Rz. 8
Das Rechtsverhältnis zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker ist geprägt von den Regelungen in § 2218 BGB. Auch wenn dort auf die Regelungen des Auftragsrechts verwiesen wird, besteht zwischen den Beteiligten kein Auftragsverhältnis, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis sui generis. Rechtstechnisch gesehen ist der Testamentsvollstrecker weder Beauftragter des Erblassers noch der Erben.
Rz. 9
Die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers als Treuhänder ergeben sich aus dem Testament und den Regelungen in §§ 2203 bis 2207 BGB. Da der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben eine selbstständige Stellung innehat und er im eigenen Namen und aus eigenem Recht handelt, ist er als Verwalter des Nachlasses weisungsunabhängig. Insbesondere ist er berechtigt, über Nachlassgegenstände zu verfügen, § 2205 Satz 2 BGB, bestimmte Verbindlichkeiten einzugehen, § 2206 BGB, und den Nachlass betreffende Prozesse zu führen, §§ 2212, 2213 BGB. Für den Testamentsvollstrecker sind dabei wiederum nur die Anordnungen des Erblassers bindend.
Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist dem Erben als Eigentümer und eigentlichem Herrn des Nachlasses gemäß § 2211 Abs. 1 BGB die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Erbschaft, also den Nachlass bzw. einzelne Nachlassgegenstände, entzogen worden, soweit die Testamentsvollstreckung reicht. Dies bedeutet auch, dass der Erbe selbst verfügen kann, wenn der Testamentsvollstrecker wegen einer Interessenkollision bzw. des Verbots des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) an einer Verfügung gehindert ist und keine Ersatztestamentsvollstreckung angeordnet ist.
In den Grenzen der Testamentsvollstreckung ist eine Verfügung des Erben aber gegenüber jedem (schwebend) unwirksam und kann den Nachlass nicht verpflichten. Genehmigt...