Das Wichtigste in Kürze:

1. U-Haft kann grds. bis zum Ende des Strafverfahrens vollzogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Anordnung der U-Haft sind entfallen. Allerdings sind Haftsachen beschleunigt zu behandeln.
2. Die Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes durch die Instanzgerichte spielt in der Rspr. der Obergerichte, vor allem der des BVerfG, eine besondere Rolle.
3. Seine besondere Ausprägung hat der Beschleunigungsgrundsatz in den §§ 121, 122 gefunden, die eine besondere Haftprüfung vorsehen. Das OLG prüft dabei nicht nur die Voraussetzungen des § 121, sondern auch, ob überhaupt die Voraussetzungen für die U-Haft gegeben sind. Grundlage der oberlandesgerichtlichen Haftprüfung ist nur der dem Beschuldigten nach § 115 ordnungsgemäß bekannt gemachte HB. Das OLG prüft auch, ob der HB den Anforderungen des § 114 entspricht. Auch im Rahmen der besonderen Haftprüfung muss sich der Verteidiger mit der Frage auseinandersetzen, welche Auswirkungen eine im EV unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 nicht oder nicht vollständig gewährte Akteneinsicht hat.
4. Nach h.M. beginnt die Sechs-Monatsfrist des § 121 Abs. 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte aufgrund eines bestehenden HB ergriffen oder nach vorläufiger Festnahme gegen ihn bei der Vorführung HB erlassen wurde. Die Sechs-Monatsfrist endet mit Vorlage der Akten beim OLG. Die Sechs-Monatsfrist bezieht sich auf "dieselbe Tat" i.S.d. § 264.
5. Die U-Haft darf nur dann länger als sechs Monate dauern, wenn ein wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 vorliegt und dieser die Fortdauer der U-Haft rechtfertigt. Das Letztere ist nur dann der Fall, wenn der wichtige Grund für die Justizbehörden unabwendbar war, sie ihm also nicht durch geeignete Maßnahmen entgegen wirken konnten.
6. Eine Kompensation von zögerlicher Behandlung des Verfahrens in einem Teil durch besonders bevorzugte/schnelle Behandlung des Verfahrens in einem anderen Teil ist nicht zulässig.
7. Der Verteidiger muss im Haftprüfungsverfahren eine Stellungnahme abgeben.
8. Checkliste "Besondere Haftprüfung".
 

Rdn 2557

 

Literaturhinweise:

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