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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / I. Grundsätzliches

Julia Roglmeier
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Rz. 1

Das in die besondere amtliche Verwahrung (§ 346 FamFG) gebrachte öffentliche Testament gilt nach Abs. 1 als widerrufen, wenn der Erblasser die Herausgabe der Urkunde verlangt. Die Vorschrift bezweckt, öffentliche Testamente vor Manipulationen zu schützen.[1] Die Widerrufswirkung des § 2256 BGB gilt daher nur für Testamente, die vor einem Notar errichtet wurden, und für das sog. Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB).[2]

 

Rz. 2

In Abgrenzung zum eigenhändigen Testament stellt Abs. 3 klar, dass auch eigenhändig errichtete Testamente jederzeit aus der Hinterlegung zurückverlangt werden können. Auf die Wirksamkeit des Testaments hat dies aber keinen Einfluss. Die Widerrufswirkung des Abs. 1 kommt nicht zum Tragen. Gleiches gilt auch für das Nottestament auf See (§ 2251 BGB) und das sog. Dreizeugentestament, welches nach § 2248 BGB analog ebenfalls hinterlegt werden kann. Erfüllt ein öffentliches Testament auch die Voraussetzungen einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen (z.B. weil es per Übergabe einer Schrift übergeben wird, § 2232 S. 2 BGB), gilt es auch als eigenhändiges Testament als widerrufen. Abs. 3 ist nicht anwendbar.[3]

[1] Staudinger/Baumann, § 2256 Rn 6.
[2] Goldkamp, ErbR 2022, 111.
[3] MüKo/Sticherling, § 2256 Rn 4; a.A. Staudinger/Baumann, § 2256 (2018) Rn 21–22.

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