Das Wichtigste in Kürze:
1. | Die Verteidigung von Mandanten, die in U-Haft einsitzen, macht i.d.R. besondere Schwierigkeiten. |
2. | Neben den allgemein bei der Übernahme des Mandats zu berücksichtigenden Fragen wird der Verteidiger beim U-Haft-Mandat besonders prüfen, ob er diesem zeitlich gewachsen ist. |
3. | Voraussetzung für den Erlass eines HB nach den §§ 112 ff. ist zunächst "dringender" Tatverdacht. |
4. | Der HB muss den Voraussetzungen des § 114 entsprechen. |
5. | Die StPO sieht verschiedene Haftgründe vor. |
6. | Der in der Praxis bedeutsamste Haftgrund ist der der Fluchtgefahr i.S.d. § 112 Abs. 1 Nr. 2. |
7. | Von Bedeutung kann in der Praxis neben der (bloßen) Fluchtgefahr auch der Haftgrund der Flucht i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 1 sein. |
8. | Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 3 ist gegeben, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird. |
9. | Bei bestimmten schweren Straftaten ist nach § 112 Abs. 3 die Anordnung der U-Haft auch zulässig, wenn der Haftgrund der "Tatschwere" gegeben ist. |
10. | Hinzuweisen ist schließlich noch auf den Haftgrund der sog. Wiederholungsgefahr nach § 112a. |
11. | Jeder HB steht nach § 112 Abs. 1 S. 2 unter dem Gebot der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. |
12. | Wurde die U-Haft vollzogen und wird der Mandant später freigelassen, kann er, wenn er durch den Vollzug der U-Haft einen Schaden erlitten hat, ggf. nach § 2 Abs. 1 StrEG eine Entschädigung verlangen. |
Rdn 4462
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Heidig/Langner, Haftbef...
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