Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

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Jansen, SGG § 13 Berufung d... / 2.5 Besonderheiten

Rz. 7 Für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung ist bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter die wirtschaftliche Struktur im Gerichtsbezirk zu beachten, damit die Sachkunde der ehrenamtlichen Richter in möglichst hohem Maße zu einer sachgerechten Entscheidungsfindung beitragen kann. Der Gesetzgeber hat deutlich gemacht, dass diese Auswahlkriterien nur für...mehr

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Jansen, SGG § 13 Berufung d... / 2.2 Vorschlagslisten

Rz. 4 Die nach Landesrecht zuständige Stelle nimmt die Berufungen anhand von Vorschlagslisten gemäß § 14 vor. Die Zahl der Vorgeschlagenen ist nicht mehr festgelegt. Sie kann im Wesentlichen – insbesondere durch ein Ergänzungsersuchen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 – durch die zuständige Stelle bestimmt werden. Eine Auswahlmöglichkeit ist aber auch dann noch gegeben, wenn nur so vi...mehr

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Jansen, SGG § 13 Berufung d... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Berufung der ehrenamtlichen Richter sowie deren Amtsdauer. Sie ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 neu gefasst worden. Dabei sind neben rein redaktionellen Anpassungen, die durch die Verkündung des SGB III und SGB IX sowie Änderung des SGB V erforderlich waren, auch inhaltliche Änderungen erfolgt. ...mehr

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Jansen, SGG § 13 Berufung d... / 2.3 Ermächtigung der Landesregierung

Rz. 5 Die Einfügung von § 13 Abs. 2 durch das 6. SGGÄndG ermächtigt die Landesregierung (bzw. die oberste Landesbehörde – Justiz- oder Arbeitsministerium) mittels Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festzulegen. Diese Regelung hat der Gesetzgeber vorgenommen, um eine Vereinfachungsmöglichkeit für das Verfahren der Berufung der ehrenamtlichen Richter zu schaffen. E...mehr

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Jansen, SGG § 13 Berufung d... / 2 Rechtspraxis

2.1 Berufung der ehrenamtlichen Richter Rz. 2 Die Berufung zum ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit erfolgt durch Verwaltungsakt (Hoheitsakt), nicht durch Wahl. Die Berufung hat konstitutive Wirkung. Sie wird wirksam mit der Bekanntgabe an den Betroffenen (BSG, Beschluss v. 6.9.2017, B 13 R 177/17 B). Zuständig ist seit 2.1.2002 die nach Landesrecht zuständige ...mehr

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Jansen, SGG § 139 Unrichtig... / 2.2.2 Beschluss/Vermerk

Rz. 8 Über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 124 Abs. 3 freigestellt, aber unüblich (eine mündliche Verhandlung war im zivilgerichtlichen Verfahren bis 31.8.2004 obligatorisch, nach § 320 Abs. 3 ZPO in der Fassung des...mehr

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Jansen, SGG § 11 Ernennung ... / 2.1 Berufsrichter

Rz. 2 Aus § 28 DRiG ergibt sich bereits, dass als (Berufs-)Richter bei einem deutschen Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden dürfen, soweit nicht durch ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die Sozialgerichtsbarkeit. § 11 Abs. 1 bestimmt darüber hinaus jedoch, dass vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit der beratende Auss...mehr

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Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 2.1 Kammerbesetzung

Rz. 2 Die Besetzung der Kammern bei den Sozialgerichten beruht auch auf historischen Begebenheiten. Die (Ober-)Versicherungsämter waren bereits vergleichbar besetzt. Sie entspricht der Besetzung auch der Richterbank bei den Arbeitsgerichten (§ 16 Abs. 2 ArbGG). Die Verwaltungs- und Finanzgerichte entscheiden hingegen mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern. Der Ka...mehr

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Jansen, SGG § 41 Großer Sen... / 2.1 Besetzung

