1. Allgemeines

    Grundsätzlich ist auch der Vermächtnisnehmer zur Abgabe einer eigenen Erbschaftsteuererklärung verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Hiernach kann das Finanzamt von jedem am Erbfall beteiligten Erwerber (zu denen auch der Vermächtnisnehmer gehört) die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von dem Finanzamt zu bestimmenden Frist verlangen.

    § 31 Abs. 4 Satz 2 ErbStG sieht hier aber eine Erleichterung vor. Demnach kann der Vermächtnisnehmer im Einverständnis mit den Erben in die gemeinsame Steuererklärung einbezogen werden.[1]

     
    Hinweis

    Keine Einzelsteuererklärungen

    Geben die Erwerber eine gemeinsame Erbschaftsteuererklärung ab, dann kann das Finanzamt keine Einzelsteuererklärung verlangen.[2]

    Für die Abgabe der gemeinsamen Erbschaftsteuererklärung gibt es auch keine Fristbestimmung, dies im Gegensatz zu § 31 Abs. 1 ErbStG.[3]

    Wird die Erbschaftsteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben, dann kommt es regelmäßig zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages (§ 152 AO).

  2. Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG in Vermächtnisfällen

    Nach den R B 151.2 Abs. 2 Nr. 4 ErbStR 2019 galt Folgendes:

    Wird eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes oder ein Miteigentumsanteil daran durch Vermächtnis zugewandt, war der Wert der wirtschaftlichen Einheit oder des Miteigentumsanteils dem Erben oder der Erbengemeinschaft (in Vertretung der Miterben) zuzurechnen und festzustellen. Der Wert der wirtschaftlichen Einheit war zusätzlich dem Vermächtnisnehmer zuzurechnen. Eine eigenständige gesonderte Feststellung erfolgte zusätzlich gegenüber dem Vermächtnisnehmer.

    Nach den gleichlautenden Ländererlassen[4] vom 26.9.2022 gilt nun Folgendes, wobei dies in allen offenen Fällen anzuwenden ist:

    Die Feststellung von Grundbesitzwerten erfolgt gesondert und einheitlich gegenüber dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft und dem Vermächtnisnehmer. Das Gleiche gilt auch dann, wenn der Erblasser hinsichtlich des dem Feststellungsverfahren unterliegenden Vermögensgegenstands mehrere Vermächtnisse angeordnet hat.

     
    Zurechnung des Feststellungsgegenstand: Erbe bzw. Erbengemeinschaft
    Beteiligte am Feststellungsverfahren: Erbe bzw. Erbengemeinschaft und jeder Vermächtnisnehmer sowie der zur Abgabe der Feststellungserklärung Aufgeforderte
    Benennung im Feststellungsbescheid: Alle Beteiligte
     
    Praxis-Beispiel

    Feststellung bei einem Vermächtnisnehmer

    Vater V hat seine Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Ferner hat er festgelegt, dass sein Neffe N ein unbebautes Grundstück als Vermächtnis erhalten soll. Der Erbfall tritt am 1.2.2024 ein.

    Lösung

    Tochter T muss aufgrund eines vom Vater V angeordneten Vermächtnisses diesen Vermögensgegenstand (unbebautes Grundstück) in vollem Umfang an den Vermächtnisnehmer (Neffe N) weitergeben. Hinsichtlich der Feststellung sind Tochter T (Erbin) und Neffe N (als Vermächtnisnehmer) am Feststellungsverfahren beteiligt. Es erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung. Beide Beteiligten sind im Feststellungsbescheid aufzuführen. Der Feststellungsbescheid ist beiden Beteiligten bekanntzugeben.

    Abwandlung

    V hat festgelegt, dass das Grundstück der Neffe N und die Nichte NI im Wege des Vermächtnisses erhalten sollen.

    Lösung

    Tochter T (Erbin) und die beiden Vermächtnisnehmer Neffe N und Nichte NI sind am Feststellungsverfahren beteiligt. Es erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung. Alle drei Beteiligten sind im Feststellungsbescheid aufzuführen. Der Feststellungsbescheid ist allen drei Beteiligten bekanntzugeben.

    Dagegen ist eine einheitliche Feststellung der Grundbesitzwerte nicht möglich, wenn für die Besteuerung des Erben und des Vermächtnisnehmers nicht dieselben Werte maßgeblich sind. Folge davon ist, dass dann nun zwei voneinander unabhängige Feststellungsverfahren durchzuführen sind.

    Hinsichtlich der Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 2-4 BewG gilt obiges entsprechend.[5]

  3. Feststellungen nach § 13a Abs. 4 ErbStG

    Nach § 13a Abs. 4 ErbStG ist die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert festzustellen.

    Die Feststellungen nach § 13a Abs. 4 ErbStG sind gesondert gegenüber dem Vermächtnisnehmer oder gesondert und einheitlich gegenüber den Vermächtnisnehmern vorzunehmen, wenn das Vermächtnis den gesamten zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstand des nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögens umfasst.

    Hierbei sind der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft keine Beteiligte des Feststellungsverfahrens.

     
    Benennung im Feststellungsbescheid: Alle Beteiligte

    In diesem Fall braucht der Erbe keine Feststellungserklärung nach § 13a ErbStG, § 13b ErbStG abgeben.

    Die Feststellung ist gesondert und einheitlich gegenüber dem Erben/der Erbengemeinschaft und dem Vermächtnisnehmer/den Vermächtnisnehmern durchzuführen, wenn der dem Feststellungsverfahren unterliegende Vermögensgegenstand nur teilweise zu übertragen ist (teilweiser Übergang auf Vermächtnisnehmer).

     
    Beteiligte am Feststellungsverfahren: Erbe bzw. Erbengemeinschaft und jed...

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