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§ 1 Pfändung in Rechtsgemeinschaften / b) Antragsrecht

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 83

Aufgrund des Überweisungsbeschlusses hat der Pfändungsgläubiger ein Antragsrecht (§ 181 Abs. 2 ZVG).[76]

 

Rz. 84

Zum Nachweis muss er den zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorlegen und, falls die Erbengemeinschaft im Grundbuch noch nicht eingetragen ist, einen Erbschein oder ein öffentliches Testament mit öffentlich beglaubigtem Eröffnungsprotokoll.

 

Rz. 85

Der schuldnerische Miterbe kann neben dem Pfändungsgläubiger allein den Antrag auf Auseinandersetzungsversteigerung nicht mehr stellen, da dadurch die Rechtsstellung des Pfändungsgläubigers beeinträchtigt wird.[77] Dies sieht der BGH[78] anders:

Zitat

"Die Pfändung des Rechts eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, hindert den Teilhaber nicht daran, die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu beantragen."

Nach Ansicht des BGH besteht kein Anlass, dass der Vollstreckungsschuldner nach einer Pfändung seiner Ansprüche auf Aufteilung eines Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses im Hinblick auf § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO das ihm als Miteigentümer zustehende Recht verliert, die Teilungsversteigerung zu. Vielmehr bleibt der Miteigentümer, selbst wenn sein Gläubiger zusätzlich zu den Ansprüchen auf Teilung und Auszahlung des Erlöses weiter die Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft pfändet, auch ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers befugt, die Teilungsversteigerung einzuleiten. § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO zielt darauf, den zugunsten des Gläubigers gepfändeten Gegenstand zu erhalten. Dies sind die Ansprüche auf Verteilung des Erlöses. Die Pfändung des Rechts auf Aufhebung soll den Gläubiger nur in den Stand setzen, seinerseits die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können. Wird im Verfahren auf Antrag des Schuldners der Zuschlag erteilt, setzt sich das ...

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