Rz. 2 Hinsichtlich der Besetzung trifft § 41 Abs. 5 eine zwingende Regelung, von der auch das Präsidium nicht abweichen kann. Danach gehören dem Großen Senat an: Der Präsident des Bundessozialgerichts, der gemäß § 41 Abs. 6 Satz 2 den Vorsitz führt und dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt (Abs. 6 Satz 3). Je ein Richter der Senate, in denen der Präsident ni...mehr

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Jansen, SGG § 129 Urteilsfä... / 2.2 Richterwechsel

Rz. 4 Der im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz der Einheitlichkeit der mündlichen Verhandlung, wonach die mündliche Verhandlung in der Instanz eine Einheit ist, auch wenn sie in verschiedenen Terminen stattgefunden hat (vgl. Rohwer-Kahlmann, § 124 Rz. 4) ist für § 129 ohne Relevanz. Denn "dem Urteil zugrunde liegende Verhandlung" i. S. d. Vorschrift ist bei me...mehr

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Jansen, SGG § 10 Kammern de... / 2.1 Fachkammerprinzip

Rz. 2 Die Spruchkörper (Kammern) bei den Sozialgerichten sind nach dem Fachkammerprinzip gegliedert. § 10 schrieb bis zum 14.12.2004 ausdrücklich die Bildung von besonderen Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, des sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIV ab 1.1.2024) sowie des Vertragsarztrechts vor. Somit mussten bei jedem Sozialgericht mi...mehr

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Jansen, SGG § 134 Abfassung... / 2.1 Unterschrift

Rz. 2 Das sozialgerichtliche Urteil und der Gerichtsbescheid (§ 105) sind nur vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es wie im Verwaltungsprozess nicht (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Urteile des LSG und des BSG sind von den Mitgliedern des Senats – den an der Entscheidung beteiligten Berufsrichtern – zu unterschreiben (§ 153 ...mehr

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Jansen, SGG § 14 Vorschlags... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift, in der durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter v. 26.5.1972 (BGBl. I S. 841) die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter" eingeführt worden ist, ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 neu gefasst worden. Dabei handelt es sich in den Abs. 1 und 2 im Wesentlichen um notwe...mehr

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Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 2.3 Kammern für Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

Rz. 5 Durch das 6. SGGÄndG ist § 12 Abs. 3 in terminologischer Hinsicht angepasst worden, denn durch das Gesundheitsstrukturgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind die Begriffe Kassen(zahn)arzt/Kassen(zahn)arztrecht durch Vertrags(zahn)arzt/Vertrags(zahn)arztrecht ersetzt worden. Durch die Ergänzung des Abs. 3 Satz 3 aufgrund des 7. SGB IV-ÄndG zum 1.7.2020 können auch ...mehr

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Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 2.4 Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts

Rz. 9 Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gilt die Sonderregelung in § 12 Abs. 4, die durch das Inkrafttreten des SGB XIV zum 1.1.2024 und zuvor durch das 6. SGGÄndG redaktionell und inhaltlich geändert worden ist. Die letztgenannte redaktionelle Änderung betraf die terminologische Anpassung an das SGB IX. Inh...mehr

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Jansen, SGG § 41 Großer Sen... / 2.6 Verfahren und Entscheidung

Rz. 7 Während bei der Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung ein bestimmtes Verfahren nicht eingehalten werden muss, ist das Vorlageverfahren bei der Divergenzvorlage genau vorgeschrieben. Der erkennende Senat hat zuerst zu der Rechtsfrage, in der abgewichen werden soll, einen sog. Anfragebeschluss zu fassen. Dieser hat unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu gesche...mehr

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Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt die Besetzung der Kammern bei den Sozialgerichten hinsichtlich der Anzahl der mitwirkenden Berufs- und ehrenamtlichen Richter sowie der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter in den jeweiligen Fachkammern. Sie wurde durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung v. 26.5.1972 (BG...mehr

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Jansen, SGG § 11 Ernennung ... / 2.2 Der beratende Ausschuss

Rz. 5 Die Mitwirkung eines Ausschusses bei der Ernennung eines Richters auf Lebenszeit kennen nur das SGG und das ArbGG. Gemäß Abs. 2 Satz 2 sollen darin aus dem Kreis der ehrenamtlichen Richter Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Berechtigten nach dem SGB XIV und der mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen...mehr

