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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / 7. Änderung der gemeinschaftlichen Verfügungen

Dr. Verena van der Auwera
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Rz. 12

Das gemeinschaftliche Testament kann, soweit es wechselbezügliche Verfügungen enthält, unter Beachtung der Vorschrift des § 2271 BGB zu Lebzeiten beider Ehegatten einseitig geändert werden, d.h. durch notariell beurkundete Rücktrittserklärung (vgl. auch § 2271 Rdn 1–43). Einseitige Verfügungen können nach den für einseitige letztwillige Verfügungen geltenden Vorschriften der §§ 2253 ff. BGB geändert werden. Eine gemeinschaftliche Änderung oder Ergänzung des Testaments durch beide Ehegatten kann grundsätzlich wiederum in allen möglichen Formen der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments erfolgen. Dabei wird es teilweise auch als zulässig erachtet, wenn die Ehegatten gemeinsam oder ein Ehegatte mit der Billigung des anderen den Text des ursprünglichen Testaments ändert oder in der Weise ergänzt, dass diese Änderungen oder Ergänzungen durch die ursprünglichen Unterschriften gedeckt sind.[25]

 

Rz. 13

 

Praxistipp

Vor einer solchen Art der Testamentsänderung kann nur ausdrücklich abgeraten und gewarnt werden, da ein gemeinsamer Wille zur entsprechenden Abänderung nur schwer nachweisbar sein wird. In der Regel wird dieser gemeinsame Wille nicht mehr nachvollzieh- und damit beweisbar sein und in einem etwaigen Prozess den Einwand provozieren, die entsprechenden Passagen seien einseitig aus dem Testament herausgestrichen oder geändert worden.

[25] BGH NJW 1974, 1083; OLG München, ErbR 2010, 56; Staudinger/Raff, § 2267 Rn 31 m.w.N.

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