Damit § 14 ErbStG zur Anwendung kommt, müssen dem Erwerber die Vermögensvorteile von derselben Person anfallen (vgl. auch R E 14.1 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019). Wenden z. B. die Eltern ihrem Kind Vermögen zu und nimmt ein Elternteil zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb der 10-Jahresfrist) eine weitere Schenkung an das Kind vor, wird eine Zusammenrechnung nur mit dessen erster Zuwendung vorgenommen. Die Zuwendung des anderen Elternteils bleibt außer Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Schenkung von Eltern – Zusammenrechnung nur anteilig

Eheleute EM und EF schenken ihrer Tochter T am 1.10.202117 ein Einfamilienhaus, welches die T zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Der gemeine Wert für dieses beläuft sich auf 800.000 EUR. Am 1.10.2023 verstirbt EF. Zu ihrer Alleinerbin hat sie Tochter T eingesetzt. Der gemeine Wert des Nachlasses beträgt 350.000 EUR.

Lösung

Der Letzterwerb (durch Erbanfall) der Tochter T i. H. v. 350.000 EUR ist nur mit dem Vorerwerb von ihrer Mutter EF zusammenzurechnen (d. h. ½ des Einfamilienhauses, also 400.000 EUR).

Es findet keine Zusammenrechnung mit dem anteiligen Hauserwerb von ihrem Vater statt.

 
Achtung

Keine Steuerbefreiung für Familienheim bei Schenkung

Die Befreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (Familienheim) greift im Beispielsfall nicht ein, da der Erwerb durch Schenkung erfolgt ist (s. auch R E 13.4 Abs. 1 ErbStR 2019).

Beantragt im Fall des § 15 Abs. 3 ErbStG der Schlusserbe die Versteuerung im Verhältnis zum erstverstorbenen Ehegatten bzw. Lebenspartner, so ist eine Zusammenrechnung nur im Verhältnis zu diesem vorzunehmen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Zusammenrechnung bei Schlusserbschaft

Die eingetragenen Lebenspartner L und M haben ein Berliner Testament errichtet. Als Schlusserben haben sie den Sohn S von L vorgesehen. L verstirbt an den Folgen eines Unfalls. Todeszeitpunkt ist der 1.9.2023. Kurze Zeit später stirbt auch M. L und M haben zu Lebzeiten dem S jeweils eine Zuwendung gemacht. S stellt den Antrag nach § 15 Abs. 3 ErbStG.

Lösung

Eine Zusammenrechnung ist nur im Verhältnis zum L vorzunehmen.

Zuwendungen an bzw. von Personengesellschaften Rechtslage bis 31.12.2023

Bei Personengesellschaften kommt es hinsichtlich des Zuwendenden und des Erwerbers auf den Gesellschafter der Personengesellschafter und dessen quotalen Beteiligung an.[2]

 
Praxis-Beispiel

Zuwendung an die Personengesellschaft

A hat zwei Kinder S und T, welche zu je ½ an der ST-Personengesellschaft beteiligt sind.

A wendet der Personengesellschaft am 1.11.2019 einen Geldbetrag zu. Einen Monat davor hat A dem Kind S ein Grundstück geschenkt.

Lösung

Hierbei liegt eine Zuwendung von A an die Kinder S und T vor; nicht an die Personengesellschaft selbst. Damit sind die Zuwendungen von A an das Kind S gem. § 14 ErbStG zusammenzurechnen (Grundstück und ½ des geschenkten Geldbetrages).

 
Praxis-Beispiel

Zuwendung von der Personengesellschaft

A hat die zwei Kinder S und T, welche zu je 10 % an der AST-Personengesellschaft beteiligt sind. A selbst ist zu 80 % beteiligt.

Die AST-Personengesellschaft schenkt am 4.11.2019 zulasten des Gesellschafters A den Kindern S und T einen Geldbetrag. Drei Wochen davor hat A dem Kind S ein Grundstück geschenkt.

Lösung

Hierbei liegt eine Zuwendung von A an das Kind S vor; nicht aber von der Personengesellschaft selbst. Damit sind die Zuwendungen von A an das Kind S zusammenzurechnen (Grundstück und ½ des geschenkten Geldbetrages).

Eine Zusammenrechnung kann vermieden werden durch die sogenannte Kettenschenkung.[3]

Macht beispielsweise der Schwiegervater der Schwiegertochter eine Zuwendung und will er ihr zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Schenkung machen, dann sind beide Erwerbe vom Schwiegervater an die Schwiegertochter nach den Grundsätzen des § 14 ErbStG zusammenzurechnen.

Anders sieht es indes aus, wenn er eine Kettenschenkung vornimmt. Dann wäre keine Zusammenrechnung vorzunehmen, was zu einer Steuerminimierung führt.

Für diese – Kettenschenkung – müssen aber bestimmte Erfordernisse eingehalten werden. Insbesondere muss der Zwischenerwerber einen eigenen Entscheidungsspielraum haben, die Zuwendung an die dritte Person zu machen. Dies wäre hier zum Beispiel der Fall, wenn der Schwiegervater dem Sohn die Zuwendung ohne Auflage macht und dieser das zugewendete an seine Frau (Schwiegertochter) weitergibt – aufgrund eigener Entscheidung.

Zuwendungen an bzw. von Personengesellschaften Rechtslage bis ab 1.1.2024

Ab dem 1.1.2024 kommt der neu eingefügte § 2a ErbStG zur Anwendung. Demnach gelten im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft deren Gesellschafter als Erwerber.

Erwerbe i. d. S. sind hierbei:

  • der Erwerb von Todeswegen (insbsondere der Erbanfall und das Vermächtnis)
  • Schenkung unter Lebenden
  • Zweckzuwendungen.

Dagegen gelten bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft deren Gesellschafter als zuwendende Personen.

 
Praxis-Beispiel

Zuwendung an eine rechtsfähige Personengesellschaft

A hat zwei Kinder S und T, welche zu je ½ an der ST-Personenge...

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