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Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 2.5 Kammern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Rz. 11 § 12 Abs. 5 Satz 1 ist mit Wirkung zum 25.10.2013 aufgehoben worden. Mit dieser Änderung und der Ergänzung von Abs. 2 Satz 1 wird die Differenzierung zwischen ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitnehmer aufgehoben. In Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten aufgrund von § 6a ...mehr

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Jansen, SGG § 14 Vorschlags... / 2.1 Umfang der Vorschlagslisten

Rz. 2 Durch das 6. SGGÄndG ist insoweit eine inhaltliche Änderung erfolgt. Die frühere Regelung in § 14 Abs. 1, nach der die Vorschlagsliste die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der ehrenamtlichen Richter enthalten sollte, hat zu Unklarheiten geführt. Mit der Änderung dieser Vorschrift wurde klargestellt, dass die berufene Stelle künftig selbst entscheiden k...mehr

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Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 2.2 Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung

Rz. 4 Der Begriff der Angelegenheiten der Sozialversicherung ist identisch mit den in § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 verwandten Termini. Der Begriff des Arbeitgebers ist in § 16 Abs. 4 definiert. Eine Definition des Begriffs "Versicherter" nimmt das SGG nicht vor, insbesondere ist aus § 16 Abs. 3 Satz 1 keine Begriffsbestimmung abzuleiten, da diese Vorschrift nur f...mehr

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Jansen, SGG § 140 Ergänzung... / 2.3.3 Entscheidung des Gerichts

Rz. 16 Über den Antrag auf Urteilsergänzung wird nicht durch Fortsetzung des alten Verfahrens, sondern in einem besonderen Verfahren entschieden (§ 140 Abs. 2). Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluss, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann (vgl. dazu unten Rn. 19), im Übrigen durch Urteil, d...mehr

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Jansen, SGG § 14 Vorschlags... / 2.6 Kreis der Vorschlagsberechtigten für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX und des Asylbewerberleistungsgesetzes

Rz. 12 Die Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX (Eingliederungshilfe) und des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten, die von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt werden (Abs. 4). Damit ist eine Regelung getroffen worden, die der früheren Regelung in der...mehr

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Jansen, SGG § 46 Vorschlags... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sind erweitert worden um die in § 14 Abs. 1 genannten Organisationen und Behörden. Dabei wird durch den Verweis auf § 14 Abs. 1 gleichzeitig das Vorschlagsrecht auch auf die in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Vereinigungen erweitert (BT-Dr...mehr

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Jansen, SGG § 41 Großer Sen... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz v. 17.12.1990 (BGBl. I S. 2847) neu gefasst worden. Damit wurde das Ziel erreicht, für alle obersten Gerichtshöfe des Bundes eine einheitliche Regelung (§ 132 GVG, § 11 VwGO, § 11 FGO, § 45 ArbGG) zu schaffen. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ist § 41 Abs. 5 lediglich redaktionell angepa...mehr

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Jansen, SGG § 124 Entscheid... / 2.2.3 Entscheidung des Gerichts

Rz. 15 Liegt die wirksame Zustimmungserklärung aller Beteiligten vor, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es im schriftlichen Verfahren entscheidet, es hat also weiterhin die Möglichkeit, aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil v. 21.2.1989, 1 RA 65/88; BVerwG, Beschluss v. 27.8.2003, 6 B 32/03). Nur wenn die Sach- und Rechtslage eine mündliche Erö...mehr

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Jansen, SGG § 138 Berichtig... / 2.5 Zuständigkeit

Rz. 12 Über die Berichtigung entscheidet gemäß § 138 Satz 2 der Vorsitzende. Beim Sozialgericht, für das diese Vorschrift unmittelbar gilt, ist dies selbstverständlich, denn der Vorsitzende hat das Urteil auch allein verfasst. Für das LSG und BSG, für die § 138 nur über § 153 bzw. § 165 entsprechend gilt, wäre auch eine Berichtigung durch die 3 Berufsrichter denkbar. So weis...mehr

