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§ 1 Pfändung in Rechtsgemeinschaften / 2. Rechte des Gläubigers

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 71

Nach der Überweisung zur Einziehung kann der Gläubiger im eigenen Namen den Anspruch des Schuldners auf Auseinandersetzung gegenüber den Miterben verlangen und durchsetzen (§ 2042 Abs. 1 BGB). Dem Auseinandersetzungsanspruch des schuldnerischen Miterben kann entgegenstehen:

▪ die Anordnung des Erblassers in der letztwilligen Verfügung, dass die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses ausgeschlossen ist oder
▪ dass die Auseinandersetzung einzelner Nachlassgegenstände ausgeschlossen ist oder
▪ dass die Auseinandersetzung von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig ist oder aber
▪ dass alle Erben nach dem Erbfall zusammen vor Wirksamwerden der Pfändung den Auseinandersetzungsanspruch auf Zeit oder für immer ausgeschlossen oder von einer Kündigungsfrist abhängig gemacht haben (§§ 2044 Abs. 1, 749 Abs. 2 und 3, 750, 751, 1010 Abs. 1 BGB).

Dabei liegt in einem Veräußerungsverbot in der Regel zugleich ein gegenständlich beschränkter Auseinandersetzungsausschluss. In der Anordnung, dass die Miterben die Teilung nur einstimmig vornehmen können, kann ein sog. mildes, die Minderheit schützendes Teilungsverbot enthalten sein, das zugleich eine negative Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) und ein Vorausvermächtnis zugunsten der anderen Miterben darstellt. Die vom Erblasser im Testament bestimmte Möglichkeit, den Grundbesitz bei Einstimmigkeit jederzeit beleihen oder verkaufen zu können, bedarf der Auslegung, die zu dem Ergebnis führen kann, dass der Erblasser ein mildes, die Minderheit schützendes Teilungsverbot anordnen wollte.[61] Der Erblasser hatte u.a. im Testament verfügt

Zitat

"… Ich setze meine Töchter C. und P. zu gleichen Teilen als befreite Vorerben meines Immobilienbesitzes ein. Nacherben, auch meines zu Lebzeiten an meine Töchter verschenkten Immobilienbesitz...

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