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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / IV. Anwendungsbereich

Ursula Seiler-Schopp, Michael Rudolf
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Rz. 15

Unmittelbar sind die Vorschriften über die Anfechtung gem. §§ 2078 ff. BGB nur auf testamentarische Bestimmungen anzuwenden. Unterlässt es der Erblasser, ein Testament zu errichten, in der irrigen Annahme, in der Regelung des § 2269 BGB sei die gesetzliche Erbfolge zu sehen, scheidet eine Anfechtung aus.[14] Es sind stets nur einzelne Verfügungen anfechtbar, nicht hingegen das gesamte Testament oder der gesamte Erbvertrag.[15] Der Anfechtung unterliegen alle denkbaren Zuwendungen und Anordnungen des Erblassers, die testamentarisch verfügt werden können (Erbeinsetzung, Enterbung, Einsetzung von Vor- und Nacherben, Einsetzung als Ersatzerbe, Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage, Anordnung der Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung, familienrechtliche Anordnung, Widerruf).

 

Rz. 16

Wie bereits unter Rdn 1 ff. ausgeführt, finden diese Vorschriften über die Vorschrift des § 2279 Abs. 1 BGB auch auf vertragsmäßige Verfügungen Anwendung, wobei die §§ 2281–2285 BGB insoweit Sondervorschriften darstellen. Abweichend sind hier das Anfechtungsrecht des Erblassers, die Form sowie die Frist geregelt. Im Übrigen finden sich in § 2282 Abs. 1 u. 2 BGB Sondervorschriften im Hinblick auf die Höchstpersönlichkeit. Diese Sondervorschriften hinsichtlich der Anfechtung von Erbverträgen finden auch auf die Anfechtung bindend gewordener wechselbezüglicher Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten Anwendung. Insoweit werden die §§ 2078 ff. BGB verdrängt.[16]

Im Einzelnen:

▪ § 2281 Abs. 1 BGB: Danach ist eine Anfechtung auch durch den Erblasser möglich (während beim einfachen Testament dem Erblasser aufgrund der jederzeitigen freien Widerrufbarkeit kein Anfechtungsrecht zusteht).
▪ § 2285 BGB: Danach ist die Anfechtung Dritter ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Er...

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