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ZErb 12/2025, Wer ist Schuldner der Testamentsvollstreck ... / b) Vereinbarung nach Testamentserrichtung

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Auch mündliche Zusagen, oder mit maschinenschriftlichem Brief, z.B. einer höheren Vergütung, kommen vor, etwa wenn der spätere Testamentsvollstrecker vom Testamentsinhalt Kenntnis erlangte und sich dann beim Erblasser über die geringe Höhe der Vergütung beklagt. Wenn solche Erklärungen die Testamentsform wahren, ist das Testament insoweit geändert worden; der Schuldner der Vergütung ändert sich ggf. Wurde die vorgesehene Person im Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt und ist im Testament eine schlechtere Vergütungsregelung enthalten, als zugesagt bzw. schriftlich oder mündlich vereinbart wurde, gilt die testamentarische Regelung; die frühere oder spätere nicht in Testamentsform erfolgte Zusage bzw. Vereinbarung ist überholt.[57] Nur wenn die im Testament enthaltene Vergütungsregelung unklar und daher auslegungsbedürftig ist (§ 133 BGB), kann die nicht formgerechte Zusage bei der Auslegung helfen, weil dann auch außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände gewürdigt werden können.

[57] BayObLG BeckRS 1979, 278 Tz. 26 (mündliche Zusage).

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