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FG Baden-Württemberg Urteil vom 18.07.2018 - 7 K 1351/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblichen Steuersatzes: § 19 Abs. 1 ErbStG keine additive Teilmengentarifvorschrift, sondern Vollmengenstaffeltarifregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Steuersatztabelle in § 19 Abs. 1 ErbStG enthält einen sog. Vollmengenstaffeltarif, der den gesamten steuerpflichtigen Erwerb in vollem Umfang mit dem seiner Wertstufe als Obergrenze entsprechenden Steuersatz erfasst; die Grundsätze des BFH-Urteils v. 19.1.2017 (VI R 75/14) zur Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG können nicht analog auf die Besteuerung des steuerpflichtigen Erwerbs bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angewendet werden.

2. Der bei einem nur geringfügigen Überschreiten der jeweiligen Obergrenze des § 19 Abs. 1 ErbStG und der damit einhergehenden Erhöhung des Steuersatzes auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb eintretende Progressionseffekt wird durch den Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG kompensiert; für eine Steuerberechnung dergestalt „additiver Teilmengentarif”), dass der steuerpflichtige Erwerb nach § 19 Abs. 1 ErbStG nach einem Teilmengentarif der jeweiligen Tabellenstufe errechnet wird und mehrere verwirklichte Teilmengen der Tabellenstufen addiert werden (z. B. bei Steuerklasse I, Steuersatz auf steuerpflichtigen Erwerb bis 75.000 EUR: 7 v. H.; Steuersatz auf den über 75.000 EUR hinausgehenden steuerpflichtigen Erwerb bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 300.000 EUR: 11 v. H., usw.) gibt es keine gesetzliche Grundlage.

 

Normenkette

ErbStG § 19 Abs. 1, 3; EStG § 33 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.02.2019; Aktenzeichen II B 83/18)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steh...

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