments, das Testament ist also ipso iure nichtig und muss nicht angefochten werden. Rz. 96 Das holographische Testament muss gem. Art. 970 C.C. eigenhändig ge- und unterschrieben und datiert sein.[79] Rz. 97 D...mehr

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Niederlande / 3. In den Niederlanden verwendete Arten von Testamenten zwischen verheirateten oder eingetragenen Partnern

a) Testamente mit quasi-gesetzlicher Verteilung Rz. 117 Das Testament mit quasi-gesetzlicher Verteilung ist eine häufig genutzte letztwillige Regelung für vermögende Privatpersonen und Unternehmer. Es bietet Flexibilität und eine Vielzahl rechtlicher und steuerlicher Möglichkeiten. Grundlage ist die sog. quasi-gesetzliche Verteilung, bei der der überlebende Ehegatte als Testa...mehr

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Schweiz / IV. Testaments- bzw. Willensvollstreckung

1. Einsetzung Rz. 126 Das Gesetz sieht zur Verwaltung des Nachlasses – welche an sich in erster Linie den Erben zusteht (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB)[217] – drei mögliche Amtsträger vor: Rz. 127 Während der Erbschaftsverwalter [218] in den von Art. 554 ZGB erwähnten Fällen und der – in der Praxis selten anzut...mehr

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Ungarn / 5. Inhalt eines Testaments

a) Arten der testamentarischen Zuwendungen Rz. 120 Die häufigste Art der testamentarischen Begünstigung ist die Erbeinsetzung. Als Erbe wird gem. § 7:25 Ptk. derjenige betrachtet, dem der Erblasser seinen ganzen Nachlass oder einen bestimmten Anteil oder Teil davon zuwendet. Hat der Erblasser bestimmte Vermögensgegenstände einem Bedachten zugewendet, wird dieser i.d.R. nicht ...mehr

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Slowakei / 4. Notarielles Zentralregister der Testamente

a) Allgemeines Rz. 80 Gemäß § 73c Abs. 1 NO führt die slowakische Notarkammer das Notarielle Zentralregister der Testamente. Das Zentralregister der Testamente listet sämtliche Testamente, Enterbungsurkunden und Widerrufe dieser Verfügungen, die in der Form eines notariellen Protokolls errichtet worden sind. Auf Wunsch des Erblassers können jedoch auch die anderen Testamentsa...mehr

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Rumänien / I. Die Formwirksamkeit der Testamente

1. Das holographe Testament Rz. 17 Die Errichtung eines holographen Testaments verlangt gem. Art. 1041 CCN die eigenhändige Niederschrift, Datierung und Unterzeichnung durch den Erblasser. Die handschriftliche Erstellung durch den Verfügenden wird als Authentizitätsmerkmal angesehen, eine maschinenschriftliche Abfassung ist daher nicht zulässig. Die Datierung soll auch ermögl...mehr

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Portugal / 3. Testamentsformen – Unzulässigkeit des eigenhändigen Testaments

a) Allgemeines Rz. 59 Abweichend von anderen romanischen Rechten erkennt der portugiesische Código Civil das eigenhändige Testament (testamento ológrafo) grundsätzlich nicht als wirksame letztwillige Verfügung an. Das testamento ológrafo, d.h. das holographische Testament, das vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, findet lediglich in der Form des versc...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / c) Erbvertragliche Verfügungen und gemeinschaftliche Testamente unter Geltung der EuErbVO (Erbfälle ab 17.8.2015)

Rz. 34 Jedenfalls für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, finden auf die "Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrages" die Regelungen des Art. 25 EuErbVO Anwendung.[60] Die Wirksamkeit eines Erbvertrages, der den Nachlass nur einer einzigen Person betrifft, wird hiernach dann zu bejahen sein, wenn nach Maßgabe von Art. 2...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Inhalt des Testaments

Rz. 64 Inhalt eines Testaments können materiellrechtliche (Erbeinsetzung, Enterbung, Verzeihung der Erbunwürdigkeit usw.), verfahrensrechtliche (Bestimmung des Testamentsvollstreckers) oder persönliche Bestimmungen (Anerkennung eines unehelichen Kindes, Anordnungen bezüglich der Bestattung) sein. Rz. 65 Als wesentliche materiellrechtliche Bestimmung wird die Einsetzung der Er...mehr

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Irland / 2. Testamentsform

Rz. 64 Einzige ordentliche Testamentsform des irischen Rechts ist das schriftliche Zwei-Zeugen-Testament. Diese Testamentsform ist in Sec. 78 ISA geregelt. Rz. 65 Bei dem Testament muss es sich um ein "eigenes" Schriftstück des Testators handeln, dass mit seinem Tod Gültigkeit erlangen soll. Eine Stellvertretung bei der Errichtung selbst ist daher nicht möglich; es handelt si...mehr

