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Blockchain-Testamente und Smart Contracts im Erbrecht (T ... / a) Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB)

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Das eigenhändige Testament ist handschriftlich zu errichten und eigenhändig zu unterschreiben (§§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB). Ein Testament gilt als eigenhändig errichtet, wenn der Erblasser alle wesentlichen Inhalte selbst in seiner eigenen Handschrift verfasst. Die individuelle Handschrift dient dabei u.a. als Nachweis für die geistige Urheberschaft des Testaments (Identitätsfunktion) (Hergenröder, ZEV 2018, 7). Für die Erstellung eines eigenhändigen Testaments sieht das Gesetz weder die Verwendung bestimmter Schreibgeräte noch festgelegte Schriftträger vor (Sticherling in MünchKomm/BGB9, § 2247 Rz. 16).

Nach § 2247 Abs. 1 BGB ist keine physische Urkunde nötig; nach Hergenröder reicht eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung aus und kann auch digital verfasst sein (Hergenröder, ZEV 2018, 7, 9, 11). Zwar sei früher meist Papier verwendet worden, doch der aktuelle Gesetzeswortlaut schließe digitale Formen nicht aus. Die übrigen Vorschriften verlangten ebenfalls keine urkundliche Verkörperung; bspw. erlaube § 2255 BGB den Widerruf durch Vernichtung nur, wenn eine Urkunde existiert. Daher sei es grundsätzlich möglich, ein eigenhändiges Testament ausschließlich digital zu errichten, sofern Manipulationssicherheit gewährleistet sei und die bestehenden strengen Formerfordernisse entsprechend angepasst werden würden.

Der BGH dürfte sich aber – seiner sog. Blaupausenentscheidung (BGH v. 3.2.1967 – III ZB 14/66, NJW 1967, 1124) folgend – an der Frage der Unmittelbarkeit der eigenhändigen Erklärung stören (Sticherling in MünchKomm/BGB9, § 2247 Rz. 23). Sanders/Göldner gehen wiederrum davon aus, dass die Unmittelbarkeit trotz zwischengeschalteter Software vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Garantie aus Art. 14 GG gegeben sein dürfte (Sanders/Göldner, ...

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