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Jansen, SGG § 134 Abfassung... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 134 wurde durch Art. 1 Nr. 43 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 neu gefasst. In Abs. 1 wurden die Worte "nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen" gestrichen und in Abs. 2 Satz 1 anstelle einer Frist von 3 Tagen eine solche von einem Monat sowie eine Regelung für die Anhörung der ehrenamtlichen Richter beim BSG eingefügt. Abs. 3 ...mehr

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Jansen, SGG § 124 Entscheid... / 2.4 Entscheidungen, die nicht Urteile sind, § 124 Abs. 3

Rz. 22 Entscheidungen, die nicht Urteile sind – also vor allem Beschlüsse, aber auch der Gerichtsbescheid (§ 105) –, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie ergehen dann ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 1 Abs. 2). Es steht im Ermessen des Gerichts, Beschlüsse auch in einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Dies biete...mehr

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Jansen, SGG § 136 Inhalt de... / 2.1.1 Rubrum

Rz. 2 Wie im verwaltungsgerichtlichen Urteil, für das dies in § 117 Abs. 1 VwGO ausdrücklich vorgeschrieben ist, werden auch die Urteile der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit mit "Urteil" überschrieben (Gerichtsbescheide nach § 105 werden mit "Gerichtsbescheid" überschrieben) und mit der Formel "Im Namen des Volkes" versehen (vgl. dazu auch Kommentierung zu § 132). Es folge...mehr

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Jansen, SGG § 46 Vorschlags... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt – wie § 14 für die Sozial- und Landessozialgerichte – das Vorschlagsrecht für die sog. Vorschlagslisten bezüglich der ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) sind mit Wirkung zum 2.1.2002 Änderungen erfolgt, die aufgrund der Änderungen in §§ 10 und 14 notwendig waren (BT-Drs. 14/5943 S...mehr

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Jansen, SGG § 139 Unrichtig... / 2.1.3 Tatbestandsberichtigung bei Urteilen ohne mündliche Verhandlung, Gerichtsbescheiden, Beschlüssen, Revisionsurteilen?

Rz. 5 Konsequenz aus der h. M. für den Sozialgerichtsprozess (s. o.) ist, dass im Grundsatz eine Tatbestandsberichtigung ausgeschlossen ist, wenn das Urteil nach § 124 Abs. 2 oder § 126 ergangen ist, ohne dass eine mündliche Verhandlung vorausgegangen ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 139 Rz. 2c; Zeihe, SGG, § 139 Rz. 4; Bolay, in: Lüdtke, SGG, § 139...mehr

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Jansen, SGG § 134 Abfassung... / 2.3 Frist für Übergabe

Rz. 6 Absatz 2 sieht eine Soll-Frist von einem Monat für die Urteilsübergabe an die Geschäftsstelle vor, weil davon ausgegangen wird, dass die Fertigstellung des Urteils innerhalb eines Monats i. d. R. möglich ist. Diese Frist trage, so die Begründung des Gesetzentwurfs – im Unterschied zu der bisherigen (illusorischen) Frist von 3 Tagen – den tatsächlichen Gegebenheiten Rec...mehr

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Jansen, SGG § 124 Entscheid... / 2.1.1 Bedeutung

Rz. 2 Der Grundsatz der Mündlichkeit bedeutet, dass jeder Kläger in einem Hauptsacheverfahren Anspruch darauf hat, dass seine Streitsache in wenigstens einer mündlichen Verhandlung im Instanzenzug in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erörtert wird (vgl. Art. 6 Abs. 1 EMRK). Ein Verzicht auf diesen Anspruch ist nach § 124 Abs. 2 (Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) ...mehr

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Jansen, SGG § 14 Vorschlags... / 2.5 Kreis der Vorschlagsberechtigten für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Arbeitsförderung und nach § 6a BKGG

Rz. 11 Der durch das 7. SGGÄndG angefügte und durch das SGGArbGG geänderte Abs. 4 ist mit Wirkung zum 25.10.2013 aufgehoben worden. Infolge der Aufhebung der Differenzierung zwischen ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitnehmer bedarf es keiner gesonderten Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitnehmer mehr. Vielmehr werden auch für ...mehr