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Ungarn / b) Das allographische Privattestament

Rz. 97 Die häufigste Form der Privattestamente ist das – im deutschen Recht nicht bekannte – allographische Privattestament (fremdhändiges Testament), das vom Erblasser nicht eigenhändig geschrieben wird. Ein Testament kann nicht als eigenhändig geschrieben angesehen werden, wenn es zwar vom Testator selbst, jedoch mit der Maschine geschrieben wurde. Das stenografisch oder m...mehr

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Ungarn / e) Das mündliche Nottestament

Rz. 108 Dem mündlichen Nottestament kommt im System des ungarischen Erbrechts eine Sonderstellung zu. Sein Ausnahmecharakter wird bereits im Gesetz[110] deklariert; es wird auch nach dem Inhalt der Regelung als eine außerordentliche Testamentsform angesehen. Das mündliche Nottestament ist nicht für die Anwendung durch Analphabeten bestimmt; vielmehr ermöglicht es die Testame...mehr

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Großbritannien: Schottland / 1. Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 20 Deutliche Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen bestehen jedoch – neben dem Testierfähigkeitsalter, das in Schottland schon ab zwölf Jahren gegeben ist[24] – bei den formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments. Dabei ist zwischen Testamenten, die vor dem 1.8.1995 errichtet wurden, und späteren Testamenten, für die der Requirements of Writing (Scotland) ...mehr

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Schweden / VIII. Pflichtteilsrecht

Rz. 112 Das Pflichtteilsprinzip in der heutigen Form wurde 1857 eingeführt. Der Pflichtteil (laglott) ist heute im 7. Kapitel des Erbgesetzbuches geregelt. In § 1 heißt es, "dass die Hälfte des Erbteils, das einem Leibeserben (bröstarvinge) nach dem Gesetz zusteht, seinen Pflichtteil bildet". Sprachlich eher korrekt wäre es im Rahmen einer deutschsprachigen Darstellung des s...mehr

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Katalonien / b) Testamentsformen im Einzelnen

Rz. 33 Es existieren zwei Formen von Testamenten: das notarielle und das eigenhändig errichtete. Rz. 34 Notarielle Testamente können öffentlich ("offenes Testament") oder vom Testierenden errichtet und in amtliche Verwahrung gegeben sein ("geschlossenes Testament"). In beiden Fällen sind keine Zeugen erforderlich, es sei denn, der Erblasser unterliegt besonderen Einschränkung...mehr

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Portugal / 1. Vorbemerkung

Rz. 149 Nach portugiesischem Recht wird zwischen dem öffentlichen (testamento público – Art. 2205 CC) und dem verschlossenen Testament (testamento cerrado – Art. 2206 CC) unterschieden. Letzterer Testamentsform unterfällt auch das sog. Internationale Testament – also ein solches, das nach den Regeln des Washingtoner UNIDROIT-Übereinkommens über ein einheitliches Recht der Fo...mehr

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Russische Föderation / V. Testamentsvollstreckung

Rz. 54 Grundsätzlich sind die Erben dazu berufen, den letzten Willen des Erblassers zu erfüllen. Der Erblasser kann jedoch gem. Art. 1134 ZGB einen Testamentsvollstrecker einsetzten, der für die ordnungsgemäße Erfüllung des letzten Willens Sorge tragen soll. Dabei kann der Testamentsvollstrecker auch gleichzeitig Erbe sein. Der Erblasser kann aber auch einen unabhängigen Dri...mehr

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Ukraine / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 10 Als Testamentsformen kennt das neue ukrainische Recht ausschließlich die öffentliche Form: Der Testator kann das Testament selber errichten und dem Notar offen übergeben. Der Notar prüft es dann auf inhaltliche und formelle Fehler und bestätigt die Richtigkeit der Unterschrift auf dem Testament (§ 1248 Abs. 1 ZGB). Der Erblasser kann es dem Notar auch in einer verschl...mehr

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Kosovo / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 9 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 70 kosvErbG erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Das gemeinschaftliche Testament ist gem. Art. 69 Abs. 2 kosvErbG unwirksam – und zwar unabhängig davon, ob gegenseitige Verfügungen getroffen werden oder nicht. Rz. 10 Ordentliche Testamentsformen sind:mehr

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ZErb 01/2025, Die Testament... / bb. Erheblicher Vermögensunterschied

Auch ein erheblicher Vermögensunterschied zwischen den Ehegatten kann dazu führen, dass die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen unterschiedlich beurteilt wird.[31] Schon das Reichsgericht nahm an, dass ein wesentlicher Vermögensunterschied ein Anhaltspunkt gegen die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen sein kann,[32] denn wenn ein Ehegatte über erhebliches, der andere über ...mehr

