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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / 2. Zeitpunkt

Dr. iur. Pierre Plottek
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Rz. 41

Der Erblasser soll gem. Abs. 2 in seinem privatschriftlichen Testament festhalten, zu welchem Zeitpunkt nach Tag, Monat und Jahr er dieses niedergeschrieben hat. Entscheidendes Datum ist dabei der Tag des Abschlusses des Testaments.[66] Die eigenhändige Datumsangabe hat dabei die Vermutung der Richtigkeit für sich; der Gegenbeweis bleibt allerdings möglich.[67] Wer die Unrichtigkeit dieser Datumsangabe geltend macht, hat insoweit auch die Feststellungslast.[68]

 

Rz. 42

Enthält ein eigenhändiges Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über Zeit und Ort der Errichtung anderweitig treffen lassen (vgl. Abs. 5). Daraus ergibt sich zwingend, dass diese Datumsangabe selbst nicht auch eigenhändig geschrieben sein muss.[69] Denn die Zeitangabe hat nicht die Bedeutung einer Willenserklärung, sondern eines Zeugnisses über den Errichtungszeitpunkt, dessen Zweck jene auch erfüllt, wenn sie nicht mit unterschrieben oder nicht eigenhändig geschrieben ist.[70]

 

Rz. 43

Ein Irrtum des Erblassers über das Errichtungsdatum schadet nicht, sofern sich das richtige Datum aus dem sonstigen Inhalt der Urkunde ermitteln lässt und faktisch auch dann nicht, wenn dieser Irrtum unentdeckt bleibt. Ansonsten gilt die Datumsangabe als ungültig.[71] Entsprechendes gilt auch für die Benennung eines Doppeldatums.[72]

 

Rz. 44

Die Zeitangabe hat zum ersten eine besondere Bedeutung bei Zweifeln über die Testierfähigkeit des Erblassers. Wer sich auf die Gültigkeit eines Testaments beruft, muss bei zeitweiliger Testierunfähigkeit des Erblassers nachweisen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war, ansonsten ist von de...

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