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Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 2.8 Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX (Eingliederungshilfe) und des Asylbewerberleistungsgesetzes

Rz. 14 Gemäß Abs. 5 Satz 1 (bis zum 25.10.2013 Satz 2) entscheiden diese Kammern mit ehrenamtlichen Richtern aus den Vorschlagslisten der Kreise und kreisfreien Städte. Damit wird die bis Ende 2004 geltende Regelung der VwGO für Kammern mit diesem Zuständigkeitsbereich im Wesentlichen fortgeschrieben. Dies wird auch in der Gesetzesbegründung deutlich (BR-Drs. 302/04 S. 10 f....mehr

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Jansen, SGG § 124 Entscheid... / 2.2.1 Verzicht auf mündliche Verhandlung

Rz. 7 Mit dem Einverständnis aller Beteiligten, ggf. also auch dem der Beigeladenen, darf das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Sinn der Regelung besteht darin, die Gerichte zu entlasten und das Verfahren im Interesse der Beteiligten zu vereinfachen und zu beschleunigen (vgl. BSG, Urteil v. 22.9.1977, 10 RV 79/76, Rz. 12). Als Ausnahmevorschrift ist § 124 A...mehr

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Jansen, SGG § 128 Entscheid... / 2.3.1 Konkretisierung des grundrechtlichen Anspruchs

Rz. 15 Die Vorschrift des § 128 Abs. 2, wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG, § 62 SGG) und tritt neben § 127, wonach in einem Termin, in dem ein Beteiligter nicht erschienen ist, und der nicht über das Stattfinden einer Beweis...mehr

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Jansen, SGG § 137 Ausfertig... / 2.2 Mängel der Ausfertigung

Rz. 3 Bei wesentlichen Zustellungsmängeln (siehe auch bei § 133) wird die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt. Das kann auch bei wesentlichen Mängeln der Urteilsausfertigung bzw. Abschrift vorliegen, so z. B., wenn das Urteil u. a. das Aktenzeichen, unter dem das Verfahren geführt worden ist, und die Beteiligten nicht korrekt wiedergibt (vgl. BSG, Beschluss v. 28.1.2004,...mehr

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Jansen, SGG § 133 Ersatz de... / 2.3 Wirksamwerden der Entscheidung

Rz. 8 Abgeschlossen ist der Erlass des nicht nach mündlicher Verhandlung ergangenen Urteils erst mit der Zustellung des Urteils. Wirksam (Bindung nach § 202 i. V. m. § 318 ZPO) wird ein solches Urteil nach h. M. mit der Übergabe zur Post zwecks Zustellung (vgl. BSG, SozR 3-1750 § 551 Nr. 7; für den Fall des § 153 Abs. 4 Satz 2 BSG, Beschluss v. 31.3.2004, B 4 RA 203/03 B; BG...mehr

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Jansen, SGG § 129 Urteilsfä... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 129 findet keine Anwendung auf Entscheidungen durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2) oder nach Lage der Akten (§ 126), und zwar auch dann nicht, wenn in der Sache in einem früheren Termin bereits mündlich verhandelt worden war (vgl. BSG, Beschluss v. 16.2.2006, B 7a AL 246/05 B; BSG, SozSich 1989, 313; BVerwG, Buchholz 310 § 112 Nr. 11; BSG, Beschluss...mehr

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Jansen, SGG § 137 Ausfertig... / 2.1 Ausfertigung

Rz. 2 Zugestellt wird seit der Änderung von § 317 ZPO durch das FördElRV zum 1.7.2014 gemäß § 202 i. V. m. § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich nur noch eine Abschrift des Urteils. Ausfertigungen werden gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur noch auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Zuständig ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Ausfertigung ist eine amtliche Abschrif...mehr

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Jansen, SGG § 41 Großer Sen... / 2.2 Vertretungsregelung