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ZErb 01/2025, Die Testament... / a. Gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten

§ 2270 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist in der tatbestandlichen Anwendung unproblematisch, denn vorausgesetzt wird lediglich, dass sich die Ehegatten gegenseitig bedenken. Nicht erforderlich ist es dabei, dass sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.[57] Ausreichend ist jede Art der Erbeinsetzung, also auch als Mit-, Vor-, Nach- oder Ersatzerbe.[58] Nach den allgemeinen ...mehr

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ZErb 01/2025, Die Testament... / c. Einsetzung eines gemeinsamen Kindes ohne gegenseitige Erbeinsetzung

Setzen sich die Ehegatten hingegen für den ersten Erbfall nicht gegenseitig als Erben ein, sondern bedenken sogleich ein gemeinsames Kind, soll eine wechselbezügliche Verfügung in der Regel nicht vorliegen, solange keine sonstigen Tatsachen vorhanden sind, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Erbeinsetzung des Kindes durch den einen Ehegatten mit der Erbeinsetzung d...mehr

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ZErb 01/2025, Die Testament... / aa. Grundsätzliche Anforderungen an das Nahestehen

Die Beziehungen zu der "sonst nahestehenden Person" müssen mindestens so eng gewesen sein, wie es dem üblichen Verhältnis zu Verwandten entspricht;[61] allein der Umstand der Erbeinsetzung ist noch kein Indiz für ein besonderes Näheverhältnis, denn ein "gewisses" Näheverhältnis liegt jeder Erbeinsetzung zugrunde.[62] Bei nicht verwandten Personen ist in Übereinstimmung mit d...mehr

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ZErb 01/2025, Die Testament... / aa. Erläuternde Testamentsauslegung

Bedenken sich die Ehegatten für den ersten Erbfall gegenseitig und für den zweiten Erbfall "unsere" Kinder, ist zunächst im Wege der erläuternden Auslegung zu klären, wen die Eltern/Ehegatten unter "unsere" Kinder überhaupt verstanden haben.[34] Das ist hinsichtlich der gemeinsamen Kinder unproblematisch. Hinsichtlich der Kinder des anderen Ehegatten dürfte es naheliegen, da...mehr

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ZErb 01/2025, Die Testament... / bb. Ermittlung der Wechselbezüglichkeit

In einem weiteren Schritt ist zu klären, ob diese Erbeinsetzung dann auch wechselbezüglich ist, denn allein der Umstand, dass sowohl eigene Kinder als auch die des anderen Ehegatten bedacht sind, besagt noch nichts über die Wechselbezüglichkeit. § 2270 Abs. 2 BGB würde ebenfalls nicht helfen, denn die einseitigen Kinder des anderen Ehegatten sind nur mit diesem verwandt. Erm...mehr

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ZErb 01/2025, Die Testament... / 5. Auslegungsregel, § 2270 Abs. 2 BGB

Lässt sich die Frage der Wechselbezüglichkeit nicht im Wege individueller Auslegung klären, kann auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden.[56] a. Gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten § 2270 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist in der tatbestandlichen Anwendung unproblematisch, denn vorausgesetzt wird lediglich, dass sich die Ehegatten gegenseitig bedenken. Nic...mehr

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ZErb 01/2025, Die Testament... / d. Einsetzung mehrerer gemeinsamer Kinder ohne’gegenseitige Erbeinsetzung

Setzen die Ehegatten hingegen mehrere gemeinsame Kinder schon für den ersten Erbfall ein, soll es sich um eine wechselbezügliche Verfügung handeln, wenn die Ehegatten ihre Abkömmlinge gleichmäßig bedenken wollten.[28] Die Auslegung, die beide Kinder in gleicher Weise begünstigende Verfügung des Erstverstorbenen sei mit Rücksicht auf die gleichlautende Verfügung des überleben...mehr

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ZErb 01/2025, Die Testament... / aa. Erheblicher Altersunterschied

Besteht zwischen den Ehegatten ein großer Altersunterschied oder gehen sie beispielsweise aufgrund einer schweren Erkrankung eines Ehegatten davon aus, dass dieser vorversterben werde, kann dies als Anhaltspunkt gegen eine wechselbezügliche Bindung anzusehen sein.[30] In diesen Fällen dürfte nämlich der deutlich ältere bzw. schwer erkrankte Ehegatte kaum ein Interesse daran ...mehr

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Slowakei / a) Allgemeines

Rz. 44 § 476 BGB sieht abschließend drei verschiedene Arten der Testamentserrichtung vor: Erfasst wird das eigenhändige Testament, das qualifizierte Testament unter Anwesenheit von Zeugen sowie die notarielle Urkunde. Es besteht die Möglichkeit, für abgrenzbare Vermögen verschiedene Testamente zu verfassen. Diese können dann auch in den verschiedenen Formen errichtet werden....mehr

