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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / A. Allgemeines

Julia Roglmeier
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Rz. 1

§ 2257 BGB stellt klar, dass der Widerruf einer letztwilligen Verfügung selbst ebenfalls widerrufen werden kann, so dass dann im Zweifel die zunächst widerrufene Verfügung wieder wirksam ist. Dem Wortlaut nach gilt § 2257 BGB aber nur für ein Widerrufstestament i.S.v. § 2254 BGB. Das durch Realakt nach § 2255 BGB durch Vernichtung oder Veränderung oder das durch Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung widerrufene Testament (§ 2256 BGB) kann daher nicht durch einen Widerruf des Widerrufs wirksam werden.[1] Sowohl i.R.d. § 2255 BGB als auch i.R.d. § 2256 BGB ist der Erblasser daher gehalten, eine neue letztwillige Verfügung von Todes wegen zu errichten.[2] Ausreichend soll bei einem vernichteten Testament nach Ansicht Litzenburgers allerdings sein, wenn der Erblasser die einzelnen Bestandteile einer vernichteten Urkunde in einem Umschlag verschließt und darauf eigenhändig vermerkt, dass dies sein letzter Wille ist, und die Worte selbst unterschreibt.[3] Nimmt der Erblasser ein in besonderer amtlicher Verwahrung befindliches Testament zurück und enthält dieses zurückgenommene Testament eine Passage, wonach alle früheren Testamente widerrufen sein sollten, hat dies zur Konsequenz, dass ein früheres notarielles Testament, das in der amtlichen Verwahrung belassen wurde, gem.§ 2257 BGB wirksam ist, wie wenn es nicht widerrufen worden wäre.[4]

 

Rz. 2

§ 2257 BGB enthält eine widerlegbare Vermutung ("im Zweifel"): Ist ein gegenteiliger Erblasserwille feststellbar, bleibt das frühere Testament widerrufen. Folge ist dann das Eintreten der gesetzlichen Erbfolge, es sei denn, der Erblasser hat im zweiten Widerruf gleichzeitig eine neue Verfügung getroffen.[5] Decken sich das ursprüngliche und das widerrufene Widerrufstestament, liegt kein Zweifelsfall vor.[6] Es tritt nicht etwa wie...

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