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Kündigung durch den Vermieter / 2.1.2.3 Verschulden des Mieters

Rudolf Stürzer
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Das für den Eintritt des Verzugs notwendige Verschulden wird vermutet (§ 286 Abs. 4 BGB). Die Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trifft damit den Mieter.

Ein Verschulden liegt z. B. nicht vor, wenn der Mieter plötzlich so schwer erkrankt ist, dass er keinen Dritten mit der Zahlung beauftragen konnte.[1]

Ferner wird dem Mieter das Verschulden des Sozialamts, das die Zahlungspflicht übernommen hat, nicht über § 278 BGB zugerechnet, da das Sozialamt bei der Übernahme der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters handelt, sondern die ihm obliegenden hoheitlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt.[2]

Kein Verschulden des Mieters liegt vor, wenn die Nichtbezahlung der Mieten ausschließlich auf einem Versehen und damit auf dem alleinigen Verschulden der Bank beruht, die der Mieter durch Dauerauftrag mit der Überweisung beauftragt hat und er dieses Versehen auch nicht erkennen konnte, z. B. weil die Miete von seinem Konto zwar abgebucht, aber auf ein falsches Konto überwiesen wurde.[3]

Ferner fehlt es an einem Verschulden des Mieters, wenn die Miete verspätet eingeht, weil das Kreditinstitut des Vermieters die Gutschrift der Miete nicht entsprechend den Fristen des § 675s Abs. 1 BGB vorgenommen hat.[4]

Einzugsermächtigung des Mieters

Hat der Mieter dem Vermieter eine Einzugsermächtigung erteilt und ist vereinbart, dass der Vermieter die Miete vom Konto des Mieters durch Lastschrift einzieht, gerät der Mieter nicht in Schuldnerverzug (§ 286 BGB), soweit der Vermieter von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Konto des Mieters keine genügende Deckung aufweist und der Mieter auch im Übrigen nicht (mit-)veranlasst, dass der Vermieter die Einziehung unterlässt.[5]

Dagegen ist de...

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