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Polen / IV. Durchführung des Nachlassverfahrens

Rz. 110 Das Verfahren in den Angelegenheiten aus dem Bereich des Erbrechts gehört zu den Amtsgerichten. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Lässt sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Polen nicht feststellen, so entscheidet das Amtsgericht des Ortes, an dem sich das Vermögen des Erblassers oder ein Teil davon be...mehr

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Tschechien / a) Allgemeines

Rz. 77 Das neue Zivilgesetzbuch lässt wie bisher drei Testamentsformen zu. Gemäß §§ 1532 ff. ZGB kann ein Testament eigenhändig oder in anderer Schriftform unter Beteiligung von Zeugen oder durch notarielle Beurkundung errichtet werden. Die Errichtung kann nur persönlich erfolgen; eine Vertretung ist unzulässig (§ 1496 ZGB). Die Bezeichnung als "Testament" oder "Letzter Will...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 63 Zur Errichtung eines wirksamen Testaments (will) muss der Erblasser volljährig (d.h. 18 Jahre bei Testamentserrichtung nach dem 1.1.1970; zuvor 21 Jahre)[67] und testierfähig[68] sein. Er muss ferner in der Absicht handeln, ein Testament aufzustellen, dessen Inhalt kennen und das Testament mit freiem Willen errichtet haben. Kam es unter Ausschluss der freien Willensbi...mehr

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Lettland / I. Testamentserrichtung

Rz. 14 Nach dem lettischen Zivilgesetzbuch hat jeder das Recht, durch Testament seine Erben frei zu bestimmen. Nur wenn kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, so dass ein Testament stets Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge hat. Rz. 15 Testierfähigkeit besitzt nach Art. 420 ZGB jede geschäftsfähige Person. Auch Minderjährige, die bereits das 16. Lebensj...mehr

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Irland / 1. Arten letztwilliger Verfügungen

Rz. 58 Das irische Recht unterscheidet zwischen Testament (will) und Kodizill (codicil). Als codicil wird eine ergänzende bzw. modifizierende testamentarische Verfügung bezeichnet.[82] Der Testierende wird testator genannt. Rz. 59 Das irische Recht kennt das gemeinschaftliche Testament (joint will), nicht jedoch den Erbvertrag. Der joint will ist nicht auf Ehegatten beschränk...mehr

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Monaco / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 13 Das einseitige widerrufliche Testament ist die einzige Art der Verfügung von Todes wegen. Es kann eigenhändig (testament olographe), in notariell beurkundeter Form als öffentliches Testament (testament authentique) oder durch Übergabe an einen Notar in einem verschlossenen Umschlag als sog. geheimes Testament (testament mystique) errichtet werden.mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / 3. Form

Rz. 26 Der Erblasser kann ein Testament durch eine von ihm geschriebene, eigenhändig unterschriebene und notariell beglaubigte Erklärung errichten, Art. 1044 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZGB RB. Auch kann ein öffentliches Testament vor einem Zeugen zur Niederschrift bei einem Notar errichtet werden, Art. 1045 Abs. 1 S. 1 ZGB RB. Rz. 27 Eine weitere Möglichkeit der Hinterlegung ei...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Executor

Rz. 117 Auch bei ausländischem Domizil ist vom Gericht vorrangig die testamentarische Ernennung eines executor zu berücksichtigen, zumal England fördert, dass der ganze Nachlass möglichst durch die gleiche Person abgewickelt wird. Der executor kann für den gesamten Nachlass bestellt werden, kann aber auch – z.B. im Wege getrennter Testamente für die verschiedenen Teilnachläs...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / 4. Änderung und Widerruf

Rz. 33 Da ein Testament vor dem Erbfall keine Rechte oder Pflichten der eingesetzten Personen begründen kann,[10] kann der Erblasser das Testament jederzeit vollständig oder teilweise im Wege der Vernichtung aller Exemplare, Änderung durch wirksame Neuerrichtung oder notariell beurkundete Unwirksamkeitserklärung widerrufen, Art. 1049 Abs. 1 ZGB RB. Zwar entspricht die Regelun...mehr

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Russische Föderation / II. Grundsätze der Testamentserrichtung

Rz. 28 Gemäß Art. 1118 ZGB muss das Testament höchstpersönlich errichtet werden; eine Vertretung ist grundsätzlich nicht zulässig. Seit 1.7.2019 ist die Errichtung gemeinschaftlicher Testamente (siehe Rdn 40) zulässig. Rz. 29 Weiterhin ist das Testamten grundsätzlich eigenhändig zu unterschreiben. Art. 1125 Abs. 3 ZGB sieht lediglich in den Fällen, in denen der Erblasser aufg...mehr