Das Wichtigste in Kürze:

1. Neben der (mündlichen) Haftprüfung ist die Haftbeschwerde der wichtigste Rechtsbehelf, mit dem der Verteidiger gegen einen gegen seinen Mandanten erlassenen HB vorgehen kann.
2. Mit der Haftbeschwerde kann der Beschuldigte jede in Zusammenhang mit der U-Haft ergangene (Haft-)Entscheidung zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht stellen.
3. Für das Beschwerdeverfahren gelten die allgemeinen Regeln.
 

Rdn 2534

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Abrechnung von Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen, RVGreport 2012, 12

Kruse, Rechtsschutz im Haftverfahren aus anwaltlicher Sicht, JA 2008, 219

Mayer/Hunsmann, Leitlinien für die verfassungsrechtlich gebotene Begründungstiefe in Untersuchungshaftsachen, NStZ 2015, 325

Park, Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rechtsschutzverfahren gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, StV 2009, 276

Park/Schlothauer, Rechtswidrige Untersuchungshaft: Nachträglicher Rechtsschutz und Wiedergutmachung, in: Festschrift für Gunter Widmaier, 2008, 387

Rostek, Die aufgedrängte Haftprüfung, StV 2002, 225

Schlicht/Leipold, Zur praktischen Anwendung des § 307 Abs. 2 StPO, StraFo 2005, 90

Welp, Haft und Haftprüfung in: Festschrift für Christian Richter II, 2007, S. 572

s.a. die Hinw. bei → Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, Teil H Rdn 2556, und bei → Untersuchungshaft des Beschuldigten, Teil U Rdn 4461.

 

Rdn 2535

1. Neben der (mündlichen) Haftprüfung ist die Haftbeschwerde der wichtigste Rechtsbehelf, mit dem der Verteidiger gegen einen gegen seinen Mandanten erlassenen HB vorgehen kann (wegen der Einzelh. s. Schlothauer/Weider/Nobis, Rn 812 ff.; Herrmann, Rn 1086 ff.; Burhoff/Kotz/Herrmann, Teil B Rn 880 ff.; Kruse JA 2008, 210; Püschel u.a. § 9 Rn 23).

 

☆ Die Entscheidung, ob gegen einen HB → Mündliche Haftprüfung , Teil M Rdn  3120 , beantragt oder Haftbeschwerde eingelegt werden soll, muss der Verteidiger i.d.R. davon abhängig machen, ob er mit seinem Rechtsbehelf neue Tatsachen und Beweismittel vortragen kann und ob es ihm auf den persönlichen Eindruck des Haftrichters von seinem Mandanten ankommt. Ist das der Fall, empfiehlt sich die → Mündliche Haftprüfung , Teil M Rdn  3120 . Geht es hingegen nur um Rechtsfragen oder will der Verteidiger anhand des bereits bekannten und vorhandenen Aktenmaterials vortragen bzw. verspricht die erneute Prüfung der Haftfragen durch denselben Richter, der ggf. den HB erlassen hat, keinen Erfolg, wird er Haftbeschwerde einlegen (s.a. Schlothauer/Weider/Nobis , Rn 819; Herrmann , Rn 1016 ff.).Mündliche Haftprüfung, Teil M Rdn 3120, beantragt oder Haftbeschwerde eingelegt werden soll, muss der Verteidiger i.d.R. davon abhängig machen, ob er mit seinem Rechtsbehelf neue Tatsachen und Beweismittel vortragen kann und ob es ihm auf den persönlichen Eindruck des Haftrichters von seinem Mandanten ankommt. Ist das der Fall, empfiehlt sich die → Mündliche Haftprüfung, Teil M Rdn 3120. Geht es hingegen nur um Rechtsfragen oder will der Verteidiger anhand des bereits bekannten und vorhandenen Aktenmaterials vortragen bzw. verspricht die erneute Prüfung der Haftfragen durch denselben Richter, der ggf. den HB erlassen hat, keinen Erfolg, wird er Haftbeschwerde einlegen (s.a. Schlothauer/Weider/Nobis, Rn 819; Herrmann, Rn 1016 ff.).

 

Rdn 2536

2.a) Mit der Haftbeschwerde kann sich der Beschuldigte nicht nur unmittelbar gegen den HB wenden. Vielmehr kann der Beschuldigte mit ihr jede in Zusammenhang mit der U-Haft ergangene (Haft-)Entscheidung zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht stellen, also z.B. die Entscheidung, die auf einen Haftprüfungsantrag hin ergangen ist oder auf einen Antrag auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung eines HB. Haftbeschwerde kann auch gegen Auflagen und Weisungen eingelegt werden, die zur → Außervollzugsetzung des Haftbefehls, Teil A Rdn 855, angeordnet worden sind. Die Haftbeschwerde eines Nebenklägers gegen die Außervollzugsetzung eines HB ist allerdings unzulässig, da er durch die Entscheidung in seiner Stellung als Nebenkläger nicht beschwert ist (OLG München StV 2014, 28).

 

☆ Nach den Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts v. 29.7.2009 kann der Beschuldigte auch Entscheidungen mit der Haftbeschwerde anfechten, die abweichend von § 116b S. 2 der Vollstreckung der U-Haft den Vorrang vor anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen anordnen. In dem Zusammenhang wurde früher die Auffassung vertreten, dass gegen die richterliche Genehmigung im umgekehrten Fall, nämlich in Unterbrechung der U-Haft eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken, dem U-Haft-Gefangenen mangels Beschwer keine → Beschwerde , Teil B Rdn  1169 , zustehe (vgl. u.a. OLG Jena NStZ 1997, 510; vgl. aber OLG Hamm StV 1999, 332 [durch den Beschluss, durch den die Unterbrechung der U-Haft zum Zweck der Vollstreckung von Erzwingungshaft genehmigt wird, ist der Gefangene beschwert]). Die gesetzliche Regelung in § 116b S. 2 geht dahin, dass der Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen im Hinblick auf die Unschuldsvermutung d...

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