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ZErb 03/2026, Zur Frage der Amtsermittlungspflicht bei Z ... / Leitsatz

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1. Das Gesetz überlässt es in § 29 FamFG dem Gericht, die für die Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Beweise in geeigneter Form zu erheben. Dieses bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen nicht nur über die Erforderlichkeit und den Umfang der Beweisaufnahme, sondern auch darüber, ob es sich zur Beschaffung der für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen mit formlosen Ermittlungen begnügen kann (Freibeweis) oder ob es eine förmliche Beweisaufnahme (Strengbeweis) nach § 30 FamFG durchführen muss.

2. Liegen keine besonderen Umstände vor, die gegen eine eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments sprechen, genügt es, wenn der Tatrichter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt. Die Einholung eines Gutachtens zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist nur in Zweifelsfällen geboten. Ein solcher Zweifelsfall liegt vor, wenn das Nachlassgericht nach Würdigung von Umständen Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Erblassers hegt.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.12.2025 – 3 W 60/25

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