Das Wichtigste in Kürze:
1. | U-Haft kann grds. bis zum Ende des Strafverfahrens vollzogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Anordnung der U-Haft sind entfallen. Allerdings sind Haftsachen beschleunigt zu behandeln. |
2. | Die Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes durch die Instanzgerichte spielt in der Rspr. der Obergerichte, vor allem der des BVerfG, eine besondere Rolle. |
3. | Seine besondere Ausprägung hat der Beschleunigungsgrundsatz in den §§ 121, 122 gefunden, die eine besondere Haftprüfung vorsehen. Das OLG prüft dabei nicht nur die Voraussetzungen des § 121, sondern auch, ob überhaupt die Voraussetzungen für die U-Haft gegeben sind. Grundlage der oberlandesgerichtlichen Haftprüfung ist nur der dem Beschuldigten nach § 115 ordnungsgemäß bekannt gemachte HB. Das OLG prüft auch, ob der HB den Anforderungen des § 114 entspricht. Auch im Rahmen der besonderen Haftprüfung muss sich der Verteidiger mit der Frage auseinandersetzen, welche Auswirkungen eine im EV unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 nicht oder nicht vollständig gewährte Akteneinsicht hat. |
4. | Nach h.M. beginnt die Sechs-Monatsfrist des § 121 Abs. 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte aufgrund eines bestehenden HB ergriffen oder nach vorläufiger Festnahme gegen ihn bei der Vorführung HB erlassen wurde. Die Sechs-Monatsfrist endet mit Vorlage der Akten beim OLG. Die Sechs-Monatsfrist bezieht sich auf "dieselbe Tat" i.S.d. § 264. |
5. | Die U-Haft darf nur dann länger als sechs Monate dauern, wenn ein wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 vorliegt und dieser die Fortdauer der U-Haft rechtfertigt. Das Letztere ist nur dann der Fall, wenn der wichtige Grund für die Justizbehörden unabwendbar war, sie ihm also nicht durch geeignete Maßnahmen entgegen wirken konnten. |
6. | Eine Kompensation von zögerlicher Behandlung des Verfahrens in einem Teil durch besonders bevorzugte/schnelle Behandlung des Verfahrens in einem anderen Teil ist nicht zulässig. |
7. | Der Verteidiger muss im Haftprüfungsverfahren eine Stellungnahme abgeben. |
8. | Checkliste "Besondere Haftprüfung". |
Rdn 2557
Literaturhinweise:
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