Rz. 14

Häufig kommt es vor, dass sich Ehegatten in ihrem Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben einsetzen und zugleich einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Beim gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten ist dann stets zu ermitteln, ob die Anordnung nach dem Tod des Erst- oder des Letztversterbenden, also für den ersten oder erst für den zweiten Erbfall, beginnen soll.

 
Praxis-Beispiel

Ehegattentestament mit Testamentsvollstreckungsanordnung

"Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des zuletzt Versterbenden sollen unsere beiden Kinder K. und A. Erben sein. Zu unserem Testamentsvollstrecker ernennen wir Herrn Rechtsanwalt M., der unsere Vermächtnisverfügungen und Auflagenanordnungen zu überwachen hat."

 

Rz. 15

In einem Erbvertrag kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung nur einseitig verfügt werden, § 2299 Abs. 1 i. V. m. § 2278 Abs. 2 BGB.

 
Praxis-Beispiel

Einseitige Verfügung zur Testamentsvollstreckung im Erbvertrag

Zitat

Wir schließen folgenden Erbvertrag: ...

Mit diesem Erbvertrag verbundene einseitige Verfügungen von Todes wegen:

Die Erbauseinandersetzung ist bis zum Tode meiner Ehefrau ausgeschlossen. Das Kind, das gegen meinen Willen die Erbauseinandersetzung begehrt, wird enterbt. Frau ... wird als Testamentsvollstreckerin in dem beschränkten Umgange eingesetzt die Einhaltung meiner Auflagen zu überwachen und notfalls gerichtlich durchzusetzen.

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