Rz. 3 Für jedes Mitglied des Großen Senats wird ein (oder mehrere) Vertreter bestellt. Dies geschieht durch das Präsidium (§ 41 Abs. 6 Satz 1). Die Vertretung des Präsidenten im Vorsitz ist ausdrücklich geregelt. Sie erfolgt durch das dienstälteste Mitglied der Berufsrichter und nicht durch den Vizepräsidenten oder den Berufsrichter, der den Präsidenten im Senat vertritt. Hi...mehr

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Jansen, SGG § 138 Berichtig... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 138 Abs. 1 nennt zwar nur das Urteil, die Vorschrift ist aber auch auf den Gerichtsbescheid (§ 105) und gemäß § 142 auch auf Beschlüsse anwendbar, soweit diese nicht ohnehin wie Verfügungen frei abänderbar sind, weil sie nicht der Bindung nach § 318 ZPO (i. V. m. § 202 SGG) unterliegen. Das Protokoll wird nicht nach § 138 berichtigt, sondern gemäß § 122 SGG i. V. m. ...mehr

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Jansen, SGG § 138 Berichtig... / 2.2.3 Berichtigungsfähige Teile des Urteils

Rz. 6 Die Unrichtigkeit kann sich auf alle Teile des Urteils beziehen (wegen der Berichtigung eines Leitsatzes zu einem Beschluss des BVerfG vgl. Stricker, NJW 1996, 440). Berichtigt werden können nach § 138 daher Rubrum, Tenor einschließlich der Kostenentscheidung und des Ausspruchs über die Rechtsmittelzulassung, Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung. ...mehr

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Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 2.6 Kammern für Angelegenheiten der Arbeitsförderung

Rz. 12 Die Regelung, wonach bis zum 1.4.2008 für Angelegenheiten der Arbeitsförderung nach Abs. 2 und für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Abs. 5 der Spruchkörper unterschiedlich zu besetzen war, hat sich in der Praxis als nicht tauglich erwiesen. Angelegenheiten der Arbeitsförderung sollten danach in der Besetzung der Angelegenheiten der Grundsiche...mehr

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Jansen, SGG § 136 Inhalt de... / 2.1.5 Rechtsmittelbelehrung

Rz. 17 Die Rechtsmittelbelehrung ist gemäß Abs. 1 Nr. 7 Teil des Urteils. Die Rechtsmittelbelehrung hat daher vor der Unterschrift der Richter (§ 134) zu stehen; die Unterschriften schließen den gesamten Urteilstext in räumlicher und zeitlicher Hinsicht ab (vgl. BVerwGE 109, 336; BFHE 120, 7; BAGE 33, 63; in BSGE 6, 1 wurde allerdings noch angenommen, dass eine dem Urteil de...mehr

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Jansen, SGG § 10 Kammern de... / 2.2 Knappschaftskammern

Rz. 5 Für Angelegenheiten der knappschaftlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der Bergbauunfallversicherung können ab 1.4.2008 sog. Knappschaftskammern gebildet werden. Durch die Neufassung wird dem Gericht in einem größeren Maße Ermessen eingeräumt. Denn angesichts des Strukturwandels im Bergbau bestehen Zweifel an der Notwendigkeit der Einrichtung von Knappschaftsk...mehr

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Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 2.7 Angelegenheiten nach § 6a BKGG

Rz. 13 In der Praxis wurden in der Vergangenheit z. T. die Fälle unterschiedlich behandelt, in denen Angelegenheiten des sozialrechtlichen Kindergeldes zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden streitig sind. Es bestand Unsicherheit darüber, ob in diesen Fällen die Kammern mit ehrenamtlichen Richtern nach § 12 Abs. 2 Satz 1 (aus dem Kreis der Versicherten) oder bis zum 25....mehr

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Jansen, SGG § 129 Urteilsfä... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 129 ist seit Inkrafttreten des SGG unverändert geblieben. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 112 VwGO und § 309 ZPO und ist Ausfluss der Grundsätze der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit. Das Verfahren einschließlich der Beweisaufnahme (§ 117) soll im Grundsatz vor den Richtern stattfinden, die die Entscheidung fällen. Sichergestellt werden sollen damit